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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 66 von 251

 

sich vielleicht die Stadt Wien querlegen und es erhebt sich die Frage: Wer hat hier den längeren Atem, die Gemeinde Wien oder die Bürger, die Sie mit solchen Baracken oder Containern belästigen?

 

All das muss man sich auch leisten können. Sie wissen, wie viel Gerichtsprozesse kosten können. Ich weiß nicht, wer von Ihnen schon einen Gerichtsprozess geführt hat, manche von Ihnen auch medienrechtlich, manche von Ihnen sind vielleicht auch medienrechtlich verurteilt worden, wie der ehemalige Klubobmann Schicker. Aber das tut jetzt nichts zur Sache. Jedenfalls sind diese Prozesse einfach irrsinnig teuer, und im Hinblick darauf erhebt sich die Frage, wie sich eine Privatperson, die vielleicht gar nicht so viel verdient, das leisten kann. Vielleicht handelt es sich sogar um einen Empfänger der Mindestsicherung, die Sie ausschütten, und dieser ist beeinträchtigt, kann aber nicht klagen, weil ihm das Geld fehlt!

 

Das heißt: Auch hier schalten Sie eigentlich die Rechtsmittel aus.

 

Kommen wir zu Seite 2 Ihres Antrags. Das ist nur noch der formelle Usus: „Die gefertigten Abgeordneten stellen daher gemäß § 125 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung und § 30b Abs.1 der Geschäftsordnung des Landtages für Wien folgenden Initiativantrag: Der Wiener Landtag wolle beschließen: Der Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird, wird zum Beschluss erhoben.“

 

Soweit Ihr Antrag mit Ihrer Begründung. Diese ist für uns weder schlüssig noch wollen wir diese nachvollziehen.

 

Jetzt kommen wir zu diesem Gesetz, das Sie hier beschließen wollen, und zwar: „Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird.

 

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

 

Art. I: Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2015, wird wie gefolgt geändert: Nach § 71b wird folgender § 71c samt Überschrift eingefügt:“ - Und genau darum geht es jetzt. Ich zitiere weiter:

 

„Vorübergehende Einrichtung zur Unterbringung von Personen.

 

§ 71c Abs. 1: Soweit dies zur vorübergehenden Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen auf Grund von bereits eingetretenen oder bevorstehenden Ereignissen, insbesondere Naturereignissen, oder auf Grund völkerrechtlicher, unionsrechtlicher oder Verpflichtungen der Gemeinde beziehungsweise des Landes gegenüber dem Bund oder aus humanitären Gründen notwendig ist, ist die Nutzung von Bauwerken und die Durchführung von Baumaßnahmen nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.“

 

So. Es folgen jetzt weitere Absätze, nämlich Abs. 2, 3, 4, 5, 6 und 7, und Abs. 2 lautet - und jetzt kommt es: „Die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke sowie die Errichtung von Neu- und Zubauten in Leichtbauweise - Container, Fertigteilbauten und dergleichen - bedarf für die in Abs.1 genannten Zwecke für die Dauer von längstens sechs Monaten weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, wenn diese Nutzung staatlich organisiert ist.“ - Das heißt: Man kann einfach etwas hinstellen.

 

„Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten dafür nicht“. - Das ist auch ein Punkt, den wir bekritteln, und ich werde Ihnen dann nachher noch näher ausführen, was dann alles nicht mehr gilt.

 

Ich zitiere weiter: „Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten dafür nicht, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Gesundheit sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird.“ - Das sind jetzt die allgemeinen Bestimmungen. Und wenn Sie meinen, dass es eh Hygienebestimmungen und auch Brandschutzbestimmungen gibt, dann sage ich, ja, die allgemeinen Bestimmungen werden eingehalten, andererseits werden die speziellen Bedingungen, die auch gesetzlich geregelt sind, hier vollkommen außer Kraft gesetzt.

 

Weiter heißt es: „Der Beginn der Nutzung ist der Behörde innerhalb einer Woche schriftlich zur Kenntnis zu bringen.“ - Das heißt: Es wird ein Bauwerk aufgestellt, die speziellen Bedingungen sind jedoch alle komplett außer Kraft gesetzt, und man muss das innerhalb einer Woche nur zur Kenntnis bringen.

 

Im Abs. 3 geht es weiter, und zwar: „Die Durchführung von Baumaßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke sowie die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen längeren als den in Abs. 2 genannten Zeitraum bedürfen einer Baubewilligung, die die Behörde auf eine bestimmte Zeit, längstens auf fünf Jahre erteilen kann, wenn die Durchführung dieser Baumaßnahme beziehungsweise die Nutzung der Bauwerke staatlich organisiert sind. Dem Bauansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

 

Baupläne in dreifacher Ausfertigung; die Zustimmung des Eigentümers - aller Miteigentümer -, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden; ein Gutachten, dass es sich um geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion beziehungsweise Fundierung handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist; diese Unterlage ist von einem nach dem für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen; der Nachweis der Verfügbarkeit über eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung;“ - Das wird vielleicht notwendig sein, denn wir wissen leider Gottes, dass solche Asylbaracken beziehungsweise Asylcontainer brennen können, wobei ich sagen möchte, dass das von beiden Seiten verwerflich ist: Oft kommt es ja zu Bränden, die von innen gelegt werden, oft werden aber auch Brände von außen gelegt. Jedenfalls muss man aber Brände in dieser Sicht verurteilen, meine sehr geehrten Damen und Herren. (Beifall bei der FPÖ.)

 

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