Landtag,
23. Sitzung vom 27.11.2008, Wörtliches Protokoll - Seite 24 von 40
als Arbeitszeit gelten. Diese werden allerdings verbunden mit dem Begriff der „sich aus dem Fixdienstplan ergebenden Arbeitszeit", deren Erreichen sich als notwendig erweist. Hier sollte allerdings auch die Vergütung umgestellt werden.
Ein Einwand der Arbeiterkammer, der interessant ist,
den ich als solchen nicht beachtet hätte, bezieht sich auf die Meldepflicht für
Personen, die im Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz sind. Hier befürchtet die Arbeiterkammer weitergehende
und weiter vorhandene Diskriminierungen.
§ 46 Abs 4 – das Konzept eines
stundenweisen Urlaubsverbrauches. Das wird grundsätzlich abgelehnt. - Ich finde
interessant, was hier die Gewerkschafter dazu sagen werden. – „Deshalb ist auch
die Aufrundung auf ganze Stunden unzureichend. Es wird vorgeschlagen, auf die
nächsthöhere durch 8 teilbare Zahl aufzurunden, um dadurch tageweisen Verbrauch
des Urlaubs zu gewährleisten." - Der jetzige Text im § 46 Abs 8
lautet: „Notwendige Abweichungen bis zu 8 Stunden sind zulässig." –
In welche Richtung, ist unklar; es ist zumindest für mich nicht erkennbar.
Weiters: „Der Anspruch auf den jährlichen
Erholungsurlaub soll nach dem letzten Teilsatz auch entfallen, wenn dem Beamten
ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich
war." - Dem stünden Entscheidungen der Justiz entgegen.
Interessant ist, dass diese Einwendungen der
Arbeiterkammer auch von den Bediensteten und von Vertretern der
Personalvertretung sehr wohl mitgetragen werden. Ganz besonders wurde mir
übermittelt, dass eben die Regelung in § 26 Abs 4 - dass der Beamte
aus dienstlichen Gründen zur Leistung des Bereitschaftsdienstes verpflichtet
werden kann - der Kritik unterworfen ist. Besonders die Rufbereitschaft ist etwas,
was den Bediensteten sauer aufstößt.
Und: Die Normalarbeitszeit kann in den einzelnen
Wochen über- oder unterschritten werden, muss aber im Durchschnitt
40 Stunden je Woche betragen. Die Dauer des Durchrechnungszeitraumes darf
maximal 52 Wochen betragen und ist festzulegen. - Auch hier gibt es
Kritikpunkte.
Und letztlich wird Turnus-, Wechsel- und
Schichtdienst als letztendliches Ergebnis einer Änderung der Dienstordnung
befürchtet, und das löst keine Begeisterung bei den Bediensteten aus.
Wie gesagt, die Rufbereitschaft ist etwas, was ganz
besonders im Widerspruch zu den Interessen der Dienstnehmer steht. Das
Mitspracherecht und die Zuständigkeit der Personalvertretung und des
Betriebsrates werden de facto durch diese neuen Regelungen eingeschränkt. Man
hätte die Zuständigkeit für zugewiesene Mitarbeiter bei der Personalvertretung,
beim Betriebsrat belassen können. So hätte man sicher auch von dort mehr Rechte
einfordern können. Vor Jahren wurde dies bereits praktisch abgeschafft, und künftig
wird nun in erster Linie überhaupt nur noch der Zentralbetriebsrat die
Stellungnahmen abgeben.
Das Bedienstetenschutzgesetz ist auf
Magistratsbedienstete, die in ausgegliederten Betrieben tätig sind, nicht
anwendbar - und daher nicht auf die Holding, natürlich auch nicht auf die
Wiener Linien. Und das bedeutet, dass bei Inkrafttreten der geplanten
Dienstrechtsnovelle die EU-Arbeitszeitrichtlinie direkt wirken würde, ohne
Abweichungsmöglichkeiten; sämtliche Bestimmungen sind da weiter drinnen.
Der Artikel 18 lässt Abweichungen im Wege von
Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern auf niedriger Ebene zu. Und ich hoffe -
das hoffen zumindest die Personalvertreter -, dass die zur Zeit stattfindenden
Verhandlungen zur Umsetzung dieses Artikels 18 für den Bereich des Wiener
Stadtwerke-Konzerns Betriebsvereinbarungen auf unterer Ebene möglich machen
werden.
Kritisiert wird, dass die Dienstrechtsnovelle eine
dauernde Arbeitszeitverteilung durch die Beschäftiger Wiener Linien und nicht
mehr, wie bisher, durch die Überlasser Stadt Wien normiert. Das heißt also,
Arbeitszeitmodelle, die jetzt in der Dienstordnung, in der
Vertragsbedienstetenordnung in detaillierter Form geregelt werden, werden für
diese Bediensteten nicht mehr zur Anwendung gelangen.
Somit sind auch die im § 39 Abs 2 des
Personalvertretungsgesetzes beschriebenen Mitwirkungsrechte bei der Aufteilung
der Arbeitszeit gemäß der Dienstordnung und der Vertragsbedienstetenordnung
nicht mehr vorgesehen. Die Mitwirkungsrechte werden vom Zentralbetriebsrat übernommen
und offensichtlich nicht mehr auf unterer Ebene - dort, wo sie durchaus auch
hingehören, wie ich glaube – wahrgenommen.
Das bedeutet eine Verpflichtung zu
Mehrdienstleistungen, Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft -
wobei besonders die Rufbereitschaft auf Kritik der Bediensteten stößt.
Das Resümee von Personalvertretern: Mit Inkrafttreten
der Dienstrechtsnovelle verabschiedet sich die Stadt Wien von den zugewiesenen
Magistratsbediensteten. Im besten Fall kommt es zu einer Gleichstellung mit den
Kollektivvertragsbediensteten aus dienstlicher Sicht. Und: Dem
Dienststellenausschuss werden Möglichkeiten entzogen, denn Änderungen der
Arbeitszeit waren bisher zustimmungspflichtig und werden es jetzt nicht mehr
auf dieser Ebene sein. Und: Sollte die elfstündige Ruhezeit, die da mit
verpackt ist, in Kraft treten, dann werden Dienstleistungen gestrichen, und der
Zwang zum gewünschten Schichtdienst ist da. Es ist mit Sicherheit zumindest im
Bereich der ausgegliederten Dienstnehmer damit zu rechnen, dass sie deutliche
finanzielle Einbußen erleiden werden.
Wir lehnen daher diese Novelle des Dienstrechtes ab,
wiewohl – das sei nochmals gesagt - durchaus interessante Aspekte ebenfalls
darin enthalten sind.
Wir nehmen die beiden Anträge der
GRÜNEN hinsichtlich Arbeitszeitaufzeichnungen und Anerkennung von
Mehrdienstleistungen an. Das ist ja auch irgendwo klar, denn Frau Kollegin
Puller ist sicher jemand, der bei
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