Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 159 von 251
lieb und sind alle stolze Engländer.“ - Nein, meine Damen und Herren, man ist sich mehr oder weniger feindlich gegenübergestanden. Das ist der erste Schritt zum Bürgerkrieg. Das ist dann kein Witz mehr.
Ein weiteres Beispiel aus der Geschichte ist der Libanon, das habe ich noch damals in der Schule, im Gymnasium, gelernt, die Schweiz des Nahen Ostens. Die Wirtschaft hat funktioniert, Kapital war gelagert, ausländisches Kapital, viel Kapital. Es hat alles funktioniert. Plötzlich sind verschiedene Bevölkerungsgruppen dort eingesickert. Eine dieser Bevölkerungsgruppen hat sofort begonnen, Israel zu bekämpfen. Jetzt hat der Libanon plötzlich mit einem Nachbarn einen Krieg gehabt, den er nicht wollte. Aber gefragt ist keiner mehr worden. Andere Bevölkerungsgruppen, die eingesickert sind oder auch mit offenen Armen aufgenommen wurden, haben sich untereinander bekämpft. Das ist 40 Jahre her, 4 Jahrzehnte. Heute liegt der Libanon am Boden, meine Damen und Herren, ein durch Bürgerkrieg gebeuteltes Land. (Abg. Mag. Sybille Straubinger, MBA: Bauordnung, bitte!) Das müsste tatsächlich nicht sein.
Zurück zum Initiativantrag, meine Damen und Herren: „Dies stößt in der Praxis insofern auf Probleme, als oftmals prinzipiell geeignete Unterkünfte auf Grund von bautechnischen Anforderungen erst nach deren Adaptierung verwendet werden können beziehungsweise Verfahren zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes, etwa durch Änderung eines Flächenwidmungsplanes, zu lange dauern würden.“ - Rechtmäßiger Zustand ist immer interessant. Er scheint dann ad acta gelegt zu werden. „Da in den genannten Fällen vorübergehender Belegung“ - Das ist heute auch schon dargelegt worden. Was heißt vorübergehend? Eine Woche? Ein Monat? Ein Jahr? - „die Interessen an einer raschen Unterkunft überwiegen, soll durch Ergänzung der Bauordnung für Wien die Nutzung von Bauwerken oder die Durchführung von Baumaßnahmen für diese Zwecke auch dann ermöglicht werden, wenn die baurechtlichen oder technischen beziehungsweise raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht vollständig eingehalten werden.“ - Der Satz kann etwas. Das würde sich jeder kleine Häuselbauer, wie es so schön auf gut Wienerisch heißt, wünschen, wenn er sich an irgendetwas nicht halten müsste. Auch in Kleingartenvereinen mit Eklw-Widmung zum Beispiel, wenn man ein bisschen über diese 50 m² baut, et cetera. Nein, dort ist dann Feuer am Dach. „Interessen der Sicherheit und Gesundheit müssen dabei aber jedenfalls gewahrt werden.“ - Das ist das Mindeste. Die Sicherheit und Gesundheit sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Aber wenigstens führt man das noch an, aber nicht mehr im gesamten Ausmaß, wie es sonst die Bauordnung vorsieht. „Zwecks Verfahrensbeschleunigung soll den gegen solche Bescheide gerichteten Beschwerden an das Verwaltungsgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommen.“ - Meine Damen und Herren, die Beschwerde an das berühmte Salzamt ungefähr, hat keine aufschiebende Wirkung.
„Die gefertigten Abgeordneten stellen daher gemäß § 125 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung und § 30b Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages für Wien folgenden Initiativantrag: Der Wiener Landtag wolle beschließen, der Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird, wird zum Beschluss erhoben. - Beilage: Gesetzentwurf.“
Auf den möchte ich jetzt auch noch ein bisschen eingehen. Es ist erst 3.15 Uhr. Mit dem Funkwagen sind wir, glaube ich, um 3.30 Uhr eingerückt, wenn ich mich richtig erinnern kann, Gerhard. Das war die sogenannte erste Nummer.
Meine Damen und Herren, Bauordnung von Wien, Änderung: „Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird“ - Leider, muss man sagen, oder vielleicht auch nicht, vielleicht kehrt die Vernunft ein. - „Der Wiener Landtag hat beschlossen: Art. 1: Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2105, wird wie folgt geändert: Nach § 71b wird folgender § 71c samt Überschriften eingefügt: ‚Vorübergehende Einrichtung zur Unterbringung von Personen‘: Soweit dies zur vorübergehenden Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen auf Grund von bereits eingetretenen oder bevorstehenden Ereignissen“ - Das wird auch interessant. Dann kommt einer und sagt, ich glaube, nächste Woche haben wir einen Bürgerkrieg, Zauberwort Asyl, und das ist dann auch schon das bevorstehende Ereignis unter Umständen. - „oder auf Grund völkerrechtlicher, unionsrechtlicher oder Verpflichtungen der Gemeinde bzw. des Landes gegenüber dem Bund oder aus humanitären Gründen notwendig ist, ist die Nutzung von Bauwerken und die Durchführung von Baumaßnahmen nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.“ - Unionsrechtliche Verpflichtung?
Meine Damen und Herren, wer hat es bis jetzt richtig gemacht? Der Erste war Viktor Orban in Ungarn. Das war unionsrechtlich. Das hat phantastisch funktioniert. Was hat Orban gesagt? Er schützt die Außengrenze der EU. Wenn der Schengen-Vertrag nicht funktioniert, dann mache er das. Dazu kann man ihm nur gratulieren. Ausgezeichnet!
Eine neue Regierungschefin in Polen, eine wunderbare Frau, eine tolle Frau. Was hat sie als eine ihrer ersten Amtshandlungen gemacht? Sie hat die EU-Fahne aus dem Parlament entfernt. Dazu kann man ihr eigentlich nur gratulieren. Eine tolle Frau, gefällt mir gut! Daran können sich manche ein Beispiel nehmen.
Tschechien, Slowakei, slowakischer Ministerpräsident, Sozialdemokrat, tschechischer Ministerpräsident, ich glaube, auch Sozialdemokrat, Flüchtlinge brauchen sie nicht, wollen sie nicht. Das ist eine Rede.
Das sind alles EU-Mitglieder. Da könnten wir uns durchaus ein Scheibchen abschneiden, nicht wir Freiheitlichen, die Österreichische Bundesregierung, vielleicht auch die rot-grüne Stadtregierung.
Humanitäre Gründe? - Humanitär haben wir heute auch schon gehört. Kann man manche Amtshandlungen, wenn ich mich so erinnere, nicht humanitär lösen? Dann müsste man manche Rechtsvorschrift außer Kraft setzen. Das wäre dann humanitär. Dann führen wir keine Festnahmen mehr durch, dann husten wir auf die Strafprozessordnung, aufs Strafgesetzbuch, auf das Verwal
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