Landtag, 29. Sitzung vom 25.10.2018, Wörtliches Protokoll - Seite 27 von 34
vor der Situation stehen, dass Grund und Boden in Wien nicht mehr werden und ein irrsinniger Druck auf dem Wohnungsmarkt herrscht. Ich glaube, da sind wir uns auch alle einig. Also das ist Tatsache, würde ich einmal behaupten. Das betrifft natürlich, das muss man zugeben, vor allem den innerstädtischen Bereich, wo es halt sehr teure und schöne Gegenden gibt. Es betrifft aber inzwischen auch, was weiß ich, in Wien gibt es Gott sei Dank sehr viele schöne Gegenden, an der Alten Donau, und so weiter, und so fort. Der Druck auf den Grundstücksmarkt ist hier Tatsache und wird verstärkt durch die Tatsache, dass auch Drittstaatsbürger sehr wohl sehr hohe Preise dafür zahlen, die sonst vielleicht am Markt nicht zu erzielen sind.
Jetzt sollte man meinen, da gibt es das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, und das verhindert genau das. Da braucht man als Drittstaatsbürger eben zuerst eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, MA 35 hier bei uns, zur Zustimmung einer Anschaffung eines Grundstückes oder einer Wohnung. Tatsache ist aber auch, dass eben bei uns in § 2 dieses Gesetzes, immer mit Hinblick auf § 3 - dort sind die Ausnahmen für die EU-Staatsbürger und EWR-Staatsbürger normiert - definiert ist, wer Ausländer ist, nämlich natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen - Klammer auf: und EU- und EWR-Staatsbürgerschaft - Klammer zu -, also ganz klar, und zweitens, und jetzt kommt es, juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben, auch soweit klar - also eine, ich weiß nicht, brasilianische GesmbH kann nichts ohne Weiteres erwerben, sondern braucht eben die Zustimmung -, und Z 3, juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinne der Z 1 und 2 überwiegend beteiligt sind.
Was bedeutet das? Das bedeutet im Endeffekt, dass man mit einer sehr einfachen Beteiligungsstruktur dieses Gesetz vollkommen legal umgehen kann. Ich bleibe bei Brasilien. Das ist mir gerade eingefallen. Sie sind Basilianer und wollen eine Wohnung kaufen, wollen sich aber keine ausländergrundverkehrsbehördliche Genehmigung einholen müssen. Was machen Sie? Sie gründen in Österreich eine GesmbH, eine Ein-Personen-GesmbH. Das geht inzwischen alles schon relativ schnell. Diese müsste sich jetzt auch eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung holen. Aber was macht sie? Die GesmbH gründet eine Tochter. Das heißt, wir haben eine relativ einfache Beteiligungsstruktur. Damit ist diese Tochter-GesmbH schon nicht mehr unterworfen, fällt nicht mehr unter die Bestimmungen unseres Ausländergrunderwerbsgesetzes. Also eine Umgehung, die so nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein kann.
Was ist aus unserer Sicht zu tun? Es ist aus unserer Sicht inzwischen ein Gesetz vom Bundesgesetzgeber erlassen worden, nämlich das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz. Diese Bestimmung, diese Definition des wirtschaftlichen Eigentümers, kann und soll Vorbild für die Novelle des Ausländerbegriffes in unserem Gesetz sein. Das heißt, hier wird nicht auf den Sitz oder auf die Beteiligungskonstruktion geschaut, sondern es wird sozusagen durchgeschaut, wer tatsächlich wirtschaftlicher Eigentümer dieser Konstruktion ist. Grundsätzlich müsste jede österreichische GesmbH, wo das nicht schon im Firmenbuch erkenntlich ist, das heißt, die erste Beteiligung natürliche Personen sind, seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, das im Register der wirtschaftlichen Eigentümer sozusagen auch offenbaren. Das heißt, es ist grundsätzlich ein Leichtes, das auch nachzuvollziehen.
Das würde eben den Effekt haben, dass tatsächlich darauf abgestellt wird, wem dieses Werk gehört, wem diese juristische Person gehört, und wenn das eben ein Ausländer im Sinne des § 2 Z 1 ist, eine natürliche Person steht nämlich fast immer dahinter, außer bei Stiftungen, die sich selber gehören, aber in den allermeisten Fällen sind natürliche Personen die wirtschaftlichen Eigentümer, wird auf diese abgezielt. Das macht aus unserer Sicht Sinn, ist auch in anderen Gesetzen. Wir haben gehört, es gibt neun, pro Bundesland eines. Zum Beispiel in Tirol gibt es das. Also das wäre jetzt auch nicht etwas vollkommen Systemwidriges. So etwas gibt es. Ganz im Gegenteil, ich empfinde das eher als dem Telos des Gesetzes entsprechend.
Daher darf ich gemeinsam mit meinen Mitantragstellern Armin Blind und Dr. Wolfgang Aigner eben diesen Zusatzantrag einbringen, wo dieser § 2 unseres Gesetzes dann zu lauten hat:
„§ 2. Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a. natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, …" - bleibt gleich -,
b. juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben und deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen mindestens zur Hälfte im wirtschaftlichen Eigentum von Ausländern steht,“ - damit hätten wir es aufgefangen -
„c. eingetragene Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschafter mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder deren Gesellschaftsvermögen mindestens zur Hälfte im wirtschaftlichen Eigentum von Ausländern steht“
Ziffer d und e bleiben gleich.
Das ist unser Vorschlag, den wir im Zuge dieser Gesetzesnovellierung einbringen dürfen.
Ich lasse mich überraschen. Ich darf jedenfalls um Zustimmung ersuchen. - Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)
Präsident Dipl.-Ing. Martin Margulies: Herr Abg. Stürzenbecher, Sie sind der Nächste.
Abg. Dr. Kurt Stürzenbecher (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätztes Mitglied der Landesregierung! Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Mein Vorredner hat schon gesagt, worum es im Wesentlichen beim Gesetz selber geht. Also es geht um die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung. Hier haben wir sozusagen auch schon eine gewisse Eile, um nicht säumig zu werden. Deshalb wollen wir es möglichst rasch beschließen. Weiters hat auch die Verordnungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, wie wir alle wissen, die neue
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