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Landtag, 6. Sitzung vom 30.06.2011, Wörtliches Protokoll  -  Seite 45 von 69

 

Wienerwaldgürtel und, was weiß ich, Gebiete im 22., 21. Bezirk, also in den Außenbezirken. Sonst ist eigentlich fast alles irgendwie innerhalb des Wohngebietes, kann man sagen, oder man kann es auch nicht sagen. Wenn man zum Beispiel in die Katastralmappe des Grundbuches schaut, da gibt es sehr kleine Grundstücke, und wenn man das als Fläche definiert, dann ist nicht sehr viel innerhalb eines Wohngebietes. „Oder ihnen benachbart sind." Auch „benachbart" ist bald einmal was, also auch der Lainzer Tiergarten ist irgendwie dem Wohngebiet benachbart.

 

Also das Problem ist: Das sind derart schwammige Bestimmungen, dass sie wohl einer rechtstaatlichen Nachprüfung nicht standgehalten hätten. Und dass das so ist, meine Damen und Herren – das ist meine schwere Kritik an den Antragstellern –, das müsste eigentlich jedem auffallen, zumindest jedem, der als Landtagsabgeordneter arbeitet und dessen Aufgabe es ist, Gesetze zu machen. Ich bin überzeugt davon, dass das jedem Jusstudenten im zweiten Semester nach der Einführungsprüfung auf alle Fälle aufgefallen wäre, und der sich, wenn er das durchlesen hätte, gefragt hätte: Was heißt das eigentlich jetzt im Konkreten?

 

Was hätte diese Bestimmung für den 15. Bezirk bedeutet, meine Damen und Herren? Ich sage Ihnen das deshalb jetzt ein bisschen ausführlicher, weil ich dann noch auf den Abänderungsantrag und auf genau das gleiche Gebiet eingehen werde. Stellen Sie sich vor, sie stehen in der Felberstraße Nr 66-76. Manche werden es wissen, das ist das an die Felberstraße angrenzende Gebiet des Kaiserin-Elisabeth-Spitals. Wenn Sie dort stehen, dann ist das ganz klar, da steht zwar teilweise ein Gebäude auf der Fläche, wo auch immer die Fläche anfängt oder aufhört, aber das dient offensichtlich sicher nicht zu Wohnzwecken. Daher hätte uns dann auch die Formulierung „angrenzend" nicht weitergeholfen in dem Bereich Felberstraße, und schon gar nicht hätte uns das etwas geholfen auf der anderen Seite der Felberstraße – Leute, die dort wohnen oder die dort öfter durchgehen, werden es kennen –, nämlich nach der Straße und den dazugehörigen Parkplätzen ist da so ein Grünstreifen, teilweise ist er auch schon ein bisschen braun, weil die Leute dort sehr viel herumgehen, ein bisschen Löwenzahn wächst dort. Das ist sicherlich auch kein Wohngebiet, und nach dieser Bestimmung des § 2 Abs 8 hätten die Damen dort weiter stehen dürfen.

 

So viel zur Klarheit und zur Rechtssicherheit, Frau Kollegin, und so viel zu nicht verunsichern Wollen.

 

Vielleicht noch etwas dazu. Dass das so gesehen wird oder dass das so argumentiert werden kann, so wie es der Kollege Ulm gemacht hat oder wie es ich jetzt gerade mache, das ist jetzt nicht nur unsere Erfindung, also eine Erfindung der, wenn Sie so wollen, von mir aus gesehen linken Fraktionen in diesem Haus, sondern das sehen auch Parteifreunde von Ihnen teilweise so. Ich habe schon einen Pressedienst dazu gemacht, und Sie werden es wissen, ich lese es trotzdem vor, weil es, glaube ich, doch sehr interessant ist. Es ist eine Stellungnahme eines gewissen Herrn Mag Rossmann. Der eine oder andere wird wissen, wer das ist. Das ist ein Nationalratsabgeordneter außer Dienst der Grünen, der auch dort in der Nähe wohnt. Und der schreibt in einer Stellungnahme dazu, die auf der Homepage der Felberstraße Bürgerinitiative veröffentlicht wurde – ich darf das zitieren:

 

„In § 2 Abs 8 wird der Begriff des Wohngebietes extrem schwammig definiert. Wie es auf Basis dieser Definition zu einer – auch vollziehbaren – Entflechtung von Wohngebiet und Straßenstrich kommen wird, ist völlig unklar. Im Gegenteil, es ist zu erwarten, dass sich Wohngebiete von den sogenannten Erlaubniszonen nicht klar trennen lassen."

 

Das sagt nicht der Kowarik, das sagt nicht der Ulm, das sagt der Herr Mag Rossmann. Ich nehme an, er ist noch immer grünes Parteimitglied.

 

Meine Damen und Herren! Gehen wir weiter im Gesetz. Wir kommen zum § 7 beziehungsweise – ich habe es schon angeführt – zu den Prostitutionslokalen. Was hier fehlt, ist die rechtliche Stellung, das rechtliche Gehör für die Anrainer. Darauf wurde leider Gottes keine Rücksicht genommen, was ich nicht ganz verstehe, denn Sie haben für die Prostituierten sehr wohl Beratungsgespräche und sozusagen auch Betreuung in dem ganzen Prozess vorgesehen. Die Anrainer sind aber nicht einmal Bittsteller. Die Anrainer wurden hier nicht berücksichtig, und das ist – das wurde auch schon von meinem Vorvorredner kritisiert –, glaube ich, nicht einzusehen.

 

§ 9, auch eine zentrale Bestimmung: Die Ausübung von Straßenprostitution ist zulässig, sofern der Abs 2 nichts anderes bestimmt. – Das ist genau der falsche Weg, Sie werden sehen. Ich werde dann auch meinen Abänderungsantrag dazu einbringen. Für Rechtssicherheit und für Klarheit in der Gesetzgebung hätte etwas ganz anderes gesorgt, nämlich die Bestimmung: Straßenprostitution ist grundsätzlich nicht zulässig. Punkt. Aber die Behörde kann Erlaubniszonen verordnen. Diese Gesetzesdefinierung wurde leider nicht gesucht.

 

Auch hier darf ich Ihnen wieder vorlesen, was Herr Mag Rossmann dazu Interessantes geschrieben hat: „§ 9 ist auch meiner Sicht eine legistische Katastrophe. In Abs 1 wird die Ausübung der Straßenprostitution zunächst für grundsätzlich zulässig erklärt, in Abs 2 wird dann taxativ aufgezählt, wo die Ausübung unzulässig ist, und schließlich werden in Abs 3 Ausnahmen von den Verboten festgelegt. Ich verstehe nicht, warum hier nicht eindeutig definiert wird, dass die Straßenprostitution künftig nur in den sogenannten Erlaubniszonen sowie in Prostitutionslokalen zulässig ist."

 

Das sagt nicht der Kowarik – der sagt es auch –, sondern das sagt Mag Rossmann. – Das zum § 9.

 

Ich darf weitergehen und komme zum § 17. Im § 17 sind die Strafbestimmungen normiert, und hier wurde ein Weg gewählt, der meiner Meinung nach – und nicht nur meiner Meinung nach – auch der vollkommen falsche ist. Es wurden die Strafen, die im bisherigen Gesetz normiert wurden, heruntergesetzt. Das ist meiner Meinung nach genau das falsche Signal an Zuhälter und an Prostituierte. Das heißt, das, was sie vorher schon nicht wirklich sehr gestört hat – fragen Sie die Polizei, die wird Ihnen das sagen –, das stört sie jetzt noch weniger, nämlich die

 

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