Landtag, 20. Sitzung vom 23.10.2017, Wörtliches Protokoll - Seite 48 von 49
Träger der Krankenanstalten für die Erbringung einzelner Leistungen Mittel aus dem Wiener Gesundheitsfonds erhalten.
Es sind also viele organisatorische Regelungen oder Dinge enthalten, die die Rahmenbedingungen hier ändern, aber auch Antworten auf neue Herausforderungen. Eine dieser Antworten, die auch von mehreren Vorrednern bereits angesprochen wurde, betrifft die Rufbereitschaft. Bislang ist in Zentralkrankenanstalten der ärztliche Dienst so zu organisieren, dass uneingeschränkt die Anwesenheitspflicht von Fachärztinnen und -ärzten aller - und das ist der wesentliche Punkt - in Betracht kommender Sonderfächer auch gegeben sein muss. Jetzt soll hier auch die Möglichkeit einer Regelung für eine fachärztliche Rufbereitschaft in einzelnen Fächern gegeben sein.
Bisher war ja bereits grundsatzgesetzlich die Möglichkeit einer bundesgesetzlichen Einrichtung einer Rufbereitschaft in Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten und für dislozierte Wochenkliniken gegeben. Die Rufbereitschaft für Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten und dislozierte Wochenkliniken wird nunmehr gleichzeitig mit der Etablierung der Rufbereitschaft in Zentralkrankenanstalten vorgenommen sowie auch für Sonderkrankenanstalten und Pflegeanstalten für chronisch Kranke ermöglicht.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, es ist eine Regelung, die ähnlich der in anderen Bundesländern beziehungsweise im AKH ist, wo es möglich ist, dass ein Arzt oder eine Ärztin etwa zu Hause ist und im Falle der Rufbereitschaft innerhalb einer bestimmten Zeit, die dann auch noch zu definieren ist, entsprechend rasch im Spital anwesend ist. Dass diese Leistung abgegolten wird, versteht sich von selbst, und insofern bildet das Gesetz ja nur den Rahmen dafür, dass ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen derartige Vereinbarungen auch treffen können.
Das Gesetz gilt ja nicht nur für den Krankenanstaltenverbund, sondern natürlich auch für die Spitäler anderer Trägerorganisationen, und ohne Zweifel geht es darum, dass das Ziel natürlich sein muss, dass es hier auch zu Betriebsvereinbarungen kommen wird. Insofern kann ich das, was Kollege Gara hier ausgeführt hat, auch nur unterstreichen.
Es soll aber gleichzeitig auch geregelt werden, dass etwa junge Ärztinnen und Ärzte davor geschützt werden, ohne erfahrenen Facharzt oder Fachärztin in der Nacht alleine einen Dienst versehen zu müssen. Das heißt, der auf der Station in der Nacht im Spital verweilende Arzt oder Ärztin hat hier eine Mindestqualifikation, die Absolvierung der Facharztprüfung oder die Prüfung zum Allgemeinmediziner/-medizinerin, vorzuweisen. Insofern ersuche ich auch, die Patientinnen und Patienten mit der Frage der Rufbereitschaft nicht zu verunsichern. Es geht hier um keine generelle Regelung für sämtliche Abteilungen, es wird wahrscheinlich auch nur eine Minderheit an Stationen davon erfasst sein, aber es geht um ein Modell, das für jene Fachärztinnen und Fachärzte angewandt werden kann, deren Anwesenheit in der Nacht im Spital nicht automatisch gebraucht wird.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, es gibt eine Fülle von weiteren Regelungen, die durch die Novellierung des Krankenanstaltengesetzes getroffen werden, etwa, weil im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ja auch Planungen und Umsetzungen im Rahmen des Projektes Sanitätsorganisation 2013 stattgefunden haben, wo militärische Krankenanstalten als eigene Kategorie von Krankenanstalten verankert sind, die in unmittelbarem beziehungsweise überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Österreichischen Bundesheers stehen. Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres im Zusammenhang mit der militärischen Landesverteidigung, sicherheitspolizeilichem Assistenzeinsatz und Katastrophenassistenz beziehungsweise Auslandseinsatz können die Bestimmungen dieses Krankenanstaltengesetzes zur Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingender Notwendigkeit abweichen.
Auf vielfachen Wunsch, insbesondere von behinderten Menschen, wurde auch eine Regelung getroffen, die die Zugangsrechte für Assistenzhunde, insbesondere im Gesundheitsbereich, neu regelt. In der Anstaltsordnung einer Krankenanstalt, die insbesondere den inneren Betrieb regelt, werden zukünftig jene Bereiche festgelegt, wo die Mitnahme von Assistenz- und Therapiehunden aus hygienischen Gründen untersagt wird. Das heißt im Umkehrschluss, dass es damit auch hier eine Zutrittserleichterung für Menschen mit Behinderung gibt, die eines Assistenz- und Therapiehundes bedürfen.
Eine weitere Regelung im noch zu novellierenden Krankenanstaltengesetz soll Aktivitäten betreffend den Betrieb von Muttermilchtauschbörsen über das Internet verhindern, da der Umgang mit Muttermilch insbesondere aus hygienischer Sicht besondere fachliche Anforderungen erfordert und daher der Betrieb von Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch auf allgemeine Krankenanstalten sowie Sonderkrankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, beschränkt wird.
Eine der zentralen Fragen, nämlich die Frage der Ausbildungsplätze für Allgemeinmediziner, die auch Kollege Koderhold angesprochen hat, ist hier auch angeführt: Nach der bisherigen Regelung des Wiener Krankenanstaltengesetzes ist in den Ausbildungsstätten auf jeweils mindestens 15 Betten ein zum Allgemeinmediziner auszubildender Arzt oder Ärztin zu beschäftigen. Jetzt werden in der neuen Regelung die Träger der Krankenanstalten, die über den Wiener Gesundheitsfonds abgerechnet werden, nunmehr verpflichtet, entsprechend ihrem Leistungsangebot sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Allgemeinmedizinern entsprechend eine ausreichende Anzahl an Ausbildungsstellen zur Verfügung gestellt wird.
Das wären aus meiner Sicht die wesentlichen Punkte, wo ich Sie um Zustimmung zur Novellierung des Wiener Krankenanstaltengesetzes ersuchen darf. - Vielen Dank. (Beifall bei SPÖ und GRÜNEN.)
Präsident Prof. Harry Kopietz: Es liegt mir keine weitere Wortmeldung mehr vor. Ich erteile dem Berichterstatter das Schlusswort. - Bitte, Herr Abgeordneter.
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