Gemeinderat,
11. Sitzung vom 01.2.2002, Sitzungsbericht
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zur Vertretung der enthaltenen Positionen und Verwirklichung der
vorgeschlagenen Maßnahmen zu treffen und die Verhandlungen mit den im
Positionspapier angeführten Adressaten beziehungsweise deren Rechtsnachfolger
auf Basis der Inhalte des "Positionspapiers" zu führen.
Der Magistrat wird beauftragt, über maßgebliche Änderungen der
Rahmenbedingungen, die Änderungen der Positionen und/oder der Maßnahmen
erforderlich machen, dem Gemeinderat zu berichten und notwendige Anpassungen
vorzuschlagen.
(PGL/00727/2002/0001-KSP/GAT) Der Abänderungsantrag der GRe Günther Reiter und Johann
Driemer, betreffend die Beilage zum Antrag "Masterplan Verkehr Wien
Positionspapier", wird angenommen.
(PGL/00460/2002/0013-KGR/GAT) Der Beschluss- (Resolutions-) Antrag der GRin Dr Monika Vana, betreffend klares Bekenntnis zur
Erweiterung der Europäischen Union, wird angenommen.
(PGL/00690/2002/0014-KFP/GAT) Der Beschluss- (Resolutions-) Antrag der GRe Dr Herbert Madejski und Heike Trammer, betreffend
Bau des 3. Bahngleises vom Bahnhof Atzgersdorf bis Brunn/Geb., wird dem GRA für
Stadtentwicklung und Verkehr zugewiesen.
(PGL/00690/2002/0015-KFP/GAT) Der Beschluss- (Resolutions-) Antrag der GRe Dr Herbert Madejski und Heike Trammer, betreffend
Ausbau der Raffineriestraße und Bau der Wiener Nordost-Umfahrung (B 305),
wird dem GRA für Stadtentwicklung und Verkehr
zugewiesen.
(Redner:
Die GRe Mag Christoph Chorherr und Mag Wolfgang Gerstl, StR Johann Herzog sowie
GR Günther Reiter, tatsächliche Berichtigung von GR Mag Wolfgang Gerstl, GRin
Dr Monika Vana, tatsächliche Berichtigung von GRin Heike Trammer, die GRe Dr
Matthias Tschirf und Dr Herbert Madejski, tatsächliche Berichtigung von GRin Dr
Monika Vana, amtsf StR Dipl Ing Rudolf Schicker, tatsächliche Berichtigung von
GR Gerhard Pfeiffer sowie die GRe Robert Parzer, Dr Herbert Madejski und
Andreas Schieder.)
Berichterstatterin: GRin Renate Winklbauer
(00151/2002-GSV, P 54) In Festsetzung des Flächenwidmungsplans
und des Bebauungsplans für das im Antragsplan Nr 7410 mit der rot
strichpunktierten Linie oder den in roter Schrift als
"Plangebietsgrenze" bezeichneten Fluchtlinien umschriebene Gebiet
zwischen Wintzingerodestraße, Linienzug 1-3, Linienzug 3-4 (Dolfi-Gruber-Weg),
Bernoullistraße, Linienzug 5-6 (Meitnergasse), Donaustadtstraße und Linienzug
7-8 (Wagramer Straße) im 22. Bezirk, KatG Kagran werden unter Anwendung
des § 1 der BO für Wien folgende Bestimmungen getroffen:
I.
Die bisher gültigen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne verlieren,
soweit sie innerhalb des gegenständlichen Plangebiets liegen, ihre weitere
Rechtskraft.
II.
1. Die roten Planzeichen gelten als neu festgesetzt.
Für die rechtliche Bedeutung der Planzeichen ist die beiliegende
"Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan"
(§§ 4 und 5 BO für Wien) vom 1. Oktober 2001 maßgebend, die einen
Bestandteil dieses Beschlusses bildet.
2. Für die Querschnitte der Verkehrsflächen gemäß § 5 (2) lit c
der Bauordnung für Wien wird bestimmt, dass bei einer Straßenbreite von
10,0 m bis unter 16,0 m Gehsteige mit jeweils mindestens 1,5 m
Breite und bei einer Straßenbreite ab 16,0 m Gehsteige mit jeweils
mindestens 2,0 m Breite herzustellen sind. Innerhalb der Querschnitte der
mit Fw BB8 bezeichneten öffentlichen Verkehrsflächen (Lampaweg, Curiegasse)
sind jeweils Geh- und Radfahranlagen im Ausmaß von insgesamt mindestens
4,0 m Breite herzustellen. Verbleibende Querschnittsbreiten sind jeweils
durch Elemente der Grüngestaltung auszubilden.
3. Gemäß § 5 (4) der Bauordnung für Wien wird für Teile des
Plangebiets mit eigener Kennzeichnung im Plan (BB) bestimmt:
3.1. Auf den mit BB1 bezeichneten Flächen ist die Unterbrechung der
geschlossenen Bauweise zulässig.
3.2. Innerhalb der Gesamtheit der mit EKZ BB2 bezeichneten Flächen darf die
von Räumen gemäß § 7c Abs 1 der BO für Wien in Anspruch genommene
Gesamtnutzfläche in Summe das Ausmaß von 55 000 m² nicht
überschreiten.
3.3. Auf der mit Ak BB4 bezeichneten Fläche wird die Herstellung von
Arkaden mit einer Höhe von mindestens 5,0 m angeordnet.
3.4. Auf der mit P BB9 bezeichneten Fläche ist die Errichtung einer
unterirdischen Garage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen zulässig. Die
Deckenoberkante der Garage darf nicht höher als +2,0 m über dem Niveau der
angrenzenden Verkehrsfläche liegen, zur Errichtung gelangende Schauseiten sind
zu begrünen. An der Oberfläche wird die Herstellung eines Durchgangs
angeordnet.
4. Gemäß § 5 (4) und § 5 (7) der Bauordnung für Wien wird für
Teile des Plangebiets mit eigener Kennzeichnung im Plan (BB) bestimmt:
4.1. Auf den mit Dg BB3 bezeichneten Flächen wird jeweils die
Herstellung eines Durchgangs mit einer lichten Höhe von jeweils mindestens
4,0 m angeordnet.
4.2. Auf der mit BB5 bezeichneten Fläche wird die Herstellung eines
Durchgangs mit einer lichten Höhe von mindestens 5,0 m angeordnet.
4.3. Für die mit BB6 bezeichnete Fläche wird bestimmt, dass der Raum bis zu
einer Höhe von 3,0 m über dem Niveau der bestehenden Verkehrsfläche der
öffentlichen Verkehrsfläche zugeordnet ist. Der darüber liegende Raum ist dem
Bauland/Wohngebiet - Geschäftsviertel zugeordnet und darf unter Anwendung der
Bestimmungen für die südlich unmittelbar angrenzende Fläche bebaut werden.
4.4. Für die mit BB7 bezeichnete Fläche wird bestimmt, dass der Raum bis zu
einer Höhe von 4,6 m über dem Niveau der bestehenden Verkehrsfläche der
öffentlichen Verkehrsfläche zugeordnet ist. Der darüber liegende Raum ist dem
Bauland/Wohngebiet - Geschäftsviertel zugeordnet und darf unter Anwendung der
Bestimmungen für die östlich unmittelbar angrenzende Fläche bebaut werden.
(Redner:
GR Mag Rüdiger Maresch.)
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