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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 208 von 251

 

In der Salzburger Raumordnung ist es auch drinnen. In Salzburg gibt es einen ähnlichen Spruch des Verfassungsgerichtshofes. Das wurde auch dort aufgehoben, weil dort eben Bestimmungen zu lange bestanden haben und dann auch erneuert wurden, obwohl gar nichts gebaut worden ist. Das Land Salzburg hat im konkreten Fall gesagt: „Bauland.“ Doch dann ist zehn Jahre nichts gebaut worden; darauf hat man wieder gesagt: „Bauland.“ Und das hat der Verfassungsgerichtshof dann gehoben, weil er gesagt hat: Das ist unsachgemäß. Eine Fläche dauernd zu widmen, ohne dass etwas passiert, das geht nicht, weil dann offensichtlich die Raumordnungskonzepte nicht funktioniert haben und daher die Grundlagen falsch waren.

 

Aber gehen wir zurück zu unserem Fall. Es ist eben ein sehr diffiziles Verfahren, dieses Flächenwidmungsverfahren, weil es so wesentlich in das Grundrecht und in das Eigentumsrecht eingreift, weil es eben eine Auswirkung darauf hat, was mein Grundstück wert ist, je nachdem, welche Widmung es hat. Weil es eben einen Unterschied macht, ob ich mein Grundstück nachher als Bauland verkaufen kann, und damit natürlich einen höheren Wert erziele, oder ob mein Grundstück in Zukunft Ackerland ist - immer noch halbwegs ein Wert -, oder ob es überhaupt nur mehr Wiesenfläche ist: Wert nahe null.

 

Das ist der entscheidende Unterschied. Und da gibt es dieses Procedere: Zuerst, nachdem das intern in Gang gesetzt worden ist, eben dieses sogenannte Blaudruckverfahren, wo also verschiedenste Versionen des Flächenwidmungsplans - Sie werden es wahrscheinlich gar nicht kennen, denn in den Ausschüssen poppt dieses Thema gar nicht auf -, wo einfach Pläne, die ohnehin so ähnlich aussehen wie das, was wir später dann beschließen, nur eben blau eingezeichnet, intern durch die Magistratsabteilungen geschickt werden. Da gibt erst einmal intern jede Magistratsabteilung ihren Kommentar dazu ab.

 

Das dauert üblicherweise ein paar Wochen, ein paar Monate, je nachdem, wie wichtig die Materie ist. Dann geht dieser sogenannte Blaudruck weiter, nämlich als Gründruck. Und zwar geht dieser erster Gründruck, der dann „Entwurf 1“ heißt, in die Begutachtung an ausgesuchte Körperschaften, beispielsweise an die Wirtschaftskammer, die Arbeiterkammer und andere, also an all die - das ist im Gesetz geregelt -, die in irgendeiner Form davon betroffen sein könnten. Und dann kann noch einmal jeder etwas dazu sagen, zum Beispiel die Wirtschaftskammer.

 

Wenn also so ein Flächenwidmungsplan erstellt wird - der laut diesem Gesetzesentwurf heute auf einmal nicht mehr gelten soll, weil man gar nicht mehr darauf vertrauen kann, dass dort, wo eigentlich etwas anderes geplant ist, nicht plötzlich ein Container steht -, dann wird zum Beispiel die Wirtschaftskammer eingebunden in das Planungsverfahren. Wenn das nämlich Liegenschaften sind, wo es Gewerbetreibende gibt, die davon betroffen sein könnten - das steht explizit im Gesetz -, dann ist der Vertretungskörper, in dem Fall die Wirtschaftskammer einzuladen.

 

Dann kann die Wirtschaftskammer nämlich sagen, ob sie es für sinnvoll hält; ob zum Beispiel dort, wo zukünftig Wohnbau gewidmet ist, das auch wirklich gescheit ist. Denn wenn es da zum Beispiel noch einen Tischlereibetrieb gibt, dann würde der für das Wohnbaugebiet zu laut sein; und damit es keinen Ärger gibt, würde in diesem Fall die Wirtschaftskammer Einspruch erheben und sagen, nein, bitte hier nur „Gemischtes Baugebiet“ widmen, damit eben auch weiterhin dieser Tischler bestehen bleiben kann, und er nicht beim erstbesten Umbau, den er dann hat, Probleme bekommt.

 

Das ist dieses diffizile Verfahren. Und wenn dann alle diese Begutachtungsbögen eingeholt worden sind, dann geht der letzte Gründruckentwurf weiter an die Bezirke beziehungsweise in die „öffentliche Auflage“. Dort dann üblicherweise schon als Rotdruck, aber es steht dann „Entwurfsplan“ drauf - Entwurfsplan in dem Fall als Rotdruck. Und im Rotdruckverfahren gibt es die öffentliche Auflage einerseits, wo die Bevölkerung etwas dazu sagen kann, also alle Menschen auch noch einmal eingeladen werden.

 

Auch das zeigt, wie wichtig eigentlich dieses Rechtsinstrument des Flächenwidmungsplanes ist. Alle Bürgerinnen und Bürger, egal, ob sie betroffen sind, es müssen nicht einmal die Nachbarn sein, jeder Bürger/jede Bürgerin hat das Recht, zu jedem beliebigen Flächenwidmungsplan, wenn noch etwas auffallt, während der öffentlichen Auflage noch etwas zu sagen. Gleichzeitig werden die Bezirksparlamente während der öffentlichen Auflage befragt - übrigens gleich zwei Mal. Sie werden ein Mal beim Gründruck informiert, können also schon vorhergehend etwas dazu sagen, und dann noch einmal, wenn der Rotdruck kommt – und zwar zunächst im Bauausschuss. Der Bauausschuss hat seine Stellungnahme innerhalb einer relativ kurzen Frist abzugeben, und dann gibt es noch einmal eine Stellungnahme des Bezirkes. Dann behandeln wir es hier im Gemeinderatsausschuss. Und dazwischen - das bekommen wir als Abgeordnete gar nicht mit - hat sich eben auch der Fachbeirat für Stadtplanung noch damit auseinandergesetzt.

 

Also zusätzlich zu diesem allgemeinen Weg, zusätzlich zu diesem politischen Weg, der eine Flächenwidmung schafft, hat man zusätzlich sicherheitshalber auch ein Fachgremium, nämlich den Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung eingeschaltet. „Sicherheitshalber“ sage ich jetzt mit der Einstellung, dass der Bürgermeister dessen Mitglieder immer für jeweils drei Jahre bestellt, damit nicht gar zu viel „rutscht“ und auch die Fachleute im Zweifelsfall - behaupte ich jetzt einmal - nur das „fachurteilen“, was im Sinne des Bürgermeisters ist. Das ist aber natürlich nur eine Behauptung, die ich noch nicht weiter beweisen kann, aber das könnte so sein, so hört man es jedenfalls sehr oft.

 

Aber unterstellen wir einmal, der Fachbeirat sei tatsächlich vollkommen objektiv. Dann gibt es jedenfalls da drinnen zumindest „drei Architekten“, dann einen „Zivilingenieur für Bauwesen“, einen „Fachmann auf dem Gebiete der Raumplanung“, einen „Fachmann auf dem Gebiete des Denkmalwesens“, einen „Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen“, einen „Fachmann auf

 

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