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Landtag, 23. Sitzung vom 27.11.2008, Wörtliches Protokoll  -  Seite 23 von 40

 

behandelt werden, enthält sowohl positive als auch negative Aspekte. Die negativen Aspekte wiegen aber doch so schwer, dass wir dem Wunsch der Frau Stadtrat auf Zustimmung nicht nachkommen und letztlich diesen Antrag auf Gesetzesänderung ablehnen werden.

 

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Gesetz ist ein sehr umfangreiches. Die Ziele sind: Schaffung klarer arbeitszeitrechtlicher Regelungen in der Dienstordnung 1994 und in der Vertragsbedienstetenordnung. Es geht um die Umsetzung von Richtlinien im Wiener Bedienstetenschutzgesetz, die Umsetzung eines EuGH-Urteils im Wiener Bedienstetenschutzgesetz und die Normierung einer Meldepflicht für Bedienstete nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.

 

Die Probleme, die hier aufgelistet sind, sind die Verpflichtung der Bediensteten zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen - was sicherlich eine sehr problematische Angelegenheit ist -, Erweiterung von Möglichkeiten zum Ausgleich von Sonn- und Feiertags- und Nachtüberstunden im Verhältnis 1 : 2 - was wieder positiv ist -, Verrichtung von Telearbeit, Senkung der Mindestdauer für die Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung, Anspruch auf Zuschlag bei zusätzlicher Dienstleistung von Teilzeitbeschäftigten, Beseitigung der sechsmonatigen Beschäftigungsdauer für das Entstehen des Urlaubsanspruches, Nichtanrechnung der Zeit der Pflege oder Betreuung während des Erholungsurlaubes sowie Freijahr und Freiquartal. - Es sind also auch durchaus positive Aspekte vorhanden. Aber, meine Damen und Herren, ich glaube grundsätzlich, dass wir sagen müssen, es sind auch einige massive Haken, die hinderlich sind, eine Zustimmung in irgendeiner Form wirklich möglich zu machen.

 

Die Arbeiterkammer hat ja eine durchaus ähnliche Stellungnahme abgegeben: Auf der einen Seite werden die Zielsetzungen der Dienstordnungsnovelle durchaus auch begrüßt. Es handelt sich um die Umsetzung von einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechtes, wobei die Rechtssicherheit der Dienstordnung für die Bediensteten erhöht wird. Es handelt sich um die Übertragung materieller Inhalte der Arbeitszeitgesetz-Novelle 2007.

 

Es gibt sicher eine Reihe von Verbesserungen, auch keine Frage, die auch die Arbeiterkammer als solche sieht: aliquote Entstehung von Urlaubsanspruch, Freijahr, Freiquartalsregelungen, Definition und Klarstellung hinsichtlich Gleitzeit, Ermöglichung des Zeitausgleiches von Sonn-, Feiertags- und Nachtüberstunden im Verhältnis 1 : 2, Pflegefreistellungen, Zusatzurlaub für Ältere und - auch wichtig - Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte.

 

Aber sehr wohl wird kritisch angemerkt - und das ist auch völlig richtig -, dass eben die Ausnahmeregelungen des § 74 einen großen Raum einnehmen. Dieser § 74 besagt eben, dass auf Bedienstete mit spezifischen Tätigkeiten die Verordnungen zu diesem Gesetz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommen. Es werden da genannt: Bedienstete mit Sonderaufgaben, Bedienstete, die mit Tätigkeiten betraut sind, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden. Weiters ist die Möglichkeit gegeben, dass von den Bestimmungen abgewichen werden kann bei Tätigkeiten, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind, bei Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten - was eine ganz besonders allgemein gehaltene Aufzählung ist -, bei Tätigkeiten, die auf nicht von der Dienstgeberin zu vertretende anormale und unvorhersehbare Umstände zurückzuführen sind, und weiters im Rahmen der für den Schutz von Sachen und Personen zu leistenden notwendigen Dienstbereitschaft - da werden die Schulwarte genannt.

 

Es kann abgewichen werden bei Schichtarbeit, und es kann abgewichen werden von den Bestimmungen, wenn die Arbeitszeiten des Bediensteten auf Grund zwingender Erfordernisse über den für die Tagesarbeitszeit maßgebenden Zeitraum verteilt sind.

 

Das heißt, der § 74 ist eine weitest gehende Ausnahmeregelung, wo man sagen muss, das geht über weite Strecken zu weit und bietet Eingriffsmöglichkeiten in vielfacher Hinsicht.

 

Weiters wird angemerkt – in diesem Fall wieder von der Arbeiterkammer -, dass im öffentlichen Dienst noch immer keine flächendeckende Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie der EU vorliegt. Und weiters im Einzelnen die Paragraphen:

 

§ 26 Abs 4 Dienstordnung – und natürlich der entsprechende Paragraph der Vertragsbedienstetenordnung - zeigt die Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst außerhalb des Dienstplanes. Hier wird auch eingemahnt: „Nicht nachzuvollziehen ist die Formulierung ‚Überstunden, in die regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt ...' im Gegensatz zum übrigen Arbeitszeitrecht, in dem Arbeitsbereitschaft so definiert ist, dass es sich um Arbeitszeit handeln muss, in die regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt."

 

Generell wird gefordert, dass entgegenstehende Interessen der Dienstnehmer Berücksichtigung finden müssen.

 

§ 26 Abs 5 DO beziehungsweise § 11 Abs 5 VBO beziehen sich auf die Rufbereitschaft, die ganz besonders Anstoß zur Kritik auf Seiten der Dienstnehmer gibt, wie uns mitgeteilt wurde. Die Regelung der Dienstbereitschaft bedeutet, dass es sich dabei, im Gegensatz zu Bereitschaftsdiensten, nicht um Arbeitszeit im engeren Sinn handelt. Es gelten hiefür die Grenzen des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes nicht. Und es wird von der AK eben vorgeschlagen, zumindest die Grenzen des § 20a des Arbeitszeitgesetzes zu übernehmen.

 

Weiters: § 26 Abs 2 DO und entsprechende Regelungen in der Vertragsbedienstetenordnung beziehen sich auf fixe Arbeitszeiten und den Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen. Hier muss noch eine Klärung erfolgen, dass für Besoldungsfragen andere Maßstäbe zu gelten haben als für den Bedienstetenschutz. Das sagt zumindest die Arbeiterkammer und zieht daraus Schlussfolgerungen.

 

Weiters: § 26 Abs 6 bezieht sich auf Reisezeiten, die

 

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