Landtag,
31. Sitzung vom 19.04.2010, Wörtliches Protokoll - Seite 12 von 34
Gebäuden oder in Teilen davon
in Wien nicht geregelt ist. Wie schon gesagt, ist es vielmehr so, dass im
§ 5 Abs 1 des Wiener Prostitutionsgesetzes die Ausübung der
Prostitution in Wohnungen verboten ist. Das Verbot gilt auch für andere Räume
eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer
öffentlichen Verkehrsfläche aufweisen oder wenn das Gebäude innerhalb der so
genannten Schutzzonen - um das jetzt einmal kurz zu fassen und nicht den
Gesetzestext komplett zu zitieren - liegt.
Das ist die eine Sache; die
andere Sache ist die, dass wir uns natürlich auch immer wieder damit
auseinandersetzen: Welche Vorschriften gibt es auch, um ein so genanntes
Bordell zu führen, was sieht da das Prostitutionsgesetz vor? Da ist wiederum im
§ 5 Abs 5 alles im Zusammenhang der Vorschriften über die
Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude
beziehungsweise Gebäudeteile geregelt. Das haben wir auch entsprechend
erlassen. Konkret sind darin Ausstattungsvorschriften, Vorschriften betreffend
Fluchtwege, Brandschutz und sonstige Sicherheitsbeleuchtungsgeschichten,
Notausgänge, all das ist auch darin geregelt. Das hat die Stadt, der Magistrat
erlassen.
Der AnrainerInnenschutz ist auch immer wieder so ein Thema, ob es jetzt
im Zusammenhang mit der Straßenprostitution ist oder auch im Zusammenhang mit
der Diskussion zu den Lokalen und Einrichtungen. Der AnrainerInnenschutz ist
dabei zu gewährleisten. Das ist wiederum im § 4 des Prostitutionsgesetzes
geregelt. Natürlich kann auch die Polizei einen Bescheid machen, der zusätzlich
entweder örtliche Beschränkungen einzieht oder zeitliche Beschränkungen
einzieht für die Anbahnung oder auch für die Ausübung, soweit das im Interesse
der Öffentlichkeit und natürlich auch der AnrainerInnen ist.
Aber man kann auch, wenn es von den AnrainerInnen her massive
Beschwerden über immer wieder vorkommende Belästigungen gibt, hergehen und die
Abwehr oder Beseitigung dieser störenden Missstände in getroffenen Anordnungen
durchführen. Das kann man dann natürlich auch entsprechend ändern oder
ergänzen. Die Polizei kann auch mit einem Bescheid sozusagen das Ausüben der
Prostitution in Gebäuden untersagen, nämlich zum Schutz der Nachbarschaft - so
steht es auch im Gesetz - oder wenn es zu einer unzumutbaren Belästigung kommt
oder aus anderen Gründen, die eine öffentliche Rücksicht brauchen, im
Besonderen alles im Zusammenhang mit dem Jugendschutz.
Warum führe ich das in der Dimension aus? Ich führe es deshalb in der
Dimension aus, um auch zu zeigen, dass es - im Gegensatz zu Ihrer
Presseaussendung - so ist, dass bereits rechtliche Untersagungsmöglichkeiten
für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen in dieser Stadt existieren und
dass wir natürlich auch immer wieder in Verbindung und in gutem Kontakt mit der
Polizei darauf achten, dass das entsprechend eingehalten wird.
Die Polizei hat immer wieder die Situation, dass sie ein Zutrittsrecht
durchsetzt - diese Durchsetzkraft hat sie auch - und dass sie jederzeit auch
den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden, Containern, Fahrzeugen oder auch
Gebäudeteilen bekommt, wo vermutet wird, dass eine rechtswidrige Anbahnung oder
Ausübung der Prostitution tatsächlich stattfindet. Dieses Betretungsrecht gilt
für Gebäude und Gebäudeteile gleich, ob diese als Bordelle bezeichnet werden
oder nicht. Das ist, glaube ich, auch noch wichtig, weil wir ja gerade in der
Debatte immer wieder diskutieren: Nein, das ist jetzt kein Bordell, und gilt dann
dasselbe oder gilt das nicht? Auch wenn es nicht als Bordell bezeichnet ist,
gelten hier dieselben Rechte.
Ich möchte zusätzlich noch sagen, dass ich glaube, dass sozusagen eine
Verlagerung, in welche Richtung auch immer, auf der einen Seite ein großes
Risiko für die Prostituierten darstellt, sowohl sicherheitsmäßig als auch
gesundheitlich, und dass gerade die Regelung rund um die Bordelle sehr sensibel
angeschaut werden muss, damit wir keine Verlagerung in die Wohnungsprostitution
bekommen. Denn das würde genau das unterstreichen, was ich vorhin mit großem
Sicherheitsrisiko gemeint habe. Selbst wenn man das so regelt, wie Sie es sich
vorstellen, bezweifle ich, dass der Schutz zustande kommt, oder könnten andere
Abhängigkeitsverhältnisse entstehen. Ich befürchte, es könnte zum Teil sogar
das Gegenteil erreicht werden.
Aber ich weiß auch, aus der Auseinandersetzung mit der Polizei, mit den
AnrainerInnen, mit den Prostituierten selbst, mit meinen Magistratsabteilungen,
die sich mit dem Gewerberecht auseinandersetzen, mit der MA 62, die
mittlerweile einfach auch eine enorme Expertise gerade im Wiener
Prostitutionsgesetz hat, dass wir da und dort durchaus einen Regelungsbedarf
haben. Ich habe mir das einmal angeschaut, was zum Beispiel die Definition der
Lokale an sich betrifft, die Beschränkungsmöglichkeiten, die Meldepflicht und
die Genehmigungsverfahren, das Schließen solcher Lokale, aber in weiterer Folge
auch die Bestrafungen bei Nichteinhaltung. Das sind Themen, die wir uns
anschauen können.
Da habe ich auch meiner MA 62 den Auftrag gegeben, hier zu prüfen,
welche gesetzlichen Veränderungen es bräuchte. Ich möchte dem jetzt nicht
vorgreifen, denn dort bin ich noch nicht, erwähne es aber, um Ihnen hier auch
zu zeigen, dass es eine Auseinandersetzung gibt. Ich denke mir, da werden wir
auch sehr bald schon ein paar Vorschläge auf dem Tisch haben. (Beifall bei
der SPÖ.)
Präsident Prof Harry Kopietz:
Danke, Frau Stadträtin. - Die 1. Zusatzfrage wird von Herrn Abg Dr Ulm
gestellt. Ich ersuche darum.
Abg Dr Wolfgang Ulm (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt
Wien): Sehr geehrte Frau Stadträtin!
Es freut mich, dass es da Auseinandersetzungen mit
dem Thema gibt. Ich glaube auch, dass wir, was die politische Zielsetzung der zukünftigen
Regelung betrifft, durchaus gleiche oder zumindest sehr ähnliche
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