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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 201 von 251

 

ganz klar sagen muss, dass dieses Gesetz schlichtweg allen Anforderungen widerspricht, dass dieses Gesetz schlichtweg alle Nachbarrechte wegnimmt, die Nachbarn in Wien zumindest die ersten fünf Jahre weitgehend entrechtet, und das ist der eigentliche Skandal, den wir bei diesem Gesetz sehen, meine sehr verehrten Damen und Herren! (Beifall bei der FPÖ.)

 

Aber jene Bestimmung, die ich persönlich am ungeheuerlichsten finde - es sind eben die Nachbarrechte, ich habe es ja vorher schon gesagt -, kommt eben jetzt. (Abg. Prof. Harry Kopietz: Ungefähr 20 Mal in der letzten halben Stunde!) - Damit es auch sitzt, damit das wirklich klar ist. Ja, Herr Präsident, ich sage es deswegen 20 Mal - Sie waren übrigens vorher, als ich damit begonnen habe, nicht da (Abg. Prof. Harry Kopietz: Ich war da!) -, weil Kollege Stürzenbecher hier schon von der Nacht der 1.000 Unwahrheiten gesprochen hat. Ein paar haben wir ihm schon aufgedeckt. Ich sage es deswegen 20 Mal, weil eben unter anderem in der gestrigen Ausgabe der Sendung „Wien heute“ genau jene Ausschnitte von Rot und Grün zu hören waren, die auch der Tenor der rot-grünen Redebeiträge sind, die ich mir allesamt auch vom Stenografischen Dienst geben habe lassen.

 

Das zieht sich wie ein roter Faden durch. (Abg. Mag. Dietbert Kowarik: Rot-grüner Faden!) - Wie ein rot-grüner Faden, danke! Beide Parteien behaupten ununterbrochen - auch in dieser Fernsehsendung ist dieser Ausschnitt gekommen: „Die Nachbarrechte werden nicht eingeschränkt.“ Das war genau das Zitat. Ich bin mir nicht sicher. Ich glaube, es war der StR Ludwig, der da zumindest im Fernsehen zitiert worden ist. Aber das zieht sich wie ein roter Faden durch die Reden. (Abg. Mag. Dietbert Kowarik: Rot-grüner Faden!) - Wie ein rot-grüner Faden zieht sich das durch die Reden. Die Nachbarrechte werden laut Ihren Aussagen nicht eingeschränkt, und das ist schlichtweg unwahr. Deswegen wiederhole ich es so häufig, meine sehr verehrten Damen und Herren (Zwischenruf von Abg. Birgit Hebein), weil man sich hier die Bestimmungen dieses Gesetzes nur durchlesen muss.

 

Hier steht es ja schwarz auf weiß. (Abg. Prof. Harry Kopietz steht auf.) - Herr Professor, Sie müssen rüber, da drüben ist die Kamera, genau. (Abg. Prof. Harry Kopietz geht zu einem Fotografen und schüttelt ihm die Hand. - Beifall bei der FPÖ.) Herr Präsident, Sie sind zu nah am Objektiv, das ist ein Fehler. Da müssen Sie weiter weg sein, sonst sind Sie nicht auf dem Foto. (Zwischenrufe bei der SPÖ.)

 

Hier heißt es eben, „die Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gelten dafür nicht.“ Und ja, Sie haben recht, das ist wirklich zum fremdschämen. Richtig, das ist der Skandal hier in diesem Gesetz, meine sehr verehrten Damen und Herren! (Beifall bei der FPÖ.)

 

Ich danke Ihnen wirklich für diesen Zwischenruf, denn Sie haben es wenigstens einmal erkannt. Aber da sind Sie eine von den wenigen hier in dieser Gruppe bis dato. Sie haben es erkannt: Das ist wirklich zum Fremdschämen. Richtig, so ist es. Dieser Zwischenruf war wenigstens einmal korrekt und richtig, meine sehr verehrten Damen und Herren.

 

„Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen“ gelten dafür nicht. In diesen Vorschriften dieses Gesetzes stehen eben unter anderem die Bestimmungen über den Nachbarschutz. Hier beziehen wir uns auf jenen Punkt, wo es einmal um „längstens sechs Monate“ geht. Das ist der Abs. 2. Aber das Ganze wiederholt sich noch einmal im Abs. 4. Es tut mir leid, dass ich dann immer zwischen Absätzen springen muss, aber es ist leider wirklich missverständlich oder, sagen wir, zumindest irreführend formuliert. Missverständlich ist es an sich nicht, aber es ist irreführend formuliert, besonders wenn man nur kurz Zeit hat, es zu erfassen. Aber wenn man lange Zeit hat, sich damit zu beschäftigen, dann sieht man wortwörtlich, es gibt hier keinen Raum für Interpretation:

 

Für Bauvorhaben nach Abs. 3 kann die Behörde im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmung dieses Gesetzes verzichten. - Jetzt muss man wieder schauen, was im Abs. 3 steht. Da steht eben, die Durchführung von Baumaßnahmen … längstens auf fünf Jahre. Für diese Bauvorhaben für längstens fünf Jahre kann die Behörde auf die Einhaltung der Bestimmung dieses Gesetzes verzichten. Und, 2. Satz im Abs. 4: „Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte steht der Bewilligung nicht entgegen“ Genau so steht es hier. „Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte steht der Bewilligung nicht entgegen“, nämlich bei Bauwerken bis zu fünf Jahren. Sie steht der Bewilligung nicht entgegen, die Verletzung dieser Nachbarrechte! Das heißt, es ist wurscht, ob Nachbarrechte verletzt werden oder nicht, es wird trotzdem gebaut.

 

Der guten Ordnung halber sage ich auch dazu - Sie lassen ja immer die Halbwahrheiten weg, ich sage hier den Rest auch noch dazu: Es gibt doch eine kleine Ausnahme, wo ausnahmsweise wenigstens ein Nachbarrecht gewährt wird, nämlich „es darf jedoch die Bebaubarkeit von Nachbargrundflächen nicht vermindert werden“. - Das ist aber schon die einzige Ausnahme, wo die Nachbarrechte dann doch gelten. Und ich habe es Ihnen vorher im allgemeinen Übersichtsteil schon einmal kurz gesagt, bevor wir hier in diesen Spezialteil eingetreten sind: Wenn Sie sich den Katalog der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte anschauen -, das ist der § 134a -, dann sehen Sie, ich lese Ihnen den jetzt nicht vor -, denn das ist wieder ein langer Wulst, ich will eine Rede halten und nicht herunterlesen -, dann sind hier eins, zwei, drei, vier, fünf, sechs subjektiv-öffentliche Nachbarrechte aufgezählt. Sechs Nachbarrechte sind hier taxativ aufgezählt, aber nur eines davon löst einen möglichen Beschwerdegrund aus. Die anderen fünf sind nicht von Belang. Das heißt, fünf Nachbarrechte werden für die Dauer von fünf Jahren schlichtweg irrelevant.

 

So gesehen merkt man sichʼs auch ganz leicht: Fünf Jahre Container, fünf von sechs Nachbarrechten kommen nicht zum Tragen, außer eben jenes der Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen. Und das ist eine der ganz wesentlichen Unwahrheiten, die sich wie ein rot-grüner Faden durch die letzten Wochen und Monate gezogen

 

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