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Landtag, 19. Sitzung vom 13.12.2012, Wörtliches Protokoll  -  Seite 33 von 46

 

des Verwaltungsgerichtes Wien. Hier wird die Bestellung des Präsidenten beziehungsweise des Vizepräsidenten beziehungsweise der weiteren Mitglieder des Verwaltungsgerichtes geregelt. Es wurde schon gesagt von der Kollegin Feldmann, dass diese Regelung, ich sage es einmal vorsichtig, suboptimal ist. Ich habe vom Herrn Kollegen Stürzenbecher den Einwand gehört, dass die verfassungsgerichtlichen Vorgaben so entsprechend umgesetzt worden sind. Das stimmt nur zum Teil, Herr Kollege. (Abg Dr Kurt Stürzenbecher: Zur Gänze!)

 

Tatsache ist, dass die Landesregierung den Präsidenten und den Vizepräsidenten bestellt. Die Landesregierung ist diesbezüglich an keinerlei Vorschläge oder sonstige Reihungen gebunden – soll so sein. Was aber schon ein bisschen schwach, um es einmal so auszudrücken, oder eigentlich unverständlich ist, ist, dass es auch keine entsprechende vorgelagerte Kommission gibt, die auch wirklich so eingesetzt wird, wie es einem so wichtigen Gesetz entsprechend wäre, die dazu Stellungnahmen abgibt. Es wird auch kein Hearing vorgesehen. Es wird nur gesprochen von dieser Kommission, in der alle möglichen Leute sitzen sollen. Es wird sehr vage davon gesprochen, dazu gibt es keine genauen Ausführungen. Auch da spricht bitte das Bundesverwaltungsgericht im § 2 Abs 3 ganz andere Worte. Dort wurde das anders geregelt. Da gibt es nämlich eine verpflichtende Kommission, wo das auch vorher durchgeht.

 

Das Ganze ist auch problematisch in Hinblick auf die, wie wir sehen werden, übermächtige Stellung des Präsidenten beziehungsweise des Vizepräsidenten im weiteren Gesetz. Auch das widerspricht den bundesverwaltungsgesetzlichen Vorgaben, oder wenn Sie so wollen: Dem Vergleich hält es nicht stand.

 

Ich darf auch erinnern, und das auch mit Hinweis an die GRÜNEN, die sagen, es ist alles paletti: Inzwischen haben wir uns, soweit ich das mitbekommen habe, zumindest beim Kontrollamtsdirektor, darauf geeinigt, dass da vorher ein Hearing beim Kontrollamtsdirektor stattfinden soll – der zwar keine Behörde in dem Sinn, sondern dem Magistrat beigestellt ist. Dort haben wir es geschafft. Dort hat man, wenn Sie so wollen, die SPÖ überzeugt, dass das sinnvoll wäre. Das ist eine langjährige Forderung. Hier in diesem Gesetz ist aber keine Rede mehr von einem verpflichtenden Hearing davor. Das ist wirklich eine Sache, die kritisiert gehört und die, meine Damen und Herren, so nicht ganz hingenommen werden kann, ohne zur Tagesordnung überzugehen. Das ist ein Manko das gar nicht genug betont werden kann. (Beifall bei der FPÖ.)

 

§ 4 - Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger: Da gibt es eine Änderung, das ist korrekt. Ursprünglich war vorgesehen, dass der Richter Rechtssachen, die von Landesrechtspflegern behandelt werden, nur an sich ziehen kann, wenn es die Schwierigkeit und Wichtigkeit erfordert. Wir haben es in den Stellungnahmen gelesen, und es sollte jedem, der sich ein bisschen mit der Materie auseinandersetzt, klar sein: Das war natürlich verfassungswidrig. Das wurde jetzt geändert, Gott sei Dank.

 

Allerdings gibt es noch weitere Punkte, die nicht nur in den Stellungnahmen sehr kritisch angemerkt werden und die durchaus problematisch sind. Ich darf da wieder auf die Stellungnahme des Österreichischen Gewerkschaftsbundes verweisen. Und zwar geht es im Konkreten um die Bestimmung des Abs 2. Da wird aufgezählt, wer zum Rechtspfleger ernannt werden darf und wer nicht. Dazu merkt der Gewerkschaftsbund zu Recht an, dass diese Aufzählung nicht so weitgehend ist wie im Rechtspflegergesetz – es gibt dafür Gerichte – und auch nicht so wie im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz. Da gibt es eine entsprechend längere Aufzählung, welche Voraussetzungen von den Landesrechtspflegern erfüllt werden müssen. Das ist durchaus entscheidend, meine Damen und Herren. Da geht es um Rechtsschutz, um alltäglichen Rechtsschutz!

 

Der ÖGB sagt dazu: „§ 3 des Rechtspflegergesetzes sieht als Voraussetzung für die Übertragung von Geschäften der Gerichtsbarkeit die völlige Vertrautheit mit dem Arbeiten der Geschäftsstelle, die Eignung zum selbstständigen Parteienverkehr, die zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet und den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung vor. Abweichend davon fordert § 4“ – eben unser Gesetz – „als Ernennungsvoraussetzung für Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger, dass diese voll handlungsfähig sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und die persönliche Eignung und die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.“

 

Und weiters sagt der ÖGB: „Für die Bestellung von Bediensteten zu Wiener Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspflegern sollte – gerade im Hinblick auf die zugedachte Verantwortung – mehr Gewicht auf die Vertrautheit mit dem jeweiligen Aufgabengebiet gelegt werden.“ – Auch das vermisse ich im Gesetz.

 

Weiters § 4 Abs 3 Z 2: Hier wird festgelegt, dass „Die Funktion der Landesrechtspflegerin beziehungsweise des Landesrechtspflegers endet“ unter anderem, in Z 2: „durch den von der Landesregierung verfügten Widerruf.“ – Auch das ist problematisch, dass hier wieder die Verwaltung, also die Landesregierung oder besser gesagt, die Politik auf die Landesrechtspfleger Einfluss nimmt. Ich darf wieder zitieren aus der Stellungnahme des ÖGB: „Dementsprechend kommt ein Widerruf der Ernennung durch die Landesregierung, wie er in § 4 Abs 3 des Entwurfes vorgesehen ist, nicht in Betracht, sondern hat dies durch eine Entscheidung der Vollversammlung zu erfolgen.“ Das wäre wohl die logische Variante und ist, wenn Sie sich die gesetzlichen Vorgaben der Gerichte anschauen, eigentlich selbstverständlich. Auch das wurde leider Gottes nicht berücksichtigt. – Das war der § 4.

 

§ 10, meine Damen und Herren, ich mache einen Sprung. § 10 betrifft die Leitung, also, wenn Sie so wollen, die Justizverwaltung dieses Gerichtes. Auch dazu gibt es eine Bestimmung, wo wieder die Landesregierung Einfluss nehmen soll und kann. Auch das ist problematisch. § 10 Abs 2 Z 4: „die Besorgung sämtlicher sonstiger Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit diese nicht der Vollversammlung, einem Ausschuss oder einem Senat vorbehalten sind oder durch die Landesre

 

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