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Landtag, 6. Sitzung vom 30.06.2011, Wörtliches Protokoll  -  Seite 46 von 69

 

Strafbestimmungen.

 

Kurios wurde es beim Gesetzesinitiativantrag der SPÖ-Abgeordneten und der grünen Abgeordneten bei § 17 Abs 8. Der war wirklich bedenklich. Und zwar wurde hier versucht, eine sogenannte erste Chance für minderjährige Prostituierte zu normieren. Ist in Ordnung, in unserem Abänderungsantrag haben Sie es auch so vorgefunden, aber wir haben es gesetzestechnisch richtig geschrieben. Sie haben geschrieben, gegen Personen, die zur Zeit der Beanstandung zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren und noch nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs 4 und Abs 5 bestraft worden sind, ist wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs 4 oder Abs 5 keine Strafe zu verhängen.

 

Das heißt ganz im Gegenteil, diese Dame, diese Prostituierte ist zu betreten und von der Polizei darauf aufmerksam zu machen, dass man das dort nicht machen darf und dass man – um das einmal umgangssprachlich auszudrücken – zum Jugendwohlfahrtsträger gehen muss und sich dort bei einem Beratungsgespräch informieren muss. So weit, so gut. Aber diese Gesetzesbestimmung hätte bewirkt, dass, wenn die minderjährige Prostituierte – man stelle sich das vor! – tatsächlich betreten wird von der Polizei und die Ladung kriegt, zum Jugendwohlfahrtträger zu kommen, dort auch hingeht und das absolviert, noch nicht bestraft ist. Denn das steht explizit drinnen, „ist nicht zu bestrafen". Das pickt, das ist klar.

 

Das hätte zur Konsequenz gehabt, dass minderjährige Prostituierte tatsächlich in Wirklichkeit nicht mehr zu strafen gewesen wären, wenn sie immer zum Beratungsgespräch gegangen wären. Also de facto wäre da eine Straffreiheit für minderjährige Prostituierte herausgekommen, eine Einladung an Zuhälter, meine Damen und Herren – das wäre ein Wahnsinn gewesen! –, nur minderjährige Dirndln hinzustellen, denn die können eh nicht bestraft werden. Sie haben es dann Gott sei Dank im Abänderungsantrag saniert auf Grund unserer massiven und entsprechend intensiven Kritik daran.

 

Es wird auch noch interessant im § 20 Abs 5 – auch das hat Kollege Ulm schon gesagt: Vor Erlassung von Verordnungen – man hat ja in dem Gesetzesentwurf auch vorgesehen, dass zusätzlich zum Nichtwohngebiet, wenn ich das so untechnisch ausdrücken darf, noch die Möglichkeit für die Erlassung von Verordnungen besteht, damit auch im Wohngebiet, das man gerade vorher ausgenommen hat von der Prostitution, das dann doch wieder sein darf, wenn eben eine entsprechende Verordnung der Behörde erlassen wird – ist die Bezirksvertretung anzuhören.

 

Kollege Ulm hat schon darauf hingewiesen, anhören ist schön und gut, aber ich glaube – das haben wir auch in unseren Abänderungsantrag hineingeschrieben –, hier wäre es, auch im Sinne der Dezentralisierung, durchaus sinnvoll, die Bezirksvertretungen sehr wohl zustimmen zu lassen.

 

Bedenklich wird es dann auch beim § 20 Abs 6. Ich lese Ihnen das jetzt nicht vor, aber das ist die sogenannte Generalamnestie. Ich zitiere jedoch aus dem „Schmelztiegel", das ist die Zeitung der Grünen im Bezirk, was diese Generalamnestie bedeuten soll.

 

Tatsächlich eine Generalamnestie. Alle, die jetzt bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes straffällig werden, die werden amnestiert.

 

Ich darf wieder Herrn Mag Rossmann zitieren: „Wenig Verständnis habe ich für die Übergangsbestimmungen im § 20 Abs 6, nach der Übertretungen der Anbahnung in Schutzzonen samt Berufungsverfahren nicht zu bestrafen sind." Mit anderen Worten, bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes gilt auf Grund dieser Generalamnestie das Motto „Erlaubt ist, was gefällt".

 

Meine Damen und Herren! Nicht nur, dass das da ein vollkommen falsches Signal ist, das heißt, die Anrainer werden sich jetzt im Sommer freuen. Da können sie machen, was sie wollen, die Damen der Nacht, es wird eh alles erlassen, bis das Gesetz in Kraft tritt. Wann das in Kraft tritt, können wir natürlich heute noch nicht sagen oder vielleicht in Bälde sagen, aber wann es in Kraft tritt, wird man sehen. Bis dorthin wird dann alles amnestiert. Also damit haben Sie den Anrainern wirklich keinen guten Dienst getan und noch dazu, auch das möchte ich hier festhalten, das Ganze ist auch verfassungswidrig. Ich habe darauf hingewiesen, auch in den Parteiengesprächen, es wurde leider Gottes nicht berücksichtigt oder mit aufgenommen. Der Herr Kollege Schuster hat sich das bei den Parteiengesprächen sehr wohl angehört und sich dafür interessiert. Das ist gleichheitswidrig. Hier werden Leute, die sich an das Gesetz halten, schlechter gestellt als Leute, die sich nicht an das Gesetz halten. Es gibt hier verfassungsgerichtliche Rechtssprechung, das können Sie selbst nachlesen, in Bezug auf Bauordnungen oder Baubestimmungen. In den Bundesländern haben die Bürgermeister dort oftmals auch vom Landesgesetzgeber verlangt, geh bitte, ich möchte denen jetzt nicht einen Abbruchbescheid geben, amnestier’ alles nachträglich. Das wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Hier gibt es, glaube ich, nicht nur ein Urteil. Also Sie produzieren, das wurde in Ihrem Abänderungsantrag nicht abgeändert, ein verfassungswidriges Gesetz.

 

Meine Damen und Herren! Mit diesem Vorschlag wurde dann in die Öffentlichkeit gegangen und das wurde als der große Wurf vorgestellt. Tatsache ist aber, dass die wesentlichen eigenen Vorgaben, die man sich gemacht hat, nämlich eine glasklare Regelung zu finden, nicht erfüllt wurde. Und zwar wurde auch - weil das immer betont wird, dass man auch die Prostituierten berücksichtigen soll, ja, soll man, auch die sollen bitte schön wissen, wo darf ich wirklich stehen und wo darf ich nicht stehen - denen mit diesem Gesetz kein guter Dienst erwiesen.

 

Man hat auch den Eindruck, wenn man sich das Ganze durchliest und wir haben das in den Parteiengesprächen mitverfolgen können, dass da bei den Gesetzesbestimmungen zwei Handschriften durchkommen. Die eine Handschrift ist die vom Magistrat, der durchaus brauchbare gesetzliche Regelungen zugrunde liegen. Die andere Handschrift ist meiner Meinung nach die der Abgeordneten von Rot und Grün, wo offensichtlich, und

 

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