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Landtag, 23. Sitzung vom 27.11.2008, Wörtliches Protokoll  -  Seite 24 von 40

 

als Arbeitszeit gelten. Diese werden allerdings verbunden mit dem Begriff der „sich aus dem Fixdienstplan ergebenden Arbeitszeit", deren Erreichen sich als notwendig erweist. Hier sollte allerdings auch die Vergütung umgestellt werden.

 

Ein Einwand der Arbeiterkammer, der interessant ist, den ich als solchen nicht beachtet hätte, bezieht sich auf die Meldepflicht für Personen, die im Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sind. Hier befürchtet die Arbeiterkammer weitergehende und weiter vorhandene Diskriminierungen.

 

§ 46 Abs 4 – das Konzept eines stundenweisen Urlaubsverbrauches. Das wird grundsätzlich abgelehnt. - Ich finde interessant, was hier die Gewerkschafter dazu sagen werden. – „Deshalb ist auch die Aufrundung auf ganze Stunden unzureichend. Es wird vorgeschlagen, auf die nächsthöhere durch 8 teilbare Zahl aufzurunden, um dadurch tageweisen Verbrauch des Urlaubs zu gewährleisten." - Der jetzige Text im § 46 Abs 8 lautet: „Notwendige Abweichungen bis zu 8 Stunden sind zulässig." – In welche Richtung, ist unklar; es ist zumindest für mich nicht erkennbar.

 

Weiters: „Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub soll nach dem letzten Teilsatz auch entfallen, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war." - Dem stünden Entscheidungen der Justiz entgegen.

 

Interessant ist, dass diese Einwendungen der Arbeiterkammer auch von den Bediensteten und von Vertretern der Personalvertretung sehr wohl mitgetragen werden. Ganz besonders wurde mir übermittelt, dass eben die Regelung in § 26 Abs 4 - dass der Beamte aus dienstlichen Gründen zur Leistung des Bereitschaftsdienstes verpflichtet werden kann - der Kritik unterworfen ist. Besonders die Rufbereitschaft ist etwas, was den Bediensteten sauer aufstößt.

 

Und: Die Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, muss aber im Durchschnitt 40 Stunden je Woche betragen. Die Dauer des Durchrechnungszeitraumes darf maximal 52 Wochen betragen und ist festzulegen. - Auch hier gibt es Kritikpunkte.

 

Und letztlich wird Turnus-, Wechsel- und Schichtdienst als letztendliches Ergebnis einer Änderung der Dienstordnung befürchtet, und das löst keine Begeisterung bei den Bediensteten aus.

 

Wie gesagt, die Rufbereitschaft ist etwas, was ganz besonders im Widerspruch zu den Interessen der Dienstnehmer steht. Das Mitspracherecht und die Zuständigkeit der Personalvertretung und des Betriebsrates werden de facto durch diese neuen Regelungen eingeschränkt. Man hätte die Zuständigkeit für zugewiesene Mitarbeiter bei der Personalvertretung, beim Betriebsrat belassen können. So hätte man sicher auch von dort mehr Rechte einfordern können. Vor Jahren wurde dies bereits praktisch abgeschafft, und künftig wird nun in erster Linie überhaupt nur noch der Zentralbetriebsrat die Stellungnahmen abgeben.

 

Das Bedienstetenschutzgesetz ist auf Magistratsbedienstete, die in ausgegliederten Betrieben tätig sind, nicht anwendbar - und daher nicht auf die Holding, natürlich auch nicht auf die Wiener Linien. Und das bedeutet, dass bei Inkrafttreten der geplanten Dienstrechtsnovelle die EU-Arbeitszeitrichtlinie direkt wirken würde, ohne Abweichungsmöglichkeiten; sämtliche Bestimmungen sind da weiter drinnen.

 

Der Artikel 18 lässt Abweichungen im Wege von Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern auf niedriger Ebene zu. Und ich hoffe - das hoffen zumindest die Personalvertreter -, dass die zur Zeit stattfindenden Verhandlungen zur Umsetzung dieses Artikels 18 für den Bereich des Wiener Stadtwerke-Konzerns Betriebsvereinbarungen auf unterer Ebene möglich machen werden.

 

Kritisiert wird, dass die Dienstrechtsnovelle eine dauernde Arbeitszeitverteilung durch die Beschäftiger Wiener Linien und nicht mehr, wie bisher, durch die Überlasser Stadt Wien normiert. Das heißt also, Arbeitszeitmodelle, die jetzt in der Dienstordnung, in der Vertragsbedienstetenordnung in detaillierter Form geregelt werden, werden für diese Bediensteten nicht mehr zur Anwendung gelangen.

 

Somit sind auch die im § 39 Abs 2 des Personalvertretungsgesetzes beschriebenen Mitwirkungsrechte bei der Aufteilung der Arbeitszeit gemäß der Dienstordnung und der Vertragsbedienstetenordnung nicht mehr vorgesehen. Die Mitwirkungsrechte werden vom Zentralbetriebsrat übernommen und offensichtlich nicht mehr auf unterer Ebene - dort, wo sie durchaus auch hingehören, wie ich glaube – wahrgenommen.

 

Das bedeutet eine Verpflichtung zu Mehrdienstleistungen, Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - wobei besonders die Rufbereitschaft auf Kritik der Bediensteten stößt.

 

Das Resümee von Personalvertretern: Mit Inkrafttreten der Dienstrechtsnovelle verabschiedet sich die Stadt Wien von den zugewiesenen Magistratsbediensteten. Im besten Fall kommt es zu einer Gleichstellung mit den Kollektivvertragsbediensteten aus dienstlicher Sicht. Und: Dem Dienststellenausschuss werden Möglichkeiten entzogen, denn Änderungen der Arbeitszeit waren bisher zustimmungspflichtig und werden es jetzt nicht mehr auf dieser Ebene sein. Und: Sollte die elfstündige Ruhezeit, die da mit verpackt ist, in Kraft treten, dann werden Dienstleistungen gestrichen, und der Zwang zum gewünschten Schichtdienst ist da. Es ist mit Sicherheit zumindest im Bereich der ausgegliederten Dienstnehmer damit zu rechnen, dass sie deutliche finanzielle Einbußen erleiden werden.

 

Wir lehnen daher diese Novelle des Dienstrechtes ab, wiewohl – das sei nochmals gesagt - durchaus interessante Aspekte ebenfalls darin enthalten sind.

 

Wir nehmen die beiden Anträge der GRÜNEN hinsichtlich Arbeitszeitaufzeichnungen und Anerkennung von Mehrdienstleistungen an. Das ist ja auch irgendwo klar, denn Frau Kollegin Puller ist sicher jemand, der bei

 

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