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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 89 von 251

 

Besonders großzügig, fast ärgerlich ist die allgemeine Formulierung, weil man da so ziemlich alles hineininterpretieren kann. „Die Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen auf Grund von bereits eingetretenen oder bevorstehenden Ereignissen.“ Wir alle kennen die Situation in Wien. Schreiben Sie doch einfach, was Sie meinen, nämlich dass die Änderung primär wegen der Errichtung von Flüchtlingsquartieren erfolgt. Dies wurde ja auch in Zeitungsberichten von Abgeordneten Ihrer Fraktion bestätigt. Zuwanderercontainer, weil Rot-Grün die Wohnsituation anders nicht mehr in den Griff bekommt.

 

Zu unserem Punkt 2 der Kritik: Diese Container und Holzhütten dürfen überall in Wien aufgestellt werden. Egal, wo, egal, welche Widmung. Das steht im Abs. 2, den ich zitiere: „Die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke sowie die Errichtung von Neu- und Zubauten in Leichtbauweise - Container, Fertigbauten und dergleichen - bedarf für die in Abs. 1 genannten Zwecke für die Dauer von sechs Monaten weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, wenn diese Nutzung staatlich organisiert ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten dafür nicht, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird. Leistungen, die sonst im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung vorgeschrieben sind, sind nicht zu erbringen. Der Beginn der Nutzung ist der Behörde innerhalb einer Woche schriftlich zur Kenntnis zu bringen.“

 

Im 2. Satz dieses Absatzes steht ganz klar: Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten dafür nicht. - Mit den „Vorschriften dieses Gesetzes“ ist die Bauordnung gemeint und mit dem einfachen Wort „dafür“ sind die Zuwanderercontainer gemeint. Wenn hier also steht, die Vorschriften dieses Gesetzes gelten dafür nicht, dann heißt es nichts anderes als: Die Bauordnung gilt nicht für Zuwanderercontainer.

 

Zum nächsten Punkt unserer Kritik. Diese Zuwanderercontainer dürfen 15 Jahre lang stehen bleiben. Wo steht das? - Nun, es steht im Abs. 5 dieses Paragraphen, den wir heute beschließen sollen.

 

Hier steht wörtlich in Abs. 5: „Die Durchführung von Baumaßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke sowie die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen längeren als den im Abs. 3 genannten Zeitraum“ - also diese 5 Jahre – „bedürfen einer Baubewilligung, die die Behörde auf eine bestimmte Zeit, längstens auf 15 Jahre, erteilen kann, wenn die Durchführung dieser Baumaßnahmen beziehungsweise die Nutzung der Bauwerke staatlich organisiert sind.“

 

Bis zu 15 Jahre soll also dieser Notstand bestehen bleiben und trotz erforderlicher Baubewilligung hat der Nachbar faktisch keine Rechte. Aber darauf komme ich gleich im nächsten Punkt zurück. Sarkastisch könnte das bedeuten, 6 Monate unkontrollierte Zuwanderung bringen die Stadt Wien 15 Jahre aus dem Gleichgewicht.

 

Am schlimmsten ist eben der letzte Punkt dieses Gesetzes, der Punkt 4 in meiner Aufzählung: Niemand darf dagegen sein, weil die Nachbarrechte außer Kraft gesetzt sind. Es gibt grundsätzlich keine Nachbarrechte. Niemand kann sich gegen so ein Containerdorf vor seiner Haustür wehren, nicht die Nachbarn, nicht das Bezirksparlament, keine Bürgerinitiativen, niemand.

 

So steht es hier im Gesetz, einerseits im 2. Satz des Abs. 2, den ich vorhin bereits zitiert habe. Dort steht: „Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht.“ Also mit anderen Worten: Die Bauordnung gilt nicht für Containerdörfer. Das betrifft eben auch die Nachbarrechte, weil diese normalerweise in der Bauordnung stehen. Diese Nachbarrechte gelten in den ersten sechs Monaten überhaupt nicht. Andererseits steht diese Beschränkung der Nachbarrechte noch ein zweites Mal hier drinnen, nämlich im Abs. 4, wo es um die Container geht, die bis zu fünf Jahre stehen. Dort heißt es wörtlich im 2. Satz Abs. 4: „Die Verletzung subjektiv öffentlicher Nachbarrechte steht der Bewilligung nicht entgegen. Es darf jedoch die Bebaulichkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden.“ Also Entschuldigung, das wäre ja noch schöner! Was bedeutet das? Die Verletzung der Nachbarrechte steht der Bewilligung nicht entgegen, und das heißt nichts anderes, als es ist egal, ob die Nachbarrechte verletzt werden. Es hat keine Auswirkung, weil die Container für Zuwanderer trotzdem gebaut werden dürfen. Der 2. Teil dieses Absatzes, in dem es heißt: „Es darf jedoch die Bebaubarkeit von Nachbargrundflächen nicht vermindert werden", hilft da auch nichts mehr, denn diese Bebaubarkeit ist ja nur dann eingeschränkt, wenn der Container an der Grundgrenze steht oder zum Beispiel bestimmte Belichtungsverhältnisse nicht mehr gegeben sind. Aber alle anderen Nachbarrechte, zum Beispiel der Schutz vor Lärm oder Geruchsbelästigung, sind auch weiterhin ausgeschlossen, und das fünf Jahre lang. Erst nach fünf Jahren gibt es dann wieder Nachbarrechte, aber anders als normalerweise, denn im letzten Absatz dieses Gesetzentwurfes heißt es, Abs. 7: „Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und Abs. 5 haben keine aufschiebende Wirkung.“ Das heißt nichts anderes, als wenn der Container länger als 5 Jahre, also bis zu 15 Jahre dort steht, kann man sich als Nachbar zwar beschweren, aber der Container kommt trotzdem nicht weg, und die Stadt wartet einmal ab, wie das Gericht nach vielen Prozessjahren entscheidet. Und falls der Nachbar dann nach vielen Jahren recht bekommt, dann baut man den Container wieder ab und stellt den gleichen Container einige Meter daneben wieder auf, und das Spiel beginnt wieder von vorne.

 

Ich zitiere nochmals den Abs. 2 2. Satz: „Die Vorschriften dieses Gesetzes“ - nämlich die Bauordnung - „gelten nicht.“ Und wofür und für wen gelten sie nicht? Sie gelten eben nicht für die Stadt Wien beziehungsweise deren Kontrahenten für jene Unterkünfte, in denen zum Beispiel Zuwanderer untergebracht werden sollen. Großzügige Regeln für die Stadt Wien und die Bewohner der Container, aber strengste Pflichten und Strafen für die Wienerinnen und Wiener. Die Wienerinnen und Wiener haben sich gefälligst an Gesetze zu halten, die Stadt

 

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