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Landtag, 19. Sitzung vom 13.12.2012, Wörtliches Protokoll  -  Seite 32 von 46

 

ausreichend garantiert ist und die Entscheidungen dieser Gerichte vom Verfassungsgerichtshof oder auch vom EuGH aufgehoben werden könnten. Ob das Sinn der Sache ist, wage ich zu bezweifeln.

 

Gehen wir es der Reihe nach durch, meine Damen und Herren. Jetzt haben wir den Gesetzesvorschlag auf dem Tisch. Es hat ja außerordentlich lang gedauert, bis wir wirklich die endgültige Fassung bekommen haben. Das Ganze wurde dann irgendwann einmal als zweiter und, ich glaube, sogar dritter Nachtrag zur Landesregierungssitzung eingebracht. Also das spricht schon Bände, wie ernst man die ganze Sache nimmt.

 

Eines kann man, glaube ich, ohne Übertreibung sagen: Der Erstentwurf, der in Begutachtung geschickt wurde, war desaströs, ungenügend in jeder Hinsicht. Es ist schon erstaunlich – und das soll hier mit aller Deutlichkeit auch gesagt werden –, dass sich das Amt der Wiener Landesregierung traut, so einen Entwurf überhaupt in Begutachtung zu schicken. Das ist schon sehr verwunderlich und auch bezeichnend, leider Gottes, meine Damen und Herren.

 

Entsprechend deftig, wenn man so will, sind auch die Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren ausgefallen. Wenn die GRÜNEN jetzt sagen, sie haben sich da wunderbar durchgesetzt, muss ich sagen: Ich weiß nicht, vielleicht haben Sie mit dem Erstentwurf gar nichts zu tun gehabt, denn Sie sind ja in der Landesregierung offensichtlich nur ein Anhängsel, aber Sie haben ihn jedenfalls mit zu verantworten, nämlich diesen ersten Entwurf, der da in Begutachtung geschickt wurde und der von diversen Stellen zerrissen wurde, meine Damen und Herren, und ich werde es Ihnen auch sagen.

 

Vielleicht darf ich zitieren aus der Stellungnahme der Richtervereinigung, Gewerkschaft öffentlicher Dienst. Ich betone: Es ist die Richtervereinigung, also durchaus keine Freiheitliche oder irgendwie parteipolitisch punzierte Behörde oder Stelle, die sich da zu Wort gemeldet hat. Da wird bemerkt, ich darf zitieren:

 

„Der vorliegende Entwurf hat die Umsetzung des seit Jahrzehnten diskutierten Vorhabens einer echten, zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit auf der Ebene des Bundeslandes Wien zum Gegenstand. Wien als der weitaus größten Verwaltung aller Bundesländer und mit Rücksicht auf seine besondere Stellung kommt hinsichtlich der hier getroffenen Ausführungsgesetzgebung nicht zuletzt angesichts des Gebotes weitestgehend einheitlicher Regelungen im gesamten Bundesgebiet besondere Bedeutung zu.“ – So weit, so klar.

 

Dann kommt der Satz: „Der vorliegende Entwurf eignet sich allerdings nicht als Vorbild.“ – Also es ist ohnedies noch sehr freundlich ausgedrückt. Weiter heißt es im Text: „Den aus den verfassungs- und europarechtlich abzuleitenden Vorgaben entspricht der vorliegende Entwurf in entscheidenden Punkten nicht.“ – Den Rest erspare ich Ihnen jetzt. Da wird dann alles Mögliche angesprochen, ich komme noch dazu, nämlich in der Spezialdebatte, wenn Sie so wollen.

 

Bezeichnend ist vielleicht auch – das darf ich Ihnen auch noch zur Kenntnis bringen – die Stellungnahme der Vereinigung der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate. Also die sollten Sie eigentlich kennen, Sie haben sich sicher sehr eingehend und intensiv damit beschäftigt. Die Stellungnahme ist wirklich lesenswert:

 

„Der vorliegende Entwurf wird dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, vorgegebenen Ziel, im Land Wien die organisationsrechtlichen Grundlagen für ein den bundesverfassungsgesetzlichen und den europarechtlichen Vorgaben genügendes Landesverwaltungsgericht zu schaffen und den Rechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger des Landes zu verbessern, nicht gerecht.

 

Ganz im Gegenteil bewirken die im Entwurf vorgesehenen Regelungen einen deutlichen Rückschritt gegenüber dem derzeit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gewährleisteten Rechtsschutzstandard. Der Entwurf konterkariert zudem die Zielsetzung des Verfassungsgesetzgebers, ein möglichst einheitliches Richterbild zu schaffen und die Durchlässigkeit zwischen den richterlichen Berufen zu erleichtern.“

 

Ich könnte Ihnen da noch weitere Stellungnahmen vorlesen – vom Bundeskanzleramt, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Unabhängigen Verwaltungssenate und so weiter und so fort. Es ist richtig, das Gesetz wurde in weiterer Folge überarbeitet und es wurden ein paar Änderungen vorgenommen, die teilweise selbstverständlich sind. Hätten wir die nicht vorgenommen, wäre es von Anfang an verfassungsgesetzlicher Wahnsinn, das wir heute beschließen sollten. Trotzdem, auch die Änderungen sind ungenügend und ich werde es Ihnen im Detail auflisten, was alles in Wirklichkeit nicht richtig gemacht wurde und was eigentlich ein Armutszeugnis für unseren Landtag ist.

 

Wir beginnen mit dem § 2, der § 1 ist in Ordnung. § 2 sagt aus, Abs 1: „Das Verwaltungsgericht Wien besteht aus der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten, der Vizepräsidentin beziehungsweise dem Vizepräsidenten, der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern sowie der erforderlichen Zahl von besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten - Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger.“

 

Meine Damen und Herren, alleine diese Bestimmung ist schon problematisch. Die Rechtspfleger sind keine Mitglieder, und das Verwaltungsgericht besteht auch nicht aus den Rechtspflegern. Die Rechtspfleger sind den jeweiligen Richtern zuzuordnen. Das sieht jede Gerichtsorganisation so vor und übrigens auch das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz. Ich verweise da auf die Stellungnahme des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, in der dazu festgestellt wurde: „Nach Art 135a B-VG in der Fassung vom 01.01.2014“ – das ist auch in weiterer Folge für die Rechtspfleger entscheidend, ich lese noch einmal – „können einzelne, genau zu bezeichnende Geschäfte an Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger übertragen werden. Diese sind – ebenso wie die allenfalls vorgesehenen Laienrichterinnen und Laienrichter – dem Verwaltungsgericht beigegeben, bilden aber nicht das Verwaltungsgericht. Dementsprechend ist eine Änderung in § 2 vorzunehmen.“ – Diese Änderung wurde aber nicht vorgenommen, also es krankt schon im § 2.

 

Wir gehen weiter zum § 3 - Ernennung der Mitglieder

 

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