Landtag, 38. Sitzung vom 27.03.2015, Wörtliches Protokoll - Seite 49 von 64
Debatte bereits eröffnet ist. Daraus ist abzuleiten, dass ein konkreter Bezug zum bereits eingebrachten Gesetzesantrag vorliegen muss. Der erforderliche Bezug muss ein inhaltlicher beziehungsweise systematischer sein. Zu dessen Ermittlung ist der ursprüngliche Gesetzesantrag in seiner Gesamtheit heranzuziehen. Zuständig zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Abänderungs- und Zusatzantrages ist der Präsident des Landtages. Wurde ein Gesetzesbeschluss auf Basis eines unzulässigen Abänderungs- oder Zusatzantrages gefasst, ist dieser nicht verfassungsmäßig zustande gekommen.“
Das heißt, würde jetzt der Präsident des Landtages einen unzulässigen Zusatzantrag zulassen, dann hätten wir eine Verfassungswidrigkeit - und die müssen wir vermeiden. Darum geht es, geschätzte Kolleginnen und Kollegen.
Und auch noch zu dem Beispiel damals betreffend Verwaltungsgericht: Da war es eindeutig so, dass die Änderungen genau in den vier Paragraphen drinnen waren, die der ursprüngliche Antrag beinhaltet hat. Also auch dort ein eindeutiger inhaltlicher und systematischer Zusammenhang!
Die Vorgangsweise des Präsidenten ist korrekt und basiert auf den Gutachten, die vorliegen, und sie basiert vor allem auf der Geschäftsordnung des Wiener Landtages und der Verfassung. - Danke schön. (Beifall bei der SPÖ. – Ruf bei der FPÖ: Wer soll das glauben?)
Präsident Prof Harry Kopietz: Bevor ich dem nächsten Redner zur Geschäftsordnung das Wort erteile, möchte ich nur vorausschicken, dass ich dann weitere Geschäftsordnungsdebattenbeiträge gemäß § 20 Abs 3 der Geschäftsordnung mit fünf Minuten Redezeit beschränken werde.
Bitte, Herr Kowarik. Sie können noch länger reden.
Abg Mag Dietbert Kowarik (Klub der Wiener Freiheitlichen): Danke, Herr Präsident. Ich werde nicht einmal fünf Minuten brauchen.
Eines war jetzt schon interessant, meine Damen und Herren, und das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Herr Kollege Margulies hat das gemacht, was ich mir eigentlich vorgenommen habe. Ich werde es Ihnen jetzt ersparen, dass ich Ihnen das vorlese. Es gibt ja einen Fall, der besonders auffällig ist, wir haben es schon gehört: die Änderung hinsichtlich der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit und dazu dieser Abänderungsantrag, den uns Kollege Margulies nicht zur Gänze vorgelesen hat. Ich erspare es Ihnen jetzt, dass ich den Rest vorlese. Ich habe es aber hier und ich kann es Ihnen zeigen.
Was das für einen systematischen und inhaltlichen Zusammenhang zum ursprünglichen Gesetz darstellt, Herr Kollege Stürzenbecher (Abg Dipl-Ing Martin Margulies: Null!), das haben Sie uns nicht erklären können und das werden Sie auch nicht erklären können. Das ist lächerlich, Ihre Stellungnahme dazu! (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)
Nach Ihrer Argumentation wäre dieser damalige Abänderungsantrag, der in Wirklichkeit ein Zusatzantrag war, ganz einfach verfassungswidrig.
Und wissen Sie, wer damals Antragsteller war bei diesem Abänderungsantrag, der in Wirklichkeit ein Zusatzantrag war? - Das waren die Kollegen Margulies - ist okay -, Ellensohn, Hebein, Kickert, Vana sowie - jetzt kommt es - ein gewisser Herr Dipl-Ing Schicker und ein gewisser Herr Dr Kurt Stürzenbecher und andere. (Oh!-Rufe bei FPÖ und ÖVP.)
Quod licet SPÖ non licet Opposition. So kann man das sehen. (Abg Mag Wolfgang Jung: Selektive Wahrnehmungsfähigkeit!)
Das können Sie nicht wegdiskutieren, Herr Kollege, und da zeigt sich: Ihre Argumentation geht vollkommen ins Leere. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)
Präsident Prof Harry Kopietz: Zur Geschäftsordnung ist niemand mehr zu Wort gemeldet. (Rufe bei der FPÖ: Vorläufig! Vorläufig!)
Ich darf kurz erklären, warum meine Vorgehensweise so ist, wie sie ist.
Rechtsgutachten von (Abg Mag Wolfgang Jung: Na, von wem?) Univ-Prof Dr Gerhard Strejcek – Sie werden dann von mir alles bekommen, keine Frage -:
„Conclusio und Beurteilung der Unzulässigkeit sachferner Anträge:
Das auch auf Grundlage der Wiener Stadtverfassung und der §§ 30 ff der Geschäftsordnung des Landtages begründbare verfassungsrechtliche Postulat bedingt ein Procedere, bei dem geschäftsordnungskonform nur zu einzelnen Teilen des Gesetzesentwurfes Abänderungs- und Zusatzanträge gestellt werden dürfen.
Nur zu diesen jeweiligen Teilen der Vorlage sind Abänderungs- und Zusatzanträge zulässig. Hingegen würden derartige Anträge, welche mit der zu behandelnden Gesetzesvorlage nur in einem losen oder peripheren Zusammenhang stehen, den Grundsatz verletzen, dass die wahre Meinung der Mehrheit zum Ausdruck kommen muss.
Derartige Anträge stünden daher, falls sie zur Verhandlung zugelassen würden, in einem Widerspruch zu Art 126 der Wiener Stadtverfassung sowie zu den §§ 27 und 30d der Geschäftsordnung des Landtages. Solche Anträge sind keine Zusatz- oder Abänderungsanträge im Sinne der Geschäftsordnung. Sie sind daher unzulässig, auch wenn sie sich auf ein anderes Thema der zu verhandelnden Vorlage beziehen. Der Präsident des Wiener Landtages hat derartige Anträge ungeachtet ihrer Bezeichnung sowie ohne weitere Prüfung, ob diese ausreichend unterstützt worden sind, zur weiteren Verhandlung nicht zuzulassen.“
Ein weiteres Gutachten: „Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass Abänderungs- oder Zusatzanträge in einem konkreten Bezug zur jeweiligen Gesetzesvorlage stehen müssen. Das heißt, es muss ein entsprechender inhaltlicher beziehungsweise systematischer Zusammenhang bestehen.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass dem Präsidenten die Zuständigkeit zukommt, die Zulässigkeit eines eingebrachten Änderungs- und Zusatzantrages zu beurteilen. Das bedeutet, er hat nicht nur zu prüfen, ob der Antrag die erforderliche Unterstützung von mindestens fünf Abgeordneten aufweist, sondern auch, ob der
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