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Landtag, 24. Sitzung vom 28.01.2009, Wörtliches Protokoll  -  Seite 27 von 83

 

Die Abgen Christian Oxonitsch und Siegi Lindenmayr haben am 23. Dezember 2008 gemäß § 30b der Geschäftsordnung eine Gesetzesvorlage betreffend Bescheide des Berufungssenates eingebracht. Dieser Antrag wurde dem Ausschuss Integration, Frauenfragen, KonsumentInnenschutz und Personal zugewiesen.

 

Die Abgen Christian Oxonitsch und Siegi Lindenmayr haben am 23. Dezember 2008 gemäß § 30b der Geschäftsordnung eine Gesetzesvorlage betreffend Änderung der Veröffentlichung der Kontrollamtsberichte im Intranet eingebracht. Dieser Antrag wurde ebenfalls dem Ausschuss Integration, Frauenfragen, KonsumentInnenschutz und Personal zugewiesen.

 

Nach der Beratung in der Präsidialkonferenz nehme ich folgende Umstellung der Tagesordnung vor: Die Postnummern 1, 8, 9, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 werden in der genannten Reihenfolge verhandelt. Gegen diese Umreihung wurde kein Einwand erhoben, und ich werde daher so vorgehen.

 

Wir kommen zur Postnummer 1. Sie betrifft die Wahl eines Ersatzmitgliedes in den Landessportrat.

 

Bevor wir diese Wahl vornehmen, ist über die Art der Abstimmung zu entscheiden.

 

Gemäß § 28 Abs 4 der Geschäftsordnung für den Wiener Landtag sind Wahlen mittels Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Landtag nicht mit Zweidrittelmehrheit anders beschließt.

 

Ich schlage vor, die vorgesehene Wahl durch Erheben der Hand vorzunehmen. Ich bitte nun jene Damen und Herren des Landtages, die mit meinem Vorschlag einverstanden sind, um ein Zeichen mit der Hand. Gibt es Gegenstimmen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist mein Vorschlag mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit einstimmig angenommen.

 

Der Erste Präsident Prof Harry Kopietz ist als Ersatzmitglied aus dem Landessportrat ausgeschieden. Der entsprechende Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Fraktion des Wiener Landtages und Gemeinderates lautet auf Herrn Abg Ernst Holzmann.

 

Ich bitte nun jene Damen und Herren, die diesem Wahlvorschlag ihre Zustimmung geben wollen, um ein Zeichen mit der Hand. – Das ist einstimmig angenommen. Herr Holzmann ist einstimmig als Ersatzmitglied in den Landessportrat gewählt.

 

Wir kommen zur Postnummer 8. Sie betrifft die erste Lesung der Vorlage eines Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien und das Wiener Kleingartengesetz 1996 geändert werden. Berichterstatter dazu ist Herr Amtsf StR Dr Ludwig. Ich bitte ihn, die Verhandlungen einzuleiten.

 

Berichterstatter Amtsf StR Dr Michael Ludwig: Sehr geehrte Damen und Herren des Wiener Landtages! Ich ersuche um Zustimmung zum vorliegenden Entwurf.

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Gemäß § 30 Abs 10 der Geschäftsordnung schlage ich vor, die General- und die Spezialdebatte zusammenzulegen.

 

Wird gegen die Zusammenlegung eine Einwendung erhoben? – Das ist nicht der Fall. Ich werde daher so vorgehen.

 

Die Debatte ist eröffnet. Zu Wort gemeldet ist Herr StR Herzog. Ich erteile ihm das Wort.

 

StR Johann Herzog: Frau Präsidentin! Herr Stadtrat! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

 

Die vorliegende Novelle zur Bauordnung wird, wie schon mehrmals angekündigt, von der FPÖ nicht mitgetragen werden, weil wir keine wirkliche Verbesserung der Situation erkennen können.

 

Ich möchte das am Beispiel des § 69 ein bisschen ausführen. Zur bisherigen Situation hat der Rechnungshof gesagt: „Mangels näherer gesetzlicher Bestimmungen ergeben sich oftmals mehrere Interpretationsmöglichkeiten der Abweichungen des eingereichten Projektes von Bestimmungen der Flächenwidmungs- beziehungsweise Bebauungspläne. Dabei kamen in den Bewilligungsverfahren sowohl gesamthafte Sichtweisen wie auch einzeltatbestandsmäßige ziffernmäßige Vergleiche von Längen, Höhen, Kubaturen oder anderen Abweichungsmaßen bezüglich von in § 69 Abs1 aufgezählten Ausnahmetatbeständen zur Anwendung.“

 

Der Begriff der Unwesentlichkeit ist in der Zwischenzeit in der Novelle gefallen. Dieser wurde ersetzt durch das Erfordernis der Zulässigkeit einer Abweichung von den Vorschriften des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes. Es wird hier darauf verwiesen, dass das entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verläuft.

 

Ich darf hier ebenfalls zitieren, wie es der Rechnungshof zitiert: „Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Abweichung von den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen nach den gegenständlichen Bestimmungen dann wesentlich, wenn sie deren Zielrichtung widerspricht. Eine wesentliche Abweichung liegt demgemäß dann vor, wenn ihr ‚eine den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz’ innewohnt und sie die vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte Nutzung in diesem Sinne grundlegend ändert.“

 

Der Frage, ob der nunmehrige Text des § 69 BO eine ausreichende Veränderung bringen wird, stehen wir mit großer Skepsis gegenüber. Die Formulierungen sind weitgehend allgemein gehalten. Wenn man sich das anschaut, sieht man, dass das Ganze mit der Feststellung eingeleitet wird, dass die Abweichungen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen dürfen. Dann folgen einige Bestimmungen. In Abs 2 zwei heißt es allerdings: „Abweichungen, die die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen, sind nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken, eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken bewirken oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen.“

 

Das ist eine Formulierung, von der ich sagen möchte, dass sie doch sehr schwammig ist. Daher sind wir nicht der Meinung, dass sie wirklich eine grundlegende Veränderung der bisherigen Gegebenheiten bringen wird.

 

Das Entscheidende ist nämlich nicht so sehr die

 

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