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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 173 von 251

 

dann nur vorschreiben, dass in der Nähe ein Gartenschlauch liegen muss. Oder Sie bauen die ganzen Containersiedlungen einfach auf die Donauinsel, dort gibt es auch genug Wasser. - All das ist jedenfalls sehr, sehr, sehr fraglich!

 

Im 2. Satz dieses Absatzes steht ganz klar, die Vorschriften dieses Gesetzes gelten dafür nicht. - Mit den „Vorschriften dieses Gesetzes“ ist die Bauordnung gemeint, meine Damen und Herren, und die Bauordnung gilt also hier nicht, sie ist außer Kraft gesetzt.

 

Und was ist mit dem einfachen Wort dafür gemeint? - Damit sind die Zuwanderungscontainer gemeint, die ja von der einen Seite der rot-grünen Koalition präferiert werden, die anderen wollen auch für Studenten so etwas errichten, vielleicht später auch für Senioren, das weiß man nicht ganz genau.

 

Wenn hier also steht, die Vorschriften dieses Gesetzes gelten dafür nicht, dann heißt das nichts anderes als: Die Bauordnung gilt nicht für diese Zuwanderungscontainer oder Studentencontainer, um jetzt die beiden Varianten hier auch zu erwähnen.

 

Jetzt wird es noch interessanter! Weiter heißt es nämlich: „Leistungen, die sonst im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung vorgeschrieben sind, sind nicht zu erbringen.“ Welche Leistungen sind das? - Es ist auch fraglich, welche Leistungen das sind! Gibt es dann einen Leistungskatalog?

 

Jeder Häuselbauer muss, wenn er ein Haus baut, genug Gesetze und Vorschriften befolgen und sich daran halten, denn sonst bekommt er Probleme mit der Behörde. In diesem Fall gilt das aber nicht. Die Leistungen müssen nicht erbracht werden! In diesem Fall setzen Sie, meine Damen und Herren, aus falsch verstandener Humanität alles außer Kraft. Die Bauordnung wird über den Haufen geworfen. Und das lehnen wir ab, meine Damen und Herren!

 

Aber es geht ja noch weiter: „Der Beginn der Nutzung ist der Behörde innerhalb einer Woche schriftlich zur Kenntnis zu bringen.“ - Wie soll das schriftlich zur Kenntnis gebracht werden? Das geht daraus auch nicht hervor! Soll das mit einem Post-it geschehen? Oder handelt es sich da um ein A4-Blatt wie bei Ihren Anträgen zu Subventionen, auf dem dann steht, dass der Subventionsnehmer 20.000 EUR bekommt, und das war's?! Vielleicht genügt wirklich einfach ein Post-it, auf dem steht: „Es wird angesucht“ oder „Es wird genehmigt“!

 

Somit komme ich zu Abs. 3: „Die Durchführung von Baumaßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke sowie die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen längeren als den im Abs. 2 genannten Zeitraum bedürfen einer Baubewilligung,“ - Da braucht man also eine Baubewilligung! - Aber das wird im nächsten Absatz auch schon wieder relativiert. Man braucht eine Baubewilligung. - „die die Behörde auf eine bestimmte Zeit, längstens auf fünf Jahre, erteilen kann, wenn die Durchführung dieser Baumaßnahme beziehungsweise die Nutzung der Bauwerke staatlich organisiert ist.“ - Es muss also alles staatlich organisiert werden, dann ist alles wurscht. Dann kann die staatliche Organisation tun, was sie will. Eine „staatliche Organisation“ muss nicht zwingend die Gemeinde sein, das können auch die Kinderfreunde oder irgendein befreundeter SPÖ-Verein sein. Hauptsache, die Organisation ist staatlich organisiert.

 

Es folgt dann eine Aufzählung, was dem Bauansuchen angeschlossen werden muss, und mich wundert eigentlich, dass da so viel eingereicht werden muss, das ist ganz interessant!

 

„Dem Bauansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen: 1. Bauplan in dreifacher Ausfertigung;“ - Das ist ja ganz toll, da gibt es sogar einen Bauplan für die Container! - „2. die Zustimmung des Eigentümers - aller Miteigentümer -, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden; 3. ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion beziehungsweise Fundierung handelt,“ - Es ist natürlich auch eine Auslegungssache, was eine „einfache Tragkonstruktion“ ist! - „bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist;“ - Das Gutachten muss besorgt werden mit einem Nachweis, dass hier Leben und Gesundheit nicht gefährdet sind. Auch das ist ein sehr dehnbarer Begriff! - „diese Unterlage ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen;“ - Wenigstens wird ein Sachverständiger hinzugezogen, der die Leichtbauweise dann sozusagen abnimmt. - „4. der Nachweis der Verfügbarkeit über eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung;“ - Das ist ja auch, wie ich jetzt einmal sage, ganz putzig! Genügen dann auch zehn Wasserkübel, die neben dem Container stehen? Oder genügt, wie gesagt, schon der Feuerwehrschlauch? Oder genügt es, dass der Container neben dem Wienfluss steht? Das geht daraus auch nicht hervor, aber das werden wir vielleicht irgendwann, wenn das Gesetz dann leider doch beschlossen wird, erfahren, wenn einmal ein Container zu brennen anfängt! - „5. Angaben über die maximal zu erwartende Personenanzahl sowie die Flucht- und Rettungswege.“ - Die „maximal zu erwartende Personenanzahl“ ist auch ganz interessant! Vielleicht sind Sie Hellseher, wie viele Leute jetzt schon wieder auf dem Weg nach Österreich sind. Ich könnte das nicht sagen, wie viele maximal hier untergebracht werden können oder sollen; Sind es 100, sind es 200, sind es 1.000? Das geht auch nicht hervor.

 

Ich komme nun zu Abs. 4: „Für Bauvorhaben nach Abs. 3 kann die Behörde im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verzichten, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit“ - wieder eine Auslegungssache - „sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird.“

 

Und jetzt kommt es, das ist auch ganz interessant, denn da geht es um die Nachbarrechte: „Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte steht der Bewilli

 

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