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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 207 von 251

 

U-Bahnen gehören zwar der Stadt Wien, fallen aber unter das Bundesrecht - auch das wissen wenige -, weil es Eisenbahnrecht ist. Dort wäre das möglich.

 

Ein ganz interessantes „Verkehrsband“ sind die Wasserwege und die begleitenden Treppelwege im Flächenwidmungsplan. Also entlang der Donau, Donaukanal und die begleitenden Wege, also beispielsweise an der Urania. Machen wir halt in Zukunft ein Containerdorf dort, und der Tel-Aviv-Strand am Donaukanal wird dann auch völlig zwanglos durch Container erweitert. Die werden sich dort übrigens schön anschauen, wenn man weiß, mit welcher Einstellung teilweise die einen oder die anderen Zuwanderer in dieses Land kommen. Aber das ist dann ohnehin noch ein anderes Problem, das aber mit der Bauordnung nichts zu tun hat.

 

In diesen Fällen soll, wenn ich das richtig verstanden habe, ganz bevorzugt das Containerdorf errichtet werden können. Ich entnehme das der Pressemeldung. Das steht nicht explizit im Gesetz, sage ich noch einmal. Aber auch nach dem Gesetz wäre es möglich. Warum? Weil die Bauordnung sowieso außer Kraft gesetzt ist, und mit ihr alle anderen Punkte, die es hier in der Flächenwidmung gibt.

 

Ich gehe jetzt die einzelnen möglichen Nutzungsarten in der Flächenwidmung durch:

 

„Wohngebiete“: Gut, bei Wohngebieten lasse ich es mir noch einreden. Nicht dass ich Containerbauten in Wohngebieten haben wollte, aber zumindest würde das von der Logik her noch passen.

 

„Gartensiedlungsgebiete“: Viel Spaß, wenn Sie das Ihren Genossen dort erklären. Natürlich in den „Kleingartengebieten“, das habe ich schon erwähnt. Die „Freibäder“ werden Sie wahrscheinlich eher nicht gemeint haben, aber auch das ist eine Widmungskategorie. „Sport- und Spielplätze“: Dort weiß man es nicht. Das Ferry-Dusika-Stadion war ja immerhin auch schon eine Ersatzfläche, die jetzt durch qualitativ hochwertige Baustellencontainer ersetzt wird. „Parkschutzgebiete“, „Wald- und Wiesengürtel“, „Friedhöfe“ haben wir vorher schon gehabt, aber das mit den Friedhöfen haben wir andernorts ohnehin schon entsprechend erarbeitet. Gut, die „Sondernutzungsgebiete“ können wir auslassen, das gibt es in Wien kaum. „Steinbruch“ ist mir keiner bekannt in dieser Stadt, weiß ich nicht.

 

Das sind die Flächenwidmungsbestimmungen, die nicht gelten. Das ist für mich umso erstaunlicher, weil die Flächenwidmung ja nicht mit Jux und Tollerei erstellt wird, sondern die Flächenwidmung ist an ein ganz strenges Procedere gebunden. Das erspare ich Ihnen jetzt im Detail, aber die Flächenwidmung ist eben gebunden an die Bestimmungen der Grundlagen für die Stadtplanung und Stadtentwicklung. Und da gibt es nicht nur ein politisches Verfahren, das offensichtlich in der Praxis ohnehin nicht funktioniert, wie man hier bei diesem Gesetz sieht, sondern da gibt es darüber hinaus, gerade bei diesem Flächenwidmungsverfahren vorgesehen, die Notwendigkeit der Einbeziehung des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung. Das ist eine von mehreren zusätzlichen Kontrollinstanzen, Kontrollroutinen, die eingezogen werden, um sicherzugehen, dass gerade bei der Flächenwidmung - weil diese Flächenwidmung so ein besonders herausragendes Rechtsgut ist - nichts dem Zufall überlassen wird.

 

Aber selbst hier passieren dann immer wieder Schnitzer. Das haben wir auch bei der letzten Gemeinderatssitzung erlebt, wo dann sogar der Verwaltungsgerichtshof nach einem langen Instanzenzug im Zusammenhang mit einer drohenden Enteignung in Eßling gesagt hat, dass es unrechtmäßig ist, und dann von sich aus einen entsprechenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof verfasst hat, man möge den dazugehörigen Flächenwidmungsplan in diesem Teil für ungültig erklären. Und selbst hier wurde trotz dieses doch schon sehr klaren Richterspruches dann ausgerechnet von Rot-Grün trotzdem einer entsprechenden Stellungnahme an den Verfassungsgerichtshof zugestimmt, die das quasi weggewischt hat. Nach dem Motto: Wurscht, was das Gericht sagt, egal, interessiert uns nicht.

 

So geht man nicht mit einem Rechtsgut um, so geht man nicht mit einer Flächenwidmung um! Das ist eines der höchsten Rechtsgüter, denn gerade die Flächenwidmung ist es, die das Grundvertrauen der Bevölkerung in die nähere Zukunft - zehn Jahre, sagt der Verfassungsgerichtshof - eines Gebietes bringt, weil vor einem Flächenwidmungsplan noch entsprechende Raumordnungspläne erlassen werden, die in Wien in dem Fall zusammengefasst sind mit dem Flächenwidmungsplan und im Rahmen der Stadtentwicklungspläne, Step, herauszulesen sind.

 

Diese Flächenwidmung ist ein hohes Gut. Wer eine Flächenwidmung hat, wer zum Beispiel - jetzt nehme ich wieder ein Extrembeispiel heraus - ein Wohnhaus und direkt daneben das „Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel“ hat, der hat ein sehr hochwertiges Wohnhaus, eine sehr hochwertige Anlage und darf darauf vertrauen, dass er daneben unverbaubar weiterhin einen Wald hat. Und genau dieses Grundvertrauen in die Flächenwidmung hebeln Sie hier aus. Und die Wichtigkeit dieses Grundvertrauens in die Flächenwidmung zeigt sich eben auch daran, dass es so ein schwieriges und langwieriges Verfahren gibt, um eine Widmung zu machen. Es ist nicht wirklich schwierig, aber es ist ein Procedere, das einfach sehr genau ist, und das ist gut so.

 

Da gibt es zunächst einmal einen magistratsinternen Prozess … Der steht nicht in der Bauordnung, aber wer die Abläufe kennt, weiß, wie es funktioniert.

 

Da gibt es zunächst einmal einen Anstoß für eine neue Flächenwidmung. Das kann zum Beispiel sein, weil ein Normunterworfener es von sich aus anregt, oder es kann sein, weil der Flächenwidmungsplan nach zehn bis zwölf Jahren langsam zum Austauschen ist. Warum er deshalb zum Austauschen ist, steht auch nicht in der Bauordnung, aber da gab es vor einigen Jahren ein richtungsweisendes Urteil des Verfassungsgerichthofes, das eben gesagt hat: Wenn die Widmung zu lange besteht … Und der Richtsatz in diesem einen Spruch waren eben zehn Jahre. Daraus hat sich die Herleitung ergeben, dass es zehn Jahre sein müssen. Da sagt der Verfassungsgerichtshof: Alle zehn Jahre muss man diese Grundlagen überarbeiten.

 

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