Landtag, 9. Sitzung vom 30.09.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 8 von 89
Es ist ein Problem, dass immer mehr Wahlkarten kommen. Man kann das jetzt gut oder schlecht finden, ein Problem ist es jetzt aber auf alle Fälle, wie wir sehen.
Ich möchte jetzt auch noch etwas betonen. - Ich sehe jetzt aber nur den stellvertretenden Leiter der MA 62. Nein! Hier ist Frau Dr. Bachofner! - Sie haben schon richtig gesagt, dass das, was die MA 62 im Zuge dieser Wahl geleistet hat, sicherlich auch von einer Oppositionspartei anerkennenswert ist. Das kann man wirklich so sagen! Es wurde ein riesiger Aufwand betrieben, um alles hinzubekommen, das anerkenne ich auf alle Fälle!
Aber noch eine Sache: Wenn man als Behörde Wahlkarten bekommt, dann muss man eben auch rechtzeitig mit der fachkundigen Sorgfalt überprüfen, ob das passt, und womöglich auch rechtzeitig eine Mängelrüge vornehmen, denn sonst bleibt man nämlich auf dem Schaden sitzen, der womöglich dann einzumahnen wäre. Auch das gilt es als Behörde zu beachten: Wenn man etwas bekommt, muss man das überprüfen.
Meine Frage, um nicht eine entsprechende Aufforderung zu bekommen: Bei der Bundespräsidentenwahl - und die Stichwahl ist ja jetzt die nächste Wahl, die uns bevorsteht - gilt das Bundespräsidentenwahlgesetz. In diesem Bundespräsidentenwahlgesetz werden die Wahlkarten in § 5a normiert.
Auch in Bezug auf die eigentliche Frage des Kollegen Blind hinsichtlich der besonderen Wahlbehörden, die Sie nicht beantwortet haben: Ich glaube, das ist ein gutes Instrument, um damit die Problematik ein bisschen abzufangen.
Im Sinne des Gesetzgebers soll die Wahlkarte ja die Ausnahme und nicht die Regel sein: Man bekommt die Wahlkarte nur ausnahmsweise. Im Abs. 2 des § 5a steht außerdem explizit, dass eine Wahlkarte dann nicht ausgegeben wird, wenn es die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde gibt. Wenn also eine besondere Wahlbehörde eingerichtet ist, gibt es keine Wahlkarten.
Meine Frage: Wird das auch tatsächlich von der Behörde vollzogen? Wird überprüft, dass keine Wahlkarten ausgegeben werden, wenn etwa eine besondere Wahlbehörde in einem Pflegeheim ist? Wird berücksichtigt, dass dann ein Pflegling eigentlich keine Wahlkarte beantragen kann?
Präsident Dipl.-Ing. Martin Margulies: Herr Stadtrat.
Amtsf. StR Dr. Andreas Mailath-Pokorny: Herr Abgeordneter!
Zunächst möchte ich noch etwas sagen zum Thema der Überprüfungspflicht: Natürlich sich die Wahlkarten sowohl stichprobenartig als auch dann in weiterer Folge überprüft worden. Das Problem bei diesen Wahlkarten war ja, dass sie beim Test oder bei der Überprüfung selbst, als wir sie angeschaut haben, in Ordnung waren und dann allenfalls erst nachher aufgegangen sind. Es ist ja nicht so, dass wir da quasi etwas Fehlerhaftes übernommen und weitergeschickt haben, sondern eine Überprüfung erfolgt sowieso. Die besondere Schwierigkeit im konkreten Fall war, dass das Material einer Überprüfung standgehalten hat und der Schaden erst nachher entstanden ist.
Natürlich muss man das aber natürlich auch in Zukunft berücksichtigen, denn solche Fehler können ja auch in Zukunft noch einmal passieren. Ob und inwieweit das lückenlos so vor sich gegangen ist, wie Sie das sagen, kann ich Ihnen aus dem Stand jetzt nicht beantworten. Sicherlich kann das aber die MA 62, und ich reiche Ihnen das gerne nach.
Zu diesem Gesamtthema der Wahlkommissionen kann ich nur sagen: Es ist richtig und notwendig, dass wir uns insgesamt das System anschauen, und zwar gemeinsam mit dem Bund, und Lehren aus diesen Wahlvorgängen ziehen. Und ich bin überzeugt, dass das auch geschehen wird, und zwar auch in den verschiedenen Abstufungen und Gliederungen auch im Vollzug der Wahl. Das wird man sicherlich mit einzubeziehen und auch gut zu überlegen haben.
Präsident Dipl.-Ing. Martin Margulies: Ich danke sehr. 3. Zusatzfrage: Frau Mag. Meinl-Reisinger.
Abg. Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES (NEOS): Vielen Dank. Herr Kowarik!
Ich sage auch wieder ganz kurz: Ich glaube, die Frage der Wahlanfechtung kann man juristisch und politisch prüfen; sie ist zu prüfen. Juristisch tun wird das jedenfalls. Politisch könnte man allerdings auf die Idee kommen, dass die FPÖ immer nur dann anficht, wenn sie sich einen Vorteil daraus erwartet. Das habe ich damit gemeint, weil ich … (Zwischenruf von Abg. Mag. Dietbert Kowarik.)
Sie haben vorher etwas gesagt, Herr Landesrat, was ich sehr interessant fand. Sie haben wieder auf dieses Rechtsgutachten repliziert, das Sie ja als Grundlage dafür herangezogen haben, zu sagen, dass Wahlkarten, die nicht verschließbar sind, ein rechtliches Nullum sind. - Ich habe damals auch geschrieben, dass ich das für recht konstruiert halte, denn das ist ja nicht ein Nullum. Das haben auch Wähler erzählt, die den Fehler gemacht haben: Man konnte es ja nicht wegschmeißen. Es ist also nachweislich dabei etwas nicht ganz richtig gewesen.
Aber vor allem möchte ich Sie fragen, wie Sie diese Interpretation im Spannungsverhältnis zu § 41 Abs. 3 Gemeindewahlordnung sehen, wo ja explizit steht, dass der Magistrat Duplikate für abhanden gekommene oder beschädigte Wahlkarten unter keinen Umständen ausstellen darf.
Präsident Dipl.-Ing. Martin Margulies: Herr Stadtrat.
Amtsf. StR Dr. Andreas Mailath-Pokorny: Wir sind jetzt schon sehr in der sophistizierten Rechtsinterpretation.
Unsere Meinung wurde aber noch einmal von zwei namhaften Verfassungsjuristen bestätigt. In einem Gutachten heißt es sogar explizit, dass es geboten ist, einen Austausch durchzuführen, weil es im Gesetz heißt, dass eine Wahlkarte in einem verschließbaren Briefumschlag herzustellen ist. Wenn sie das nicht ist, dann ist sie keine Wahlkarte.
Sie schütteln den Kopf, Sie haben eben Ihre Meinung! Wir können jetzt endlos über Rechtsmeinungen streiten! Ich meine, insofern ist es auch kein Duplikat, weil ein Duplikat eben ein Duplikat einer Wahlkarte ist und wir der Meinung sind, dass es da gar keine Wahlkar
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular