Gemeinderat,
11. Sitzung vom 01.2.2002, Sitzungsbericht
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Berichterstatterin: GRin Renate Winklbauer
(00165/2002-GSV, P 55) In Festsetzung des
Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans für das im Antragsplan Nr 7463
mit der rot strichpunktierten Linie oder den in roter Schrift als
"Plangebietsgrenze" bezeichneten Fluchtlinien umschriebene Gebiet
zwischen Saltenstraße und Linienzug 1-5 im 22. Bezirk, KatG Aspern werden
unter Anwendung des § 1 der BO für Wien folgende Bestimmungen getroffen:
I.
Die bisher gültigen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne verlieren,
soweit sie innerhalb des gegenständlichen Plangebiets liegen, ihre weitere
Rechtskraft.
II.
1. Die roten Planzeichen gelten als neu festgesetzt.
Für die rechtliche Bedeutung der Planzeichen ist die beiliegende
"Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan"
(§§ 4 und 5 BO für Wien) vom 1. Oktober 2001 maßgebend, die einen
Bestandteil dieses Beschlusses bildet.
2. Für die Querschnitte der Verkehrsflächen gemäß § 5 (2) lit c
der Bauordnung für Wien wird bestimmt, dass bei einer Straßenbreite unter
10,0 m insgesamt mindestens 2,0 m Breite als niveaugleiche
Gehsteig(e), bei einer Straßenbreite von 10,0 m bis unter 16,0 m
Gehsteige mit mindestens 1,5 m Breite und bei einer Straßenbreite ab
16,0 m niveaugleiche Gehsteige mit mindestens 2,0 m Breite
herzustellen sind.
Der Querschnitt der Saltenstraße ist so auszubilden, dass innerhalb des
Plangebiets die Pflanzung mindestens einer Baumreihe möglich ist. Weiters sind
in der Saltenstraße Vorkehrungen zu treffen, um die Errichtung einer
Radfahranlage zu ermöglichen.
3. Gemäß § 5 (4) der Bauordnung für Wien wird für Teile des
Plangebiets mit eigener Kennzeichnung im Plan (BB) bestimmt:
Auf den mit BB1 bezeichneten Flächen darf die bebaute Grundfläche von
Hauptgebäuden jeweils höchstens 150 m² betragen. Bauplätze, die ein
Flächenausmaß von 600 m² überschreiten, dürfen im Ausmaß von höchstens
25 Prozent bebaut werden. Der höchste Punkt der zur Errichtung gelangenden
Dächer darf die ausgeführte Gebäudehöhe um nicht mehr als 4,0 m überragen.
Auf den mit BB2 bezeichneten Flächen dürfen höchstens 25 Prozent der
jeweiligen Baulosgröße, jedoch nicht mehr als 100 m² bebaut werden. Eine
Dachneigung von maximal 45° ist zulässig. Der höchste Punkt der zur Errichtung
gelangenden Dächer darf die ausgeführte Gebäudehöhe um nicht mehr als
4,0 m überragen.
(Rednerin:
GRin Heike Trammer.)
Folgender
Antrag des Stadtsenats wird ohne Verhandlung angenommen:
Berichterstatter: GR Friedrich Strobl
(00210/2002-GFW, P 74) Die Subventionen beziehungsweise
Beiträge an die nachstehend angeführten Vereinigungen und Einrichtungen in der
Höhe von 4 620 791 EUR (entspricht
63 583 470,40 ATS) werden genehmigt, und zwar:
Haushaltsstelle |
EUR |
(entspricht
ATS) |
1/0600/757 Kuratorium
Wiener Jugendwohnhäuser |
381 530 |
5 249 967,26 |
1/0600/757 KDZ – Zentrum
für Verwaltungsforschung |
218 019 |
3 000 006,85 |
1/0600/777 Caritas der
Erzdiözese Wien |
282 629 |
3 889 059,83 |
1/0600/777 Verein Jugend am
Werk |
47 703 |
656 407,59 |
1/0610/757 Wiener Hilfswerk |
2 390 060 |
32 887 942,62 |
1/0610/757 Verein
Schülerheime |
1 228 200 |
16 900 400,46 |
1/0610/780 Verein zur
Förderung der internationalen Solidarität und der Entwicklungszusammenarbeit |
72 650 |
999 685,80 |
|
4 620 791 |
63 583 470,40 |
(Getrennte
Abstimmung über die Subventionspositionen Wiener Hilfswerk und Verein zur
Förderung der internationalen Solidarität und der Entwicklungszusammenarbeit.)
Berichterstatter:
GR Andreas Schieder
(00192/2002-GWS, P 62) Die MA 50 wird ermächtigt,
die mit der Wohnservice Wien GesmbH bereits abgeschlossene
Leistungsvereinbarung vom 8. März 2000, geändert am 13. April 2000
(Vertragsbedingungen mit GRB vom 17. Dezember 1999, PrZ 873/99-GWS
vorgegeben), dahingehend abzuändern, dass für die nach § 1 Abs 2 des
Vertrags tatsächlich erbrachten Leistungen (Beratungs- und Informationsveranstaltungen
und sonstige Aktionen im Zusammenhang mit dem geförderten Wohnbau und der
Wohnhaussanierung sowie Wohn- und Mieterberatungs-Projekte) neben dem bereits
jährlich zu erbringenden Maximalbetrag von 167 147,52 EUR (erhöht um
jeweils 2 Prozent des Pauschalbetrags des vorangegangenen Jahres, daher
2002: 173 900,27 EUR) ein weiterer Projektbetrag bis zu maximal
727 000 EUR (inklusive bereits eventuell zu entrichtender
Umsatzsteuer) zu leisten ist. Die Entgeltleistung der MA 50 für die nach § 1
Abs 1 und Abs 2 der Leistungsvereinbarung übertragenen Aufgaben darf
somit insgesamt 2 180 456,6 EUR (bisher
1 453 456,6 EUR) nicht überschreiten. Der für das Projekt
Wohndrehscheibe (Aktion Notfallswohnungen) zu leistende Projektbetrag in der
Höhe von 334 000 EUR hat als zweckgebunden zu gelten; bei einer
Reduktion der Kosten für dieses Projekt ist die Entgeltleistung der MA 50
der Kostenersparnis entsprechend zu kürzen. Für den auf das Verwaltungsjahr
2002 entfallende Betrag in der Höhe von 727 000 EUR sowie für die
Bedeckung des zukünftigen Aufwands in den Folgejahren ist auf Haushaltsstelle
1/4810/728 Vorsorge zu treffen.
(PGL/00704/2002/0003-KVP/GAT) Der Beschluss- (Resolutions-) Antrag der GRe Mag Wolfgang Gerstl und Ingrid Lakatha, betreffend
Aktion Notfallswohnungen, wird
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