Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 84 von 251
gen von Neu- und Zubauten in Leichtbauweise“ - führt sogar explizit an: Container, Fertigteilbauten und dergleichen - „bedarf für die in Abs. 1 genannten Zwecke für die Dauer von längstens sechs Monaten weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, wenn diese Nutzung staatlich organisiert ist.“
Auch diese Formulierung lässt wiederum jede Interpretation zu. Was ist staatlich organisiert? Ist staatlich organisiert, wenn ich es jetzt selber veranlasse? Ist es staatlich organisiert, wenn es eine Magistratsdienststelle beauftragt? Ist es staatlich organisiert, wenn es ein Fördernehmer der Stadt Wien, eine NGO oder sonst irgendjemand ist? - Man kann das interpretieren, wie man möchte und, ich sage es jetzt vorsichtig, den Nachteilen der Wienerinnen und Wiener betreffend Nachbarschaftsrechte sind alle Türen und Tore geöffnet.
Leistungen, die sonst im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung vorgeschrieben sind, sind nicht zu erbringen. Der Beginn der Nutzung ist der Behörde innerhalb einer Woche schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Was bedeutet das? Die Bauordnung, die Flächenwidmung und alle anderen Spielregeln für das Wohnen und Bauen in Wien gelten nicht für Maßnahmen zur Unterstützung der Willkommenskultur, die Rot-Grün in Wien lebt. Es gibt keine Einschränkung für jede Form von Zubauten in Leichtbauweise, Holzbauten, et cetera oder aber auch Umbauten von Bürogebäuden. Die Leichtbauweise ist eine Konstruktionsphilosophie, die die maximale Gewichtseinsparung zum Ziel hat. Das bedeutet, dass überwiegend Metall und Holzkonstruktionen zur Verwendung kommen werden. Mit anderen Worten - wir haben das heute schon gehört -: Barackenbauten. Barackenbauten, wie sie in der Dritten Welt dienen und mittelfristig und langfristig dann auch genutzt werden. Genau das, was auch in Wien zu befürchten ist. Das heißt, die Stadt Wien unterstützt die Errichtung von Elendsvierteln für Menschen, die tausende Kilometer von ihrer Heimat entfernt ein neues Leben beginnen wollen und die in sehr, sehr vielen Fällen illegal eingereist sind.
§ 71c Abs. 3: „Die Durchführung von Baumaßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke sowie die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen längeren als den in Abs. 2 genannten Zeitraum bedürfen einer Baubewilligung, die die Behörde auf eine bestimmte Zeit, längstens auf fünf Jahre, erteilen kann, wenn die Durchführung dieser Baumaßnahmen beziehungsweise die Nutzung der Bauwerke staatlich organisiert sind.“ - Genau derselbe Terminus: staatlich organisiert, längstens auf fünf Jahre.
§ 71c Abs. 4 sagt wiederum - dieser macht das dann wieder rückgängig -: „Für Bauvorhaben nach Abs. 3 kann die Behörde im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verzichten, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird.“ - Das ist genau der Punkt -: „Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarschaftsrechte steht der Bewilligung nicht entgegen. Es darf jedoch die Bebaubarkeit von Nachbargrundflächen nicht vermindert werden,“ - Das ist die einzige Einschränkung. - „es sei denn, dass der Nachbar der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat. Leistungen, die sonst im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung vorgeschrieben sind, sind nicht zu erbringen.“
Und genau mit demselben Muster geht es dann unter Abs. 5 weiter: „§ 71c Abs. 5: Die Durchführung von Baumaßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke sowie die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen längeren als den in Abs. 3 genannten Zeitraum bedürfen einer Baubewilligung, die die Behörde auf eine bestimmte Zeit, längstens auf 15 Jahre, erteilen kann, wenn die Durchführung dieser Baumaßnahmen beziehungsweise die Nutzung der Bauwerke staatlich organisiert sind.“ - Das heißt, staatlich organisiert, dieser Terminus findet sich auch in diesem Paragraphen.
§ 71c Abs. 6: „Für Bauvorhaben nach Abs. 5 kann die Behörde im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verzichten, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit, den Wärmeschutz sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird und das Erdgeschoß des Bauwerks barrierefrei zugänglich ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung erlangt hat.“
Nach 15 Jahren, was passiert dann? Da sagt der Herr Chorherr in der „Wiener Zeitung“ vom 9. März: Entweder es wird abgerissen oder es wird ein Bauverfahren eingeleitet, damit diese Gebäude auch langfristig stehen bleiben können.
Das heißt, ich nehme die Nachbarschaftsrechte weg, ich stelle einfach auf, was ich möchte, und dann habe ich ja jahrelang Zeit, dass die stadteigenen Beamten eine Bewilligung erteilen. Und wenn es nicht gleich geht, dann zumindest im Verlauf von 15 Jahren, damit diese Barackensiedlungen zu einer Dauereinrichtung in dieser Stadt werden. Das ist eine wirklich unkreative Lösung. Und es scheint, als wäre eine beliebige Verlängerung über 15 Jahre mehr als wahrscheinlich, sehr geehrte Damen und Herren.
§ 71c Abs. 7 behandelt Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und Abs. 5; haben keine aufschiebende Wirkung. Das ist öfters schon zitiert worden. Genau das ist der Punkt: Keine aufschiebende Wirkung.
Die Behörde hat jedoch auf Antrag der Beschwerde führenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berichtigung für die
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