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Gemeinderat, 11. Sitzung vom 01.2.2002, Sitzungsbericht  -  Seite 9 von 14

 

zur Vertretung der enthaltenen Positionen und Verwirklichung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu treffen und die Verhandlungen mit den im Positionspapier angeführten Adressaten beziehungsweise deren Rechtsnachfolger auf Basis der Inhalte des "Positionspapiers" zu führen.

 

Der Magistrat wird beauftragt, über maßgebliche Änderungen der Rahmenbedingungen, die Änderungen der Positionen und/oder der Maßnahmen erforderlich machen, dem Gemeinderat zu berichten und notwendige Anpassungen vorzuschlagen.

 

(PGL/00727/2002/0001-KSP/GAT) Der Abänderungsantrag der GRe Günther Reiter und Johann Driemer, betreffend die Beilage zum Antrag "Masterplan Verkehr Wien Positionspapier", wird angenommen.

 

(PGL/00460/2002/0013-KGR/GAT) Der Beschluss- (Resolutions-) Antrag der GRin Dr Monika Vana, betreffend klares Bekenntnis zur Erweiterung der Europäischen Union, wird angenommen.

 

(PGL/00690/2002/0014-KFP/GAT) Der Beschluss- (Resolutions-) Antrag der GRe Dr Herbert Madejski und Heike Trammer, betreffend Bau des 3. Bahngleises vom Bahnhof Atzgersdorf bis Brunn/Geb., wird dem GRA für Stadtentwicklung und Verkehr zugewiesen.

 

(PGL/00690/2002/0015-KFP/GAT) Der Beschluss- (Resolutions-) Antrag der GRe Dr Herbert Madejski und Heike Trammer, betreffend Ausbau der Raffineriestraße und Bau der Wiener Nordost-Umfahrung (B 305), wird dem GRA für Stadtentwicklung und Verkehr zugewiesen.

 

(Redner: Die GRe Mag Christoph Chorherr und Mag Wolfgang Gerstl, StR Johann Herzog sowie GR Günther Reiter, tatsächliche Berichtigung von GR Mag Wolfgang Gerstl, GRin Dr Monika Vana, tatsächliche Berichtigung von GRin Heike Trammer, die GRe Dr Matthias Tschirf und Dr Herbert Madejski, tatsächliche Berichtigung von GRin Dr Monika Vana, amtsf StR Dipl Ing Rudolf Schicker, tatsächliche Berichtigung von GR Gerhard Pfeiffer sowie die GRe Robert Parzer, Dr Herbert Madejski und Andreas Schieder.)

 

Berichterstatterin: GRin Renate Winklbauer

 

(00151/2002-GSV, P 54) In Festsetzung des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans für das im Antragsplan Nr 7410 mit der rot strichpunktierten Linie oder den in roter Schrift als "Plangebietsgrenze" bezeichneten Fluchtlinien umschriebene Gebiet zwischen Wintzingerodestraße, Linienzug 1-3, Linienzug 3-4 (Dolfi-Gruber-Weg), Bernoullistraße, Linienzug 5-6 (Meitnergasse), Donaustadtstraße und Linienzug 7-8 (Wagramer Straße) im 22. Bezirk, KatG Kagran werden unter Anwendung des § 1 der BO für Wien folgende Bestimmungen getroffen:

 

I.

 

Die bisher gültigen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne verlieren, soweit sie innerhalb des gegenständlichen Plangebiets liegen, ihre weitere Rechtskraft.

 

II.

 

1. Die roten Planzeichen gelten als neu festgesetzt.

 

Für die rechtliche Bedeutung der Planzeichen ist die beiliegende "Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan" (§§ 4 und 5 BO für Wien) vom 1. Oktober 2001 maßgebend, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet.

 

2. Für die Querschnitte der Verkehrsflächen gemäß § 5 (2) lit c der Bauordnung für Wien wird bestimmt, dass bei einer Straßenbreite von 10,0 m bis unter 16,0 m Gehsteige mit jeweils mindestens 1,5 m Breite und bei einer Straßenbreite ab 16,0 m Gehsteige mit jeweils mindestens 2,0 m Breite herzustellen sind. Innerhalb der Querschnitte der mit Fw BB8 bezeichneten öffentlichen Verkehrsflächen (Lampaweg, Curiegasse) sind jeweils Geh- und Radfahranlagen im Ausmaß von insgesamt mindestens 4,0 m Breite herzustellen. Verbleibende Querschnittsbreiten sind jeweils durch Elemente der Grüngestaltung auszubilden.

 

3. Gemäß § 5 (4) der Bauordnung für Wien wird für Teile des Plangebiets mit eigener Kennzeichnung im Plan (BB) bestimmt:

 

3.1. Auf den mit BB1 bezeichneten Flächen ist die Unterbrechung der geschlossenen Bauweise zulässig.

 

3.2. Innerhalb der Gesamtheit der mit EKZ BB2 bezeichneten Flächen darf die von Räumen gemäß § 7c Abs 1 der BO für Wien in Anspruch genommene Gesamtnutzfläche in Summe das Ausmaß von 55 000 m² nicht überschreiten.

 

3.3. Auf der mit Ak BB4 bezeichneten Fläche wird die Herstellung von Arkaden mit einer Höhe von mindestens 5,0 m angeordnet.

 

3.4. Auf der mit P BB9 bezeichneten Fläche ist die Errichtung einer unterirdischen Garage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen zulässig. Die Deckenoberkante der Garage darf nicht höher als +2,0 m über dem Niveau der angrenzenden Verkehrsfläche liegen, zur Errichtung gelangende Schauseiten sind zu begrünen. An der Oberfläche wird die Herstellung eines Durchgangs angeordnet.

 

4. Gemäß § 5 (4) und § 5 (7) der Bauordnung für Wien wird für Teile des Plangebiets mit eigener Kennzeichnung im Plan (BB) bestimmt:

 

4.1. Auf den mit Dg BB3 bezeichneten Flächen wird jeweils die Herstellung eines Durchgangs mit einer lichten Höhe von jeweils mindestens 4,0 m angeordnet.

 

4.2. Auf der mit BB5 bezeichneten Fläche wird die Herstellung eines Durchgangs mit einer lichten Höhe von mindestens 5,0 m angeordnet.

 

4.3. Für die mit BB6 bezeichnete Fläche wird bestimmt, dass der Raum bis zu einer Höhe von 3,0 m über dem Niveau der bestehenden Verkehrsfläche der öffentlichen Verkehrsfläche zugeordnet ist. Der darüber liegende Raum ist dem Bauland/Wohngebiet - Geschäftsviertel zugeordnet und darf unter Anwendung der Bestimmungen für die südlich unmittelbar angrenzende Fläche bebaut werden.

 

4.4. Für die mit BB7 bezeichnete Fläche wird bestimmt, dass der Raum bis zu einer Höhe von 4,6 m über dem Niveau der bestehenden Verkehrsfläche der öffentlichen Verkehrsfläche zugeordnet ist. Der darüber liegende Raum ist dem Bauland/Wohngebiet - Geschäftsviertel zugeordnet und darf unter Anwendung der Bestimmungen für die östlich unmittelbar angrenzende Fläche bebaut werden.

 

(Redner: GR Mag Rüdiger Maresch.)

 

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