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Gemeinderat, 11. Sitzung vom 01.2.2002, Sitzungsbericht  -  Seite 7 von 14

 

(2) lit c der BO für Wien wird bestimmt, dass bei einer Straßenbreite unter 10,0 m entlang der Fluchtlinien Gehsteige mit mindestens 0,8 m Breite, bei einer Straßenbreite von 10,0 m bis unter 16,0 m entlang der Fluchtlinien Gehsteige mit mindestens 1,5 m Breite und bei einer Straßenbreite ab 16,0 m entlang der Fluchtlinien Gehsteige mit mindestens 2,0 m Breite herzustellen sind.

 

In der Breitenseer Straße sind Vorkehrungen zu treffen, dass die bereits bis Breitenseer Straße ONr. 112 bestehende Doppelallee durch das Pflanzen von einer Baumreihe auf einem entsprechenden Grünstreifen fortgesetzt werden kann.

 

In der Ameisbachzeile, Steinbruchstraße und Torricelligasse sind ebenfalls Vorkehrungen für die Pflanzung von Bäumen zu treffen.

 

3. Gemäß § 5 (4) der BO für Wien wird bestimmt:

 

3.1 Für das gesamte Plangebiet im Bauland gültige Bestimmungen:

 

3.1.1. Der höchste Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude darf nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen. Davon ausgenommen sind jene mit BB 1 bezeichneten Bereiche.

 

3.1.2. Die bebaubaren, aber unverbaut bleibende Grundflächen sind gärtnerisch auszugestalten. Rangier- und Zufahrtsflächen sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.

 

3.1.3. Einfriedungen an seitlichen und hinteren Grundgrenzen von Flächen, für die die gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, dürfen 2,0 m nicht überragen und ab einer Höhe von 0,5 m den freien Durchblick nicht hindern.

 

3.1.4. Für alle Flächen, für die die gärtnerische Ausgestaltung vorgeschrieben ist, sind bei unterirdischen Bauten Vorkehrungen zu treffen, dass für das Pflanzen von Bäumen ausreichende Erdkerne vorhanden bleiben.

 

3.1.5. Pro Bauplatz sind Nebengebäude bis zu einer bebauten Fläche von maximal 30,0 m² zulässig. Die Dächer der Nebengebäude sind ab einer Größe von 5,0 m² entsprechend dem Stand der technischen Wissenschaften als begrünte Flachdächer auszubilden. Technische und der Belichtung dienende Aufbauten sind im erforderlichen Ausmaß zulässig.

 

3.1.6. Für alle übrigen Gebäude im Bauland bis zu einer Gebäudehöhe von 7,5 m wird bestimmt: Flachdächer sind entsprechend dem Stand der technischen Wissenschaften zu begrünen. Technische beziehungsweise der Belichtung dienende Aufbauten sind im erforderlichen Ausmaß zulässig.

 

3.2. Für Teilbereiche des Plangebiets gültige Bestimmungen:

 

3.2.1. Auf den mit BB 1 bezeichneten Flächen ist die Unterbrechung der geschlossenen Bauweise zulässig.

 

Innerhalb der mit BB 2 bezeichneten und als Bauland/Gartensiedlungsgebiet gewidmeten Grundflächen darf nur ein Gebäude mit einer bebauten Fläche von maximal 80 m² beziehungsweise 25 v. H. je Baulos errichtet werden. Die Dachneigung des Hauptgebäudes darf bis zu 45 Grad betragen.

 

Innerhalb der mit G BB5 bezeichneten Fläche ist die Errichtung von unterirdischen Bauten untersagt.

 

4. Gemäß § 3 des Wr Kleingartengesetzes wird bestimmt:

 

Die im Grünland - Erholungsgebiet/Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen mit BB 3 bezeichneten Bereiche werden als Gemeinschaftsflächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesen.

 

Der im Grünland - Erholungsgebiet/Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen mit BB 6 bezeichnete Bereich wird als Gemeinschaftsfläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen im bestehenden Niveau ausgewiesen.

 

5. Gemäß § 5 (4) der BO für Wien wird für den Bereich der Widmungskategorie Sondergebiet bestimmt:

 

Auf der mit SO - Wasserbehälter ÖZ BB4 bezeichneten Fläche ist die Errichtung von aus betriebstechnischen Gründen notwendigen Gebäuden bis zu einer Höhe von 4,5 m zulässig.

 

(00140/2002-GSV, P 52) Die MA 46 wird ermächtigt, ein Übereinkommen mit der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, für die Erhaltung und Erweiterung der elektronischen und elektrotechnischen Einrichtungen in der Wiener Verkehrsleitzentrale abzuschließen. Das Übereinkommen gilt auf unbestimmte Zeit, eine sechsmonatige Kündigungsfrist wird berücksichtigt.

 

(00147/2002-GSV, P 53) In Abänderung des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans für das im Antragsplan Nr 7266K mit der rot strichpunktierten Linie umschriebene Gebiet zwischen Dr-Otto-Neurath-Gasse und Linienzug 1-5 im 22. Bezirk, KatG Kagran und Hirschstetten sowie in Beibehaltung einer Schutzzone für Teile dieses Gebiets gemäß § 7 (1) der BO für Wien werden unter Anwendung des § 1 der BO für Wien folgende Bestimmungen getroffen:

 

1. Die roten Planzeichen gelten als neu festgesetzt; die schwarzen Planzeichen behalten ihre Rechtskraft, sofern sie nicht rot überdeckt, durchkreuzt oder durchstrichen sind.

 

2. Für die rechtliche Bedeutung der Planzeichen ist die beiliegende "Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan" (§§ 4 und 5 BO für Wien) vom 1. Oktober 2001 maßgebend, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet.

 

3. Die mit G BB5 bezeichneten Flächen des Baulands sind von ober- und unterirdischer Bebauung freizuhalten.

 

4. Im Übrigen haben die Planzeichen die Bedeutung, die sich aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 22. November 2000, PD 7266 ergibt.

 

(PrZ 305/01-GGU, P 57) Die Subvention an den Verband Wiener Volksbildung in der Höhe von 14 139 000 ATS (1 027 521,20 EUR) wird genehmigt. Die Bedeckung ist auf Haushaltsstelle 1/5010/757 gegeben.

 

(PrZ 210/01-GGU, P 59) Der Lagerwarenkredit der MA 48 wird ab 1. Jänner 2002 in der Höhe von 2 760 000 EUR genehmigt.

 

(00088/2002-GWS, P 61) Die Lieferung von Beleuchtungskörpern (technische Leuchten und Zubehör) als laufender Bedarf für verschiedene Objekte der Stadt Wien als Rahmenvereinbarung für 36 Monate mit Gesamtkosten von 2 476 510 EUR ohne Mehrwertsteuer wird genehmigt. Die Bedeckung erfolgt auf verschiedenen Ansätzen der jeweiligen Abteilungen.

 

(00066/2002-GWS, P 63) Die Ermächtigung zum Erwerb des als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenen Teils der Lebereckstraße, EZ 2967, KatG Hadersdorf, von Rosemarie

 

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