Landtag,
29. Sitzung vom 28.01.2010, Wörtliches Protokoll -
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pyrotechnischen Gegenständen. Demnach ist unter anderem
sicherzustellen, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen dem
Anhang I der Richtlinie 2007/23 der Europäischen Gemeinschaft oder den im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten europäischen
Normen entsprechen. Darüber hinaus sind verschiedene Kennzeichnungspflichten
pyrotechnischer Gegenstände vorgesehen.
Das Pyrotechnikgesetz 2010 sieht weiters für den Besitz und die
Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen verschiedene Altersbeschränkungen,
Anforderungen an die Verlässlichkeit der BesitzerInnen und VerwenderInnen,
deren Sachkunde und Fachkenntnis sowie den Nachweis als auch in den §§ 28
und 29 verschiedene Bewilligungspflichten vor. Schließlich regelt das
Pyrotechnikgesetz 2010 verschiedene Verwendungsbeschränkungen und Verbote
für den Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen.
Wie in vielen anderen Rechtsbereichen erscheinen auch aus Sicht der
nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat für das
Pyrotechnikgesetz 2010 zuständigen MA 63 die Regelungen grundsätzlich
ausreichend. Jedoch stellt sich bei häufigem Missbrauch und Übertretungen des
Pyrotechnikgesetzes die Frage, ob bei der für den Vollzug zuständigen Polizei
ausreichend Ressourcen für die effektive Kontrolle bestehen. Soweit
gewerberechtliche Anknüpfungspunkte bestehen, sorgt die MA 63 als
Gewerbebehörde gemeinsam mit der MA 36 als gewerbetechnische Sachverständige
für eine besondere Überwachung der gewerblichen Tätigkeit von Erzeugern,
Händlern und Verkaufsstellen. Verkaufsstellen für pyrotechnische Gegenstände
werden von der MA 36 als gewerbetechnische Sachverständige im Rahmen
gewerbebehördlicher Kontrollen in periodischen Abständen überprüft. Eine
einheitlich strenge Vollziehung besteht im Zusammenhang mit der Erlangung einer
Gewerbeberechtigung zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen. Auch für die
Lagerung von diesen Gegenständen in gewerblichen Betriebsanlagen sind
entsprechende Betriebsanlagengenehmigungen bei der Gewerbebehörde nur bei
Einhaltung strenger Vorgaben zu erwirken. Koordinierte Überprüfungen der
Handelsbetriebe in den letzten Jahren haben dazu geführt, dass bei den letzten
Überprüfungen nur ganz wenige Mängel in den Betrieben festgestellt werden
mussten.
Alljährlich findet vor der Verkaufssaison eine Koordinierungssitzung
aller beteiligten Dienststellen in Wien statt. Insbesondere wird das
Abgabeverbot auf Märkten von der MA 59 - Marktamt kontrolliert. Eine
spezialisierte Gruppe von Mitarbeiten und Mitarbeiterinnen der MA 36 als
gewerbetechnische Sachverständige überwacht Gewerbebetriebe, ob dem Gesetz und
den Verordnungen des Bundes sowie den auf deren Grundlage erlassenen Bescheiden
vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen für gewerbliche Lagerungen der
pyrotechnischen Gegenstände entsprochen wurde.
Die Überwachung der Verwendung der gekauften pyrotechnischen
Gegenstände durch Privatpersonen ist nicht Aufgabe der Gewerbebehörde, sondern
fällt gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010 in die Zuständigkeit der
Bundespolizeidirektion Wien. Zuständig für die Erteilung von Bewilligungen an
Privatpersonen und deren Überwachung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 sowie
die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen das
Pyrotechnikgesetz 2010 sowie gegen die Anordnung eines nach dem
Bundesgesetz erlassenen administrativen Bescheides ist die
Bundespolizeidirektion Wien. Über Berufungen gegen Bescheide der
Bundespolizeidirektion Wien entscheidet die Sicherheitsdirektion Wien, über
Berufungen gegen Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Wien der
Unabhängige Verwaltungssenat.
Aus meiner Sicht erscheinen die bestehenden Regelungen, die ich sehr
ausführlich dargestellt habe, grundsätzlich ausreichend, um einem Missbrauch
pyrotechnischer Gegenstände wirksam begegnen zu können. In Anbetracht gehäuften
Auftretens von gesetzwidrigem Verhalten, wie dies leider in der Zeit vor dem
Jahreswechsel zu beobachten ist, stellt sich vielmehr eine andere Frage, die
ich heute auch schon gestellt habe, nämlich ob die Personalressourcen bei der
Wiener Polizei zulassen, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen
tatsächlich effektiv kontrolliert beziehungsweise vollzogen werden. Dass es für
Wien leider zu wenig Polizistinnen und Polizisten gibt, habe ich an dieser und
auch an anderer Stelle schon des Öfteren festgehalten und somit auch heute
wieder.
Präsident Prof Harry Kopietz: Danke, Herr
Landeshauptmann. Die 1. Zusatzfrage stellt Herr Abg Mag Jung.
Abg Mag Wolfgang Jung (Klub der Wiener Freiheitlichen):
Herr Landeshauptmann!
Dass das Sprengen von Telefonzellen in Wien nicht gestattet ist, war
mir auch vor Ihren rechtlichen Ausführungen bekannt.
Es ging uns allerdings bei dieser Anfrage nicht um Feuerwerkskörper und
das Abschießen von Raketen in der Silvesternacht, sondern es geht um die
unzumutbaren Belästigungen, die bereits teilweise zwei Wochen vor dem
Jahreswechsel in ganz Wien stattfinden und die sich im Wesentlichen nicht auf
die Feuerwerke, sondern auf die kleinen Knallkörper beziehen, die verkauft
werden und in kleinen Buden in ganz Wien auch für Jugendliche erhältlich sind,
die dann 14 Tage lang jede Nacht Radau machen. Das könnte auch mit der
doppelten Anzahl von Polizisten in Wien nicht verhindert werden. Das ist uns
klar.
Ich gebe Ihnen gerne, wenn Sie wollen, eine Dokumentation der Schäden,
die etwa in einem Flächenbezirk wie Liesing angerichtet wurden. Es gab nicht
nur die eine gesprengte Telefonzelle, sondern es gab zig gesprengte Papierkörbe,
Briefkästen und so weiter, und das geschah manchmal auch serienweise. Das ist
natürlich allen Bürgern und nicht nur Besitzern von Tieren, die auch damit
Probleme haben, alles andere als angenehm!
Sie sagen, dass die Gesetze vorhanden sind und das
Problem erkannt ist. Jetzt erhebt sich die Frage: Was tun wir dagegen? Entweder
reichen die Gesetze nicht aus,
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