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Landtag, 6. Sitzung vom 12.12.2025, Wörtliches Protokoll  -  Seite 12 von 39

 

Wir haben uns in der Fragestunde ja schon öfter über das Weltkulturerbe unterhalten. Sie nehmen jetzt in der vorliegenden Anfrage Bezug auf den Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. November 2025.

 

Bekanntlich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist und im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens durchzuführen ist. Das Gericht ist dabei nicht der Einschätzung einer international anerkannten und renommierten Expertin in Welterbe-Fragen gefolgt. Diese Entscheidung ist zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn sie inhaltlich von den fachlichen Einschätzungen abweicht, die der Stadt Wien vorliegen.

 

Hinsichtlich der von Ihnen ebenfalls angesprochenen Variante "Heumarkt neu 2023" mit einer Wohnscheibe von 49,95 Metern und einer Hotelscheibe von 47,85 Metern ist festzuhalten, dass die mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht nun am 3. Dezember 2025 stattgefunden hat. Das Ermittlungsverfahren wurde abgeschlossen. Es liegt jedoch noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Ich meine, es ist nicht angebracht, auf Basis von Medienberichten über mögliche Entscheidungen eines unabhängigen Gerichtes zu spekulieren. Das werde ich auch nicht tun.

 

Die Stadt Wien hat mit dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan einen präzisen raumordnungsrechtlichen Rahmen für die Entwicklung des Areals am Heumarkt definiert. Klar ist aber auch, dass für eine Projektgenehmigung weitere Rechtsmaterien, wie beispielsweise das Umweltrecht, Bedeutung haben. Es ist daher Aufgabe des Projektwerbers, also der Firma WertInvest, zu entscheiden, wie angesichts dieser rechtlichen Rahmenbedingungen weitere Schritte zur Erlangung einer Projektgenehmigung gesetzt werden.

 

Die Stadt Wien wird sich wie bisher mit hohem Engagement dafür einsetzen, dass eine für alle Seiten tragfähige Lösung entsteht, die sowohl Planungssicherheit als auch einen verantwortungsvollen Umgang mit dem kulturellen Erbe dieser Stadt abbildet. Das wissen Sie aber ja schon alles - nicht zuletzt auf Grund einiger Beantwortungen hier in diesem Haus. Von daher wissen Sie auch, dass die Stadt Wien den Projektentwickler nicht dazu zwingen kann, ein bestimmtes Projekt einzureichen.

 

Da Sie regelmäßig nachfragen, welche Schritte die Stadt Wien unternimmt, um von der sogenannten Roten Liste zu kommen, möchte ich an dieser Stelle auch gern wiederholen, welche großen Anstrengungen die Stadt Wien diesbezüglich schon unternommen hat.

 

Bekanntlich erfolgten beim Heumarkt-Projekt wiederholte Umplanungen. Die Höhe der geplanten Bauwerke wurde im Vergleich zur Ursprungsvariante bereits drastisch reduziert. Auch hat der Gemeinderat bereits am 5. Mai 2017 im Wege eines Resolutionsantrages beschlossen, dass Hochhausstandorte im Bereich der Inneren Stadt zukünftig ausgeschlossen sind.

 

Als wesentliches Instrument, um den Schutz und Erhalt des UNESCO-Welterbes zu garantieren, wurde der "Managementplan UNESCO-Welterbe - Historisches Zentrum von Wien" am 25. November 2021 vom Wiener Gemeinderat beschlossen. Darüber hinaus hat sich der Wiener Gemeinderat am 20. September 2023 im Wege eines Resolutionsantrages betreffend Weltkulturerbe explizit zum Schutz des Welterbes bekannt. Wesentlich im Sinne eines optimalen Schutzes der Welterbestätte ist die bereits erfolgte Adaptierung beziehungsweise Nachschärfung des rechtlichen Schutzes in der Wiener Bauordnung.

 

Die konkreten Änderungen im Sinne des verbesserten Schutzes, die ich jetzt auch kurz auflisten möchte, sind folgende: Der Schutz des Welterbes wurde als Ziel im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan definiert - im § 1 der Bauordnung für Wien. Das Gremium des Fachbeirates wurde um Welterbe-Expertise ergänzt. Es ist eine dementsprechende Namensänderung zu Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe erfolgt. Das findet sich im § 3 der Bauordnung für Wien.

 

Das Welterbe wurde als Kriterium für die Ausweisung von Schutzzonen festgelegt - im § 7 der Bauordnung für Wien. Es erfolgte eine Überprüfung von Bauvorhaben im Hinblick auf das Welterbe durch den Fachbeirat - im § 67 der Bauordnung für Wien. Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes dürfen das Welterbe nicht beeinträchtigen. Das findet sich im § 69 der Bauordnung für Wien. Eine besondere Bedachtnahme auch auf das Welterbe im Hinblick auf das örtliche Stadtbild wurde normiert. Das findet sich im § 85 der Bauordnung.

 

Neben den zuvor beschriebenen Maßnahmen existiert bereits eine Fülle an Strategien, Fachkonzepten und gesetzlichen Bestimmungen der Stadt Wien und des Bundes, die unmittelbare beziehungsweise mittelbare Relevanz für die Welterbestätte "Historisches Zentrum von Wien" haben.

 

Beispielsweise anzuführen sind hier das Denkmalschutzgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, in dem das Welterbe explizit als Schutzgut genannt wird, die Einschränkung von Dachgeschoßausbauten in der Innenstadt oder der Schutz von Gebäudeabbrüchen unter anderem für Gebäude, die vor 1945 errichtet wurden. Das findet sich im § 60 der Bauordnung für Wien.

 

Schließlich ist festzuhalten, dass bei der Ausarbeitung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne im Bereich des Welterbes bereits laufend eine Überprüfung und gegebenenfalls auch weitere Nachschärfungen der Bebauungsbestimmungen im Hinblick auf die Zielsetzungen für das Welterbe erfolgen.

 

Von daher können Sie sicher sein, dass wir wie bisher alle Maßnahmen und Anstrengungen vornehmen, damit das Weltkulturerbe auch für die Innere Stadt von Wien erhalten bleibt.

 

Präsident Ing. Christian Meidlinger: Vielen Dank für die Beantwortung. (Beifall bei SPÖ und NEOS.)

 

Die 1. Zusatzfrage wird von der Frau Abg. Olischar gestellt. - Bitte.

 

11.58.08

Abg. Dipl.-Ing. Elisabeth Olischar, BSc (ÖVP): Vielen Dank, Herr Landeshauptmann, für die Beantwortung. Es lässt sich auf Grund Ihrer Aufzählung ja auch interpretieren, dass uns das Thema schon sehr lang in den unterschiedlichsten Varianten, Farben und Formen beschäftigt.

 

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