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Landtag, 31. Sitzung vom 19.04.2010, Wörtliches Protokoll  -  Seite 12 von 34

 

Gebäuden oder in Teilen davon in Wien nicht geregelt ist. Wie schon gesagt, ist es vielmehr so, dass im § 5 Abs 1 des Wiener Prostitutionsgesetzes die Ausübung der Prostitution in Wohnungen verboten ist. Das Verbot gilt auch für andere Räume eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aufweisen oder wenn das Gebäude innerhalb der so genannten Schutzzonen - um das jetzt einmal kurz zu fassen und nicht den Gesetzestext komplett zu zitieren - liegt.

 

Das ist die eine Sache; die andere Sache ist die, dass wir uns natürlich auch immer wieder damit auseinandersetzen: Welche Vorschriften gibt es auch, um ein so genanntes Bordell zu führen, was sieht da das Prostitutionsgesetz vor? Da ist wiederum im § 5 Abs 5 alles im Zusammenhang der Vorschriften über die Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile geregelt. Das haben wir auch entsprechend erlassen. Konkret sind darin Ausstattungsvorschriften, Vorschriften betreffend Fluchtwege, Brandschutz und sonstige Sicherheitsbeleuchtungsgeschichten, Notausgänge, all das ist auch darin geregelt. Das hat die Stadt, der Magistrat erlassen.

 

Der AnrainerInnenschutz ist auch immer wieder so ein Thema, ob es jetzt im Zusammenhang mit der Straßenprostitution ist oder auch im Zusammenhang mit der Diskussion zu den Lokalen und Einrichtungen. Der AnrainerInnenschutz ist dabei zu gewährleisten. Das ist wiederum im § 4 des Prostitutionsgesetzes geregelt. Natürlich kann auch die Polizei einen Bescheid machen, der zusätzlich entweder örtliche Beschränkungen einzieht oder zeitliche Beschränkungen einzieht für die Anbahnung oder auch für die Ausübung, soweit das im Interesse der Öffentlichkeit und natürlich auch der AnrainerInnen ist.

 

Aber man kann auch, wenn es von den AnrainerInnen her massive Beschwerden über immer wieder vorkommende Belästigungen gibt, hergehen und die Abwehr oder Beseitigung dieser störenden Missstände in getroffenen Anordnungen durchführen. Das kann man dann natürlich auch entsprechend ändern oder ergänzen. Die Polizei kann auch mit einem Bescheid sozusagen das Ausüben der Prostitution in Gebäuden untersagen, nämlich zum Schutz der Nachbarschaft - so steht es auch im Gesetz - oder wenn es zu einer unzumutbaren Belästigung kommt oder aus anderen Gründen, die eine öffentliche Rücksicht brauchen, im Besonderen alles im Zusammenhang mit dem Jugendschutz.

 

Warum führe ich das in der Dimension aus? Ich führe es deshalb in der Dimension aus, um auch zu zeigen, dass es - im Gegensatz zu Ihrer Presseaussendung - so ist, dass bereits rechtliche Untersagungsmöglichkeiten für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen in dieser Stadt existieren und dass wir natürlich auch immer wieder in Verbindung und in gutem Kontakt mit der Polizei darauf achten, dass das entsprechend eingehalten wird.

 

Die Polizei hat immer wieder die Situation, dass sie ein Zutrittsrecht durchsetzt - diese Durchsetzkraft hat sie auch - und dass sie jederzeit auch den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden, Containern, Fahrzeugen oder auch Gebäudeteilen bekommt, wo vermutet wird, dass eine rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution tatsächlich stattfindet. Dieses Betretungsrecht gilt für Gebäude und Gebäudeteile gleich, ob diese als Bordelle bezeichnet werden oder nicht. Das ist, glaube ich, auch noch wichtig, weil wir ja gerade in der Debatte immer wieder diskutieren: Nein, das ist jetzt kein Bordell, und gilt dann dasselbe oder gilt das nicht? Auch wenn es nicht als Bordell bezeichnet ist, gelten hier dieselben Rechte.

 

Ich möchte zusätzlich noch sagen, dass ich glaube, dass sozusagen eine Verlagerung, in welche Richtung auch immer, auf der einen Seite ein großes Risiko für die Prostituierten darstellt, sowohl sicherheitsmäßig als auch gesundheitlich, und dass gerade die Regelung rund um die Bordelle sehr sensibel angeschaut werden muss, damit wir keine Verlagerung in die Wohnungsprostitution bekommen. Denn das würde genau das unterstreichen, was ich vorhin mit großem Sicherheitsrisiko gemeint habe. Selbst wenn man das so regelt, wie Sie es sich vorstellen, bezweifle ich, dass der Schutz zustande kommt, oder könnten andere Abhängigkeitsverhältnisse entstehen. Ich befürchte, es könnte zum Teil sogar das Gegenteil erreicht werden.

 

Aber ich weiß auch, aus der Auseinandersetzung mit der Polizei, mit den AnrainerInnen, mit den Prostituierten selbst, mit meinen Magistratsabteilungen, die sich mit dem Gewerberecht auseinandersetzen, mit der MA 62, die mittlerweile einfach auch eine enorme Expertise gerade im Wiener Prostitutionsgesetz hat, dass wir da und dort durchaus einen Regelungsbedarf haben. Ich habe mir das einmal angeschaut, was zum Beispiel die Definition der Lokale an sich betrifft, die Beschränkungsmöglichkeiten, die Meldepflicht und die Genehmigungsverfahren, das Schließen solcher Lokale, aber in weiterer Folge auch die Bestrafungen bei Nichteinhaltung. Das sind Themen, die wir uns anschauen können.

 

Da habe ich auch meiner MA 62 den Auftrag gegeben, hier zu prüfen, welche gesetzlichen Veränderungen es bräuchte. Ich möchte dem jetzt nicht vorgreifen, denn dort bin ich noch nicht, erwähne es aber, um Ihnen hier auch zu zeigen, dass es eine Auseinandersetzung gibt. Ich denke mir, da werden wir auch sehr bald schon ein paar Vorschläge auf dem Tisch haben. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Danke, Frau Stadträtin. - Die 1. Zusatzfrage wird von Herrn Abg Dr Ulm gestellt. Ich ersuche darum.

 

Abg Dr Wolfgang Ulm (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien): Sehr geehrte Frau Stadträtin!

 

Es freut mich, dass es da Auseinandersetzungen mit dem Thema gibt. Ich glaube auch, dass wir, was die politische Zielsetzung der zukünftigen Regelung betrifft, durchaus gleiche oder zumindest sehr ähnliche

 

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