«  1  »

 

Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 56 von 251

 

Ich könnte jetzt natürlich noch ganz genau die einzelnen Absätze jeweils besprechen, weil auch gesagt worden ist, es gibt keine Erläuterungen. Es gibt Erläuterungen und eine Begründung. Aber ich möchte mich auf das Wesentliche konzentrieren.

 

Ein ganz wichtiger Punkt ist der mit der aufschiebenden Wirkung, weil das das Einfallstor ist, mit dem man versucht, hier angeblich rechtsstaatliche Defizite zu sehen, was ja nicht der Fall ist. (Abg. Armin Blind: Legalitätsprinzip!) Die aufschiebende Wirkung kommt in unserer Rechtsordnung sehr häufig vor und ist auch vorgesehen. Dass die aufschiebende Wirkung nicht zum Tragen kommt, ist auch vorgesehen. Hier darf ich folgende Beispiele anwenden: Als erstes einmal im Lichte des Rechtsstaatsprinzips verweise ich darauf, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.3.2015, Geschäftsjahr sowieso, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung der oberösterreichischen Bauordnung § 56 hat und gesagt hat, dass diese nicht im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes besteht. Also Oberösterreich ist in dieser Hinsicht schon bestätigt worden.

 

Weitere Beispiele für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in der Rechtsordnung - jetzt wird es ein bissel juristisch, aber es ist, glaube ich, das ein Kernpunkt, weil hier auch der Kernangriff ist, und deshalb möchte ich es ein bissel ausführen. Zum Beispiel § 16 des Gesetzes über das Bundesamt für Fremdenwesen und Asylverfahrensgesetz. Sie beschweren sich gegen eine Entscheidung dieses Bundesamtes, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird ohne aufschiebende Wirkung. Das ist von anderer Seite auch kritisiert worden. Aber es kommt jedenfalls vor und war hier wahrscheinlich sinnvoll und notwendig. Ebenso findet man das in so ganz und gar nicht so alltäglichen Gesetzen, sogar im Zahnärztegesetz. Bei der Untersagung der Berufsausübung gibt es keine aufschiebende Wirkung. In den §§ 10 Abs. 7 und 96 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz „Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr, Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen“, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Ebenso im Denkmalschutzgesetz bei Sicherungsmaßnahmen. Ebenso bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung. Ebenso im § 17 Strahlenschutzgesetz, und so weiter, und so fort. Ich könnte noch alles Mögliche aufzählen. Auch unionsrechtliche Vorgaben haben uns diesen Verzicht auf die aufschiebende Wirkung vorgeschrieben: Im § 44 Postmarktgesetz, im § 121 Telekommunikationsgesetz, im § 84 Eisenbahngesetz. Und so weiter, und so fort, könnte ich noch fortfahren.

 

Einige Länder haben, aber das will ich inhaltlich nicht positiv beurteilen, aber nur als Tatsache, dass das oft vorkommt, bei den Mindestsicherungsgesetzen bei gewissen Beschwerden sogar die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Das, wie gesagt, nehme ich jetzt nicht als positives Beispiel, sondern nur als Beweis dafür, dass es in der Rechtsordnung sehr, sehr oft vorkommt. Infolgedessen, wenn Sie glauben, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, wie er in diesem Gesetz sehr seriös eingearbeitet worden ist, zu Verfassungswidrigkeit führen würde, dann sind Sie da mit hoher Wahrscheinlichkeit am Holzweg. Das muss einmal gesagt werden. (Beifall bei SPÖ und GRÜNEN.)

 

Also es gibt keinen Angriff auf den liberalen Rechtsstaat. Das ist vollkommen absurd. Es bleiben Anrainerrechte im ausgewogenen Maß, wie es eben hier in diesem dreistufigen Vorgehen festgelegt ist, erhalten. Es ist übrigens auch, weil das ein vielleicht interessanter Einwand der NEOS war, man hätte viel mehr anderes auch noch novellieren können: Erstens ist das ja nicht ausgeschlossen, dass wir das in der Zukunft gemeinsam erarbeiten. Aber ich möchte schon auch dazu sagen, dass wir in letzter Zeit, in den letzten Jahren außerordentlich viele Bauordnungsnovellen gemacht haben, die sehr positive Reformen waren. Bereits in zwei vergangenen Bauordnungsnovellen wurden Verfahrensvereinfachungen normiert, sodass bestimmte Bauausführungen nicht mehr baubewilligungs-, sondern nur mehr anzeigepflichtig waren, und darüber hinaus ein Katalog von Bauführungen aufgenommen wurde, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedurften, zum Beispiel Abbruch von Bauwerken außerhalb von Schutzzonen. Also das haben wir schon gemacht.

 

Oder die letzte große Bauordnungsnovelle in der letzten Gesetzgebungsperiode: Da haben wir den Zubau von Außenaufzügen und von Balkonen und auch den Verzicht auf verpflichtende Notkamine, die Dachgeschoßausbauten und Aufgrabungen haben wir erleichtert, Verfahrensvereinfachungen beschlossen, den Entfall zur Vorlage von Grundbuchsauszügen beschlossen, Bewilligungsfreistellung von geringfügigen Änderungen von bewilligten Anlagen beschlossen. Herr Kollege Gara, da waren Sie leider noch nicht im Haus, deshalb müssen Sie das alles auch nicht wissen. Aber jedenfalls haben wir sehr, sehr viel schon gemacht. Auch die Organisationsreform der Baupolizei hat ja signifikant positive Auswirkungen gehabt.

 

Wir haben also sehr viel novelliert, wir haben sehr viel modernisiert, wir haben sehr viel Bürokratie bisher schon abgebaut. Aber das ist jetzt sozusagen für eine neue Situation, für eine Notsituation. Hier haben wir uns wirklich auch nach bestem Wissen und Gewissen dieser Aufgabe gestellt und versuchen natürlich, das umzusetzen, was notwendig ist für diese Stadt, für dieses Land und für die Bewohnerinnen und Bewohner, die hier leben.

 

Da können wir uns nicht durch Oppositionsaktivitäten, die sicher - und die Kollegin Meinl-Reisinger, die Frau Klubobfrau hat es als „kindisch“ bezeichnet; dem könnte ich mich durchaus anschließen. Man könnte es auch noch mit anderen Bezeichnungen versehen, das will ich aber gar nicht. Wenn Sie sagen, dass Sie es so machen wollen, wie Sie es machen, dann ist das Ihr gutes Recht. Aber wir als Regierung, als rot-grüne Regierung haben die Aufgabe, für positive Lebensverhältnisse in dieser Stadt zu sorgen. (Ruf bei der FPÖ: Ja, für wen?) Das passiert mit diesem Gesetz weiter. (Beifall bei SPÖ und GRÜNEN.)

 

«  1  »

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular