Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 153 von 251
mindestens 2 m entfernt sein. Ausgenommen davon sind Fenster gegen öffentliche Erholungsflächen.“
Abs. 3: „In der offenen Bauweise muss der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen I und II mindestens 6 m, in der Bauklasse III mindestens 12 m, in der Bauklasse IV mindestens 14 m, in der Bauklasse V mindestens 16 m und in der Bauklasse VI mindestens 20 m betragen.“
Es würde mich interessieren, ob das dann auch noch für Containerbauten gilt. Sie sehen, da gibt es ganz genaue Einhalterichtlinien. Ich denke nicht, dass das so einfach sein wird.
Ich zitiere weiter: „Die Fläche, die zwischen den Nachbargrenzen und den gedachten Abstandslinien liegt, wird als Abstandsfläche bezeichnet. In die Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Hälfte des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie herausragende bebaute Fläche je Front in den Bauklassen I und II 45 m², in der Bauklasse III 90 m², in der Bauklasse IV 105 m², in der Bauklasse V 120 m² und in der Bauklasse VI 150 m² nicht überschreiten darf. Insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in den Bauklassen I und II 90 m², in der Bauklasse III 180 m², in der Bauklasse IV 210 m², in der Bauklasse V 240 m² und in der Bauklasse VI 300 m² nicht überschreiten.“
Abs. 4 besagt: „In der gekuppelten, in der offenen oder gekuppelten und in der Gruppenbauweise gelten Bestimmungen des Abs. 3 für alle jene Gebäudefronten, die nicht an die Grundgrenze angebaut werden.“
Abs. 5: „In Gartensiedlungsbereichen müssen die Gebäude auf den Baulosen von der Achse der Aufschließungswege einen Mindestabstand von 4 m aufweisen. Wird das Gebäude nicht unmittelbar an Grundgrenzen errichtet, muss es von diesen einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. Dieser Abstand ist mit einer Ausnahme von Nebengebäuden von jeder Bebauung freizuhalten. Für das Anbauen an Grundgrenzen bedarf es nicht der Zustimmung des Eigentümers der Nachbarliegenschaft. Baulose dürfen auch geschlossen bebaut werden.“
Es gibt hier noch einen Abs. 6 und einen Abs. 7. Das möchte ich Ihnen nicht vorenthalten.
Abs. 6 lautet da: „Vorgärten, Abstandsflächen und sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen so wie jene Flächen von Baulosen, die innerhalb der in Abs. 5 genannten Abstände liegen, sind, soweit auf diesen Flächen zulässige Bauwerke oder Bauwerksteile nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten.“ Ich frage mich dann nur, wer das zukünftig bei so einer Ausnahmebaugeschichte machen wird. „Befestige Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen und Ähnliches sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.
Darüber hinaus sind Schwimmbecken bis zu einem Gesamtausmaß von 60 m3 Rauminhalt zulässig. Diese müssen zu Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 3 m haben, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimmt.“
Zu guter Letzt, was ich auch noch ganz nett finde, Abs. 7 sagt: „Kommt entsprechend den Bestimmungen des Bebauungsplanes die gärtnerische Ausgestaltung zur Ausführung, ist je angefangene 250 m2 Gartenfläche ein Baum in verschulter Qualität zu pflanzen. Ausgenommen davon sind Gebiete der Bauklasse I und Gartensiedlungsgebiete.“
Werden Sie das garantieren können, dass diese Bestimmungen zumindest annähernd eingehalten werden, auch wenn sie nicht zwingend verpflichtend sind? Wir werden sehen.
Der soziale Friede, ich habe ihn vorhin angesprochen, wie gesagt, es sollte uns nicht zu fern liegen, den aufrechtzuerhalten. Genau diese Nachbarschaftsstreitigkeiten sind aber oft genau der Grund, dass dieser soziale Friede kippt. Sie wollen keine Ghettosiedlungen, habe ich gehört. Sie wollen diese Ausnahmebebauungen in das Stadtgebiet reinholen, in bewohnte Gebiete, auch in Wohngebiete. Ich hoffe, dass Sie diese Dinge dann auch so einhalten, dass eventuelle Nachbarn diesen sozialen Frieden nicht brechen müssen. Wo das hinführt? Ich hoffe, es wird nicht allzu schlimm.
Sehr geehrte Damen und Herren! Es gibt Hinweise, zahlreiche Hinweise, dass das hausgemachte Versagen in der Asylpolitik von der SPÖ selbst nur als Vorwand hergenommen wird, um diese unsägliche Novelle der Bauordnung durchzupeitschen. Die Stagnation auf dem Wohnungsmarkt macht offenbar kreativ. Ich habe unzählige Artikel gelesen und ich möchte auch keinen ganzen Zeitungsartikel zitieren. Ich habe nur gestern im „Standard“ den Artikel gelesen, der heißt „Gemeinnütziger Wohnbau geht in Wien um die Hälfte zurück“, und habe hier ein paar interessante Passagen, die ich Ihnen doch gerne kurz mitteilen möchte. Hier heißt es: „Die Schaffung von hochqualitativem und zugleich leistbarem Wohnraum hat die Stadt Wien als eines der wichtigsten Ziele in dieser Legislaturperiode formuliert. Der Wohnungsdruck wird immer größer. Allein in den vergangenen 3 Jahren ist die Bevölkerung in Wien um fast 100.000 Menschen gewachsen. Ein Ende des Booms ist vorerst aus vielerlei Gründen nicht absehbar.“ - Die wir heute auch schon durchdiskutiert haben. - „Der Anteil geförderter Wohnungen in Wien am Gesamtwohnungsmarkt wird zu Gunsten teurer, freifinanzierter Wohnungen sinken, wenn die Stadt die Neubauleistungen in den kommenden zwei Jahren zumindestens halten will. Der steigende Bedarf an leistbarem Wohnraum kann aber nicht gedeckt werden. Laut dem Büro von Wohnbaustadtrat Michael Ludwig liegen die exakten Zahlen für den geförderten Wohnbau im Jahr 2015 noch nicht vor. Es sollen aber rund 7.000 geförderte Wohnungen fertiggestellt worden sein.“ - Wie bitte? (Abg. Mag. (FH) Tanja Wehsely: Macht nichts!) Ach so, wollen Sie sich kurz unterhalten? Ich kann meine Rede auch gerne ein paar Minuten unterbrechen. (Allgemeine Heiterkeit und Beifall bei der FPÖ.)
„In diesen 7.000 geförderten Wohnungen, die bis Ende des Jahres fertiggestellt werden sein sollen, in dieser Zeit ist die Bauleistung der Gemeinnützigen genauso
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