Landtag,
23. Sitzung vom 27.11.2008, Wörtliches Protokoll - Seite 23 von 40
behandelt werden, enthält sowohl positive als auch negative Aspekte. Die negativen Aspekte wiegen aber doch so schwer, dass wir dem Wunsch der Frau Stadtrat auf Zustimmung nicht nachkommen und letztlich diesen Antrag auf Gesetzesänderung ablehnen werden.
Meine sehr geehrten Damen
und Herren! Das Gesetz ist ein sehr umfangreiches. Die Ziele sind: Schaffung
klarer arbeitszeitrechtlicher Regelungen in der Dienstordnung 1994 und in der
Vertragsbedienstetenordnung. Es geht um die Umsetzung von Richtlinien im Wiener
Bedienstetenschutzgesetz, die Umsetzung eines EuGH-Urteils im Wiener
Bedienstetenschutzgesetz und die Normierung einer Meldepflicht für Bedienstete
nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Die Probleme, die hier
aufgelistet sind, sind die Verpflichtung der Bediensteten zur Führung von
Arbeitsaufzeichnungen - was sicherlich eine sehr problematische Angelegenheit
ist -, Erweiterung von Möglichkeiten zum Ausgleich von Sonn- und Feiertags- und
Nachtüberstunden im Verhältnis 1 : 2 - was wieder positiv ist -,
Verrichtung von Telearbeit, Senkung der Mindestdauer für die Inanspruchnahme
von Teilzeitbeschäftigung, Anspruch auf Zuschlag bei zusätzlicher
Dienstleistung von Teilzeitbeschäftigten, Beseitigung der sechsmonatigen
Beschäftigungsdauer für das Entstehen des Urlaubsanspruches, Nichtanrechnung
der Zeit der Pflege oder Betreuung während des Erholungsurlaubes sowie Freijahr
und Freiquartal. - Es sind also auch durchaus positive Aspekte vorhanden. Aber,
meine Damen und Herren, ich glaube grundsätzlich, dass wir sagen müssen, es
sind auch einige massive Haken, die hinderlich sind, eine Zustimmung in
irgendeiner Form wirklich möglich zu machen.
Die Arbeiterkammer hat ja eine durchaus ähnliche
Stellungnahme abgegeben: Auf der einen Seite werden die Zielsetzungen der
Dienstordnungsnovelle durchaus auch begrüßt. Es handelt sich um die Umsetzung
von einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechtes, wobei die Rechtssicherheit der
Dienstordnung für die Bediensteten erhöht wird. Es handelt sich um die
Übertragung materieller Inhalte der Arbeitszeitgesetz-Novelle 2007.
Es gibt sicher eine Reihe von Verbesserungen, auch
keine Frage, die auch die Arbeiterkammer als solche sieht: aliquote Entstehung
von Urlaubsanspruch, Freijahr, Freiquartalsregelungen, Definition und
Klarstellung hinsichtlich Gleitzeit, Ermöglichung des Zeitausgleiches von
Sonn-, Feiertags- und Nachtüberstunden im Verhältnis 1 : 2,
Pflegefreistellungen, Zusatzurlaub für Ältere und - auch wichtig - Anspruch auf
einen Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte.
Aber sehr wohl wird kritisch angemerkt - und das ist
auch völlig richtig -, dass eben die Ausnahmeregelungen des § 74 einen
großen Raum einnehmen. Dieser § 74 besagt eben, dass auf Bedienstete mit
spezifischen Tätigkeiten die Verordnungen zu diesem Gesetz nicht oder nur
teilweise zur Anwendung kommen. Es werden da genannt: Bedienstete mit
Sonderaufgaben, Bedienstete, die mit Tätigkeiten betraut sind, die im Interesse
der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden. Weiters ist die Möglichkeit gegeben,
dass von den Bestimmungen abgewichen werden kann bei Tätigkeiten, die an
außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind, bei Tätigkeiten,
die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten - was eine
ganz besonders allgemein gehaltene Aufzählung ist -, bei Tätigkeiten, die auf nicht
von der Dienstgeberin zu vertretende anormale und unvorhersehbare Umstände
zurückzuführen sind, und weiters im Rahmen der für den Schutz von Sachen und
Personen zu leistenden notwendigen Dienstbereitschaft - da werden die
Schulwarte genannt.
Es kann abgewichen werden bei Schichtarbeit, und es
kann abgewichen werden von den Bestimmungen, wenn die Arbeitszeiten des
Bediensteten auf Grund zwingender Erfordernisse über den für die
Tagesarbeitszeit maßgebenden Zeitraum verteilt sind.
Das heißt, der § 74 ist eine weitest gehende
Ausnahmeregelung, wo man sagen muss, das geht über weite Strecken zu weit und
bietet Eingriffsmöglichkeiten in vielfacher Hinsicht.
Weiters wird angemerkt – in diesem Fall wieder von der
Arbeiterkammer -, dass im öffentlichen Dienst noch immer keine flächendeckende
Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie der EU vorliegt. Und weiters im Einzelnen
die Paragraphen:
§ 26 Abs 4 Dienstordnung – und natürlich
der entsprechende Paragraph der Vertragsbedienstetenordnung - zeigt die
Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst außerhalb des Dienstplanes.
Hier wird auch eingemahnt: „Nicht nachzuvollziehen ist die Formulierung
‚Überstunden, in die regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft
fällt ...' im Gegensatz zum übrigen Arbeitszeitrecht, in dem
Arbeitsbereitschaft so definiert ist, dass es sich um Arbeitszeit handeln muss,
in die regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt."
Generell wird gefordert, dass entgegenstehende
Interessen der Dienstnehmer Berücksichtigung finden müssen.
§ 26 Abs 5 DO beziehungsweise § 11
Abs 5 VBO beziehen sich auf die Rufbereitschaft, die ganz besonders Anstoß
zur Kritik auf Seiten der Dienstnehmer gibt, wie uns mitgeteilt wurde. Die
Regelung der Dienstbereitschaft bedeutet, dass es sich dabei, im Gegensatz zu
Bereitschaftsdiensten, nicht um Arbeitszeit im engeren Sinn handelt. Es gelten
hiefür die Grenzen des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes nicht. Und es wird von
der AK eben vorgeschlagen, zumindest die Grenzen des § 20a des
Arbeitszeitgesetzes zu übernehmen.
Weiters: § 26 Abs 2 DO und entsprechende
Regelungen in der Vertragsbedienstetenordnung beziehen sich auf fixe
Arbeitszeiten und den Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen. Hier muss noch
eine Klärung erfolgen, dass für Besoldungsfragen andere Maßstäbe zu gelten
haben als für den Bedienstetenschutz. Das sagt zumindest die Arbeiterkammer und
zieht daraus Schlussfolgerungen.
Weiters: § 26 Abs 6
bezieht sich auf Reisezeiten, die
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