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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 67 von 251

 

„5. Angaben über die maximal zu erwartende Personenanzahl sowie die Flucht- und Rettungswege.“

 

Kommen wir nun zu Abs. 4: „ Für die Bauvorhaben nach Abs. 3 kann die Behörde im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verzichten, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird.“

 

Und jetzt kommt es! Hier heißt es nämlich: „Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte steht der Bewilligung nicht entgegen.“ (Abg. Mag. Wolfgang Jung: Unglaublich! - Lhptm-Stv. Mag. Johann Gudenus, M.A.I.S.: Frechheit!)

 

Ich werde Ihnen später auch noch vorlesen, worum es sich bei diesen „subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten“ handelt. Damit schalten Sie also die Beteiligung des Bürgers oder des Eigentümers einer Immobilie, vor welche ein Container oder eine Baracke hingepflanzt wird, insgesamt aus, und das lehnen wir Freiheitliche ab, meine sehr geehrten Damen und Herren! (Beifall bei der FPÖ.)

 

Sie schränken das zwar dann ein bisschen auf die Bebaubarkeit ein - ich darf weiterlesen: „Es darf jedoch die Bebaubarkeit von Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Nachbar der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat. Leistungen, die sonst im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung vorgeschrieben sind, sind nicht zu erbringen.“

 

Abs. 5 Ihres Gesetzesentwurfs lautet: „Die Durchführung von Baumaßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke sowie die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen längeren als den in Abs. 3 genannten Zeitraum bedürfen einer Baubewilligung, die die Behörde auf eine bestimmte Zeit, längstens auf 15 Jahre erteilen kann.“

 

Wenn Sie aufgepasst haben, konnten Sie feststellen, dass das zuerst mit fünf Jahren limitiert war, aber somit wird das ja ausgeweitet. Sie sollten vielleicht den eigenen Antrag kennen! - Sie widersprechen also diesem kompletten Schmäh, der uns da erzählt wird, dass es sich nur um temporäre Maßnahmen handle, in Ihrem eigenen Initiativantrag, den Sie hier und heute zum Beschluss bringen wollen. Soll das jetzt temporär gemacht werden oder nicht? Wir werden uns dann später noch darüber unterhalten, was die Stadt Wien oftmals unter „temporär“ versteht, nämlich anhand der Schulbauten.

 

Die Behörde kann also eine Baubewilligung auf eine bestimmte Zeit, längstens auf 15 Jahre erteilen, „wenn die Durchführung dieser Baumaßnahmen beziehungsweise die Nutzung der Bauwerke staatlich organisiert sind. Dem Bauansuchen sind die in Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Darüber hinaus ist der dem § 63 Abs. 1 lit. e entsprechende Nachweis über den Wärmeschutz zu erbringen.“

 

So weit, so gut. - Jetzt kommen wir zu Abs. 6: „Für Bauvorhaben nach Abs. 5 kann die Behörde im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verzichten.“ - Das heißt, es darf durch die Behörde auch verzichtet werden, wenn es sich um Bauvorhaben nach Abs. 5 Ihres Antrags im Zusammenhang mit den 15 Jahren handelt.

 

Das wird etwas eingeschränkt, und zwar wiederum auf die allgemeinen Anforderungen, die eh niemand außer Frage stellt - ich zitiere: „sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit, den Wärmeschutz sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird und das Erdgeschoß des Bauwerkes barrierefrei zugänglich ist.“

 

Na, das ist gut! Jetzt geht man einmal davon aus, dass diese Katastrophe hoffentlich gar nicht so lange dauert und dass für die Menschen, die bei uns Asyl suchen, der Asylgrund bald wegfällt und diese daher so schnell wie möglich wieder in ihre Heimat gehen können. Wenn man sich jetzt allerdings 15 Jahre lang mit diesem Problem beschäftigen beziehungsweise abfinden muss, dann achtet man zumindest darauf, dass diese Container oder Baracken barrierefrei sind! Warum man nicht betreffend einen kürzeren Zeitraum darauf achtet, ist für mich auch nicht schlüssig! Das müssen Sie entscheiden. Bis jetzt waren ja Sie die Vorantreiber dieser Barrierefreiheit! - Ich finde Barrierefreiheiten nicht schlecht, warum man diese Barrierefreiheit hier allerdings erst ab Abs. 6 festlegt und nicht schon davor bei Abs. 3 und 2 - ich erspare es Ihnen, jetzt diese Absätze noch einmal vorzulesen, es geht dabei um die Dauer der Errichtung dieser Bauwerke -, ist nicht zu erkennen, und Sie erklären auch nicht, warum man in den Absätzen davor auf die Barrierefreiheit verzichtet.

 

Ich zitiere weiter aus Abs. 6: „Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen, und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung - § 134 Abs. 3 - erlangt hat.“

 

Jetzt kommen wir zu Abs. 7: In diesem geht es um die Beschwerden, und zwar: „Beschwerden - § 136 Abs. 1 - gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und Abs. 5“ - das sind diese längeren Bauwerke - „haben keine aufschiebende Wirkung.“ - Das heißt, man stellt diese Gebäude jetzt hin, und jemand kann dagegen vorgehen, wenn er es sich leisten kann.

 

Ich habe vorher schon gesagt, dass diese Verfahren ewig lange dauern können, dass es mehrere Instanzen gibt und dass es dabei auch zu hohen, für einen Normalsterblichen nicht leistbaren Kosten kommen kann. Anderes ist das vielleicht für die Stadt Wien, wo man das aussitzen kann.

 

Es gibt also keine aufschiebende Wirkung, der Bürger hat sich einmal damit abzufinden, dass neben sein Haus eine Baracke oder ein Container für 15 Jahre einfach hingepflanzt wird.

 

Weiter schreiben Sie in Ihrem Antrag: „Die Behörde hat jedoch auf Antrag der Beschwerde führenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerken

 

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