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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 160 von 251

 

tungsstrafgesetz und andere Rechtsvorschriften, weil es offenbar eh egal ist. Dann sind wir besonders human. Da wird sich immer etwas finden.

 

„Die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke sowie die Errichtung von Neu- und Zubauten in Leichtbauweise“ - Hoffentlich bestehen sie rechtmäßig. - „- Container, Fertigteilbauten und dergleichen - bedarf für die in Abs. 1 genannten Zwecke für die Dauer von längstens sechs Monaten weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, wenn diese Nutzung staatlich organisiert ist.“ - Also, sechs Monate stellen wir das irgendwo hin. Das ist, glaube ich, heute auch schon gesagt worden. Ich weiß nicht, die Herrengasse Nr. 7 würde sich vielleicht empfehlen oder der Schlickplatz 6. Nein, das ist schlecht, weil dann kann die Alarmabteilung, heute heißt sie WEGA, nicht mehr ausfahren. Das wäre vielleicht ein bisschen ein Problem. Ballhausplatz, Löwelstraße, schauen wir einmal, der Phantasie sind da keine Grenzen gesetzt. „Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten dafür nicht, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit,“ - Hoffentlich fällt die Bretterbude dann nicht zusammen, wenn ein bisschen ein stärkerer Wind geht. - „den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird. Leistungen, die sonst im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung vorgeschrieben sind, sind nicht zu erbringen. Der Beginn der Nutzung ist der Behörde innerhalb einer Woche schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

 

Die Durchführung von Baumaßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke sowie die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen längeren als den in Abs. 2 genannten Zeitraum bedürfen einer Baubewilligung,“ - Aha, wenn es länger als sechs Monate steht, muss es bewilligt werden. - „die die Behörde auf eine bestimmte Zeit, längstens auf fünf Jahre,“ - Dann steht halt der Container oder die Baracke, oder wie man es auch nennen mag, fünf Jahre. - „erteilen kann, wenn die Durchführung dieser Baumaßnahmen beziehungsweise die Nutzung der Bauwerke staatlich organisiert sind.“ - Das werden sie wohl sein. „Dem Bauansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen: Baupläne in dreifacher Ausfertigung;“ - Die kriege ich dann im Bauhaus auch, wenn ich mir eine Gartenhütte kaufe und in den Schrebergarten stelle. - „die Zustimmung des Eigentümers - aller Miteigentümer -, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden; ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion beziehungsweise Fundierung handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist; diese Unterlage ist von einem nach dem für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen; der Nachweis der Verfügbarkeit über eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung;“ - ausreichende Wassermenge, ein Hydrant oder eine Wasserleitung, wie auch immer - „Angaben über die maximal zu erwartende Personenanzahl sowie die Flucht- und Rettungswege.“ - Angaben über die maximal zu erwartende Personenanzahl? Wenn wir uns jetzt an das berühmte Flüchtlingslager Traiskirchen erinnern, Höchstkapazität 500 und phasenweise waren 4.000 dort, ein bisschen mehr halt. Also, wer weiß das dann schon genau? Wer wird das überprüfen? Wer kontrolliert das?

 

„Für Bauvorhaben nach Abs. 3 kann die Behörde im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verzichten, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird. Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte steht der Bewilligung nicht entgegen; es darf jedoch die Bebaubarkeit von Nachbargrundflächen nicht vermindert werden,“ - Da werden dann eh die Grundstückspreise in den Keller rasseln. Es wird keiner mehr ein Grundstück kaufen. Wer dann eines verkaufen möchte, bleibt darauf sitzen. -„es sei denn, dass der Nachbar der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat.“ - Vielleicht wenn er Geld dafür kriegt. - „Leistungen, die sonst im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder der Bauausführung vorgeschrieben sind, sind nicht zu erbringen.“

 

„Abs. 5: Die Durchführung von Baumaßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke sowie die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen längeren als den in Abs. 3 genannten Zeitraum bedürfen eine Baubewilligung, die die Behörde auf eine bestimmte Zeit, längstens auf 15 Jahre, erteilen kann,“ - Aha, dann steht das Graffelwerk vielleicht 15 Jahre lang. Darüber werden sich alle ganz besonders freuen. - „wenn die Durchführung dieser Baumaßnahmen beziehungsweise die Nutzung der Bauwerke staatlich organisiert sind. Dem Bauansuchen sind die in Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Darüber hinaus ist der dem § 63 Abs. 1 lit e entsprechende Nachweis über den Wärmeschutz zu erbringen.

 

Abs. 6: Für Bauvorhaben nach Abs. 5 kann die Behörde im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verzichten, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit, den Wärmeschutz sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird und das Erdgeschoß des Bauwerks barrierefrei zugänglich ist.“ - Wenigstens etwas. - „Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung - § 134 Abs. 3 - erlangt hat.

 

Abs. 7: „Beschwerden - § 136 Abs. 1 - gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und 5 haben keine aufschiebende

 

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