Gemeinderat,
11. Sitzung vom 01.2.2002, Sitzungsbericht
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(2) lit c der BO für Wien wird bestimmt, dass bei einer Straßenbreite
unter 10,0 m entlang der Fluchtlinien Gehsteige mit mindestens 0,8 m
Breite, bei einer Straßenbreite von 10,0 m bis unter 16,0 m entlang
der Fluchtlinien Gehsteige mit mindestens 1,5 m Breite und bei einer
Straßenbreite ab 16,0 m entlang der Fluchtlinien Gehsteige mit mindestens
2,0 m Breite herzustellen sind.
In der Breitenseer Straße sind Vorkehrungen zu treffen, dass die bereits
bis Breitenseer Straße ONr. 112 bestehende Doppelallee durch das Pflanzen
von einer Baumreihe auf einem entsprechenden Grünstreifen fortgesetzt werden
kann.
In der Ameisbachzeile, Steinbruchstraße und Torricelligasse sind ebenfalls
Vorkehrungen für die Pflanzung von Bäumen zu treffen.
3. Gemäß § 5 (4) der BO für Wien wird bestimmt:
3.1 Für das gesamte Plangebiet im Bauland gültige Bestimmungen:
3.1.1. Der höchste Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude
darf nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe
liegen. Davon ausgenommen sind jene mit BB 1 bezeichneten Bereiche.
3.1.2. Die bebaubaren, aber unverbaut bleibende Grundflächen sind
gärtnerisch auszugestalten. Rangier- und Zufahrtsflächen sind nur im unbedingt
erforderlichen Ausmaß zulässig.
3.1.3. Einfriedungen an seitlichen und hinteren Grundgrenzen von Flächen,
für die die gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, dürfen 2,0 m nicht
überragen und ab einer Höhe von 0,5 m den freien Durchblick nicht hindern.
3.1.4. Für alle Flächen, für die die gärtnerische Ausgestaltung
vorgeschrieben ist, sind bei unterirdischen Bauten Vorkehrungen zu treffen,
dass für das Pflanzen von Bäumen ausreichende Erdkerne vorhanden bleiben.
3.1.5. Pro Bauplatz sind Nebengebäude bis zu einer bebauten Fläche von
maximal 30,0 m² zulässig. Die Dächer der Nebengebäude sind ab einer Größe
von 5,0 m² entsprechend dem Stand der technischen Wissenschaften als
begrünte Flachdächer auszubilden. Technische und der Belichtung dienende
Aufbauten sind im erforderlichen Ausmaß zulässig.
3.1.6. Für alle übrigen Gebäude im Bauland bis zu einer Gebäudehöhe von
7,5 m wird bestimmt: Flachdächer sind entsprechend dem Stand der
technischen Wissenschaften zu begrünen. Technische beziehungsweise der
Belichtung dienende Aufbauten sind im erforderlichen Ausmaß zulässig.
3.2. Für Teilbereiche des Plangebiets gültige Bestimmungen:
3.2.1. Auf den mit BB 1 bezeichneten Flächen ist die Unterbrechung der
geschlossenen Bauweise zulässig.
Innerhalb der mit BB 2 bezeichneten und als Bauland/Gartensiedlungsgebiet
gewidmeten Grundflächen darf nur ein Gebäude mit einer bebauten Fläche von
maximal 80 m² beziehungsweise 25 v. H. je Baulos errichtet werden.
Die Dachneigung des Hauptgebäudes darf bis zu 45 Grad betragen.
Innerhalb der mit G BB5 bezeichneten Fläche ist die Errichtung von unterirdischen
Bauten untersagt.
4. Gemäß § 3 des Wr Kleingartengesetzes wird bestimmt:
Die im Grünland - Erholungsgebiet/Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen
mit BB 3 bezeichneten Bereiche werden als Gemeinschaftsflächen zum
Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesen.
Der im Grünland - Erholungsgebiet/Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen
mit BB 6 bezeichnete Bereich wird als Gemeinschaftsfläche zum Abstellen
von Kraftfahrzeugen im bestehenden Niveau ausgewiesen.
5. Gemäß § 5 (4) der BO für Wien wird für den Bereich der
Widmungskategorie Sondergebiet bestimmt:
Auf der mit SO - Wasserbehälter ÖZ BB4 bezeichneten Fläche ist die
Errichtung von aus betriebstechnischen Gründen notwendigen Gebäuden bis zu
einer Höhe von 4,5 m zulässig.
(00140/2002-GSV, P 52) Die MA 46 wird ermächtigt, ein Übereinkommen
mit der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, für die Erhaltung und
Erweiterung der elektronischen und elektrotechnischen Einrichtungen in der Wiener
Verkehrsleitzentrale abzuschließen. Das Übereinkommen gilt auf unbestimmte
Zeit, eine sechsmonatige Kündigungsfrist wird berücksichtigt.
(00147/2002-GSV, P 53) In Abänderung des Flächenwidmungsplans und des
Bebauungsplans für das im Antragsplan Nr 7266K mit der rot
strichpunktierten Linie umschriebene Gebiet zwischen Dr-Otto-Neurath-Gasse und
Linienzug 1-5 im 22. Bezirk, KatG Kagran und Hirschstetten sowie in
Beibehaltung einer Schutzzone für Teile dieses Gebiets gemäß § 7 (1) der
BO für Wien werden unter Anwendung des § 1 der BO für Wien folgende
Bestimmungen getroffen:
1. Die roten Planzeichen gelten als neu festgesetzt; die schwarzen
Planzeichen behalten ihre Rechtskraft, sofern sie nicht rot überdeckt,
durchkreuzt oder durchstrichen sind.
2. Für die rechtliche Bedeutung der Planzeichen ist die beiliegende
"Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan"
(§§ 4 und 5 BO für Wien) vom 1. Oktober 2001 maßgebend, die einen
Bestandteil dieses Beschlusses bildet.
3. Die mit G BB5 bezeichneten Flächen des Baulands sind von ober- und
unterirdischer Bebauung freizuhalten.
4. Im Übrigen haben die Planzeichen die Bedeutung, die sich aus dem
Gemeinderatsbeschluss vom 22. November 2000, PD 7266 ergibt.
(PrZ 305/01-GGU, P 57) Die Subvention an den Verband Wiener Volksbildung in
der Höhe von 14 139 000 ATS (1 027 521,20 EUR)
wird genehmigt. Die Bedeckung ist auf Haushaltsstelle 1/5010/757 gegeben.
(PrZ 210/01-GGU, P 59) Der Lagerwarenkredit der MA 48 wird ab
1. Jänner 2002 in der Höhe von 2 760 000 EUR genehmigt.
(00088/2002-GWS, P 61) Die Lieferung von Beleuchtungskörpern (technische
Leuchten und Zubehör) als laufender Bedarf für verschiedene Objekte der Stadt
Wien als Rahmenvereinbarung für 36 Monate mit Gesamtkosten von
2 476 510 EUR ohne Mehrwertsteuer wird genehmigt. Die Bedeckung
erfolgt auf verschiedenen Ansätzen der jeweiligen Abteilungen.
(00066/2002-GWS, P 63) Die Ermächtigung zum Erwerb des als öffentliche
Verkehrsfläche ausgewiesenen Teils der Lebereckstraße, EZ 2967, KatG
Hadersdorf, von Rosemarie
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