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Gemeinderat, 11. Sitzung vom 01.2.2002, Sitzungsbericht  -  Seite 10 von 14

 

Berichterstatterin: GRin Renate Winklbauer

 

(00165/2002-GSV, P 55) In Festsetzung des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans für das im Antragsplan Nr 7463 mit der rot strichpunktierten Linie oder den in roter Schrift als "Plangebietsgrenze" bezeichneten Fluchtlinien umschriebene Gebiet zwischen Saltenstraße und Linienzug 1-5 im 22. Bezirk, KatG Aspern werden unter Anwendung des § 1 der BO für Wien folgende Bestimmungen getroffen:

 

I.

 

Die bisher gültigen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne verlieren, soweit sie innerhalb des gegenständlichen Plangebiets liegen, ihre weitere Rechtskraft.

 

II.

 

1. Die roten Planzeichen gelten als neu festgesetzt.

 

Für die rechtliche Bedeutung der Planzeichen ist die beiliegende "Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan" (§§ 4 und 5 BO für Wien) vom 1. Oktober 2001 maßgebend, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet.

 

2. Für die Querschnitte der Verkehrsflächen gemäß § 5 (2) lit c der Bauordnung für Wien wird bestimmt, dass bei einer Straßenbreite unter 10,0 m insgesamt mindestens 2,0 m Breite als niveaugleiche Gehsteig(e), bei einer Straßenbreite von 10,0 m bis unter 16,0 m Gehsteige mit mindestens 1,5 m Breite und bei einer Straßenbreite ab 16,0 m niveaugleiche Gehsteige mit mindestens 2,0 m Breite herzustellen sind.

 

Der Querschnitt der Saltenstraße ist so auszubilden, dass innerhalb des Plangebiets die Pflanzung mindestens einer Baumreihe möglich ist. Weiters sind in der Saltenstraße Vorkehrungen zu treffen, um die Errichtung einer Radfahranlage zu ermöglichen.

 

3. Gemäß § 5 (4) der Bauordnung für Wien wird für Teile des Plangebiets mit eigener Kennzeichnung im Plan (BB) bestimmt:

 

Auf den mit BB1 bezeichneten Flächen darf die bebaute Grundfläche von Hauptgebäuden jeweils höchstens 150 m² betragen. Bauplätze, die ein Flächenausmaß von 600 m² überschreiten, dürfen im Ausmaß von höchstens 25 Prozent bebaut werden. Der höchste Punkt der zur Errichtung gelangenden Dächer darf die ausgeführte Gebäudehöhe um nicht mehr als 4,0 m überragen.

 

Auf den mit BB2 bezeichneten Flächen dürfen höchstens 25 Prozent der jeweiligen Baulosgröße, jedoch nicht mehr als 100 m² bebaut werden. Eine Dachneigung von maximal 45° ist zulässig. Der höchste Punkt der zur Errichtung gelangenden Dächer darf die ausgeführte Gebäudehöhe um nicht mehr als 4,0 m überragen.

 

(Rednerin: GRin Heike Trammer.)

 

Folgender Antrag des Stadtsenats wird ohne Verhandlung angenommen:

 

Berichterstatter: GR Friedrich Strobl

 

(00210/2002-GFW, P 74) Die Subventionen beziehungsweise Beiträge an die nachstehend angeführten Vereinigungen und Einrichtungen in der Höhe von 4 620 791 EUR (entspricht 63 583 470,40 ATS) werden genehmigt, und zwar:

Haushaltsstelle

EUR

               (entspricht ATS)

1/0600/757

Kuratorium Wiener Jugendwohnhäuser

 

381 530

 

5 249 967,26

1/0600/757

KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung

 

218 019

 

3 000 006,85

1/0600/777

Caritas der Erzdiözese Wien

 

282 629

 

3 889 059,83

1/0600/777

Verein Jugend am Werk

 

47 703

 

656 407,59

1/0610/757

Wiener Hilfswerk

 

2 390 060

 

32 887 942,62

1/0610/757

Verein Schülerheime

 

1 228 200

 

16 900 400,46

1/0610/780

Verein zur Förderung der internationalen Solidarität und der Entwicklungszusammenarbeit

 

72 650

 

999 685,80

 

4 620 791

63 583 470,40

(Getrennte Abstimmung über die Subventionspositionen Wiener Hilfswerk und Verein zur Förderung der internationalen Solidarität und der Entwicklungszusammenarbeit.)

 

Berichterstatter: GR Andreas Schieder

 

(00192/2002-GWS, P 62) Die MA 50 wird ermächtigt, die mit der Wohnservice Wien GesmbH bereits abgeschlossene Leistungsvereinbarung vom 8. März 2000, geändert am 13. April 2000 (Vertragsbedingungen mit GRB vom 17. Dezember 1999, PrZ 873/99-GWS vorgegeben), dahingehend abzuändern, dass für die nach § 1 Abs 2 des Vertrags tatsächlich erbrachten Leistungen (Beratungs- und Informationsveranstaltungen und sonstige Aktionen im Zusammenhang mit dem geförderten Wohnbau und der Wohnhaussanierung sowie Wohn- und Mieterberatungs-Projekte) neben dem bereits jährlich zu erbringenden Maximalbetrag von 167 147,52 EUR (erhöht um jeweils 2 Prozent des Pauschalbetrags des vorangegangenen Jahres, daher 2002: 173 900,27 EUR) ein weiterer Projektbetrag bis zu maximal 727 000 EUR (inklusive bereits eventuell zu entrichtender Umsatzsteuer) zu leisten ist. Die Entgeltleistung der MA 50 für die nach § 1 Abs 1 und Abs 2 der Leistungsvereinbarung übertragenen Aufgaben darf somit insgesamt 2 180 456,6 EUR (bisher 1 453 456,6 EUR) nicht überschreiten. Der für das Projekt Wohndrehscheibe (Aktion Notfallswohnungen) zu leistende Projektbetrag in der Höhe von 334 000 EUR hat als zweckgebunden zu gelten; bei einer Reduktion der Kosten für dieses Projekt ist die Entgeltleistung der MA 50 der Kostenersparnis entsprechend zu kürzen. Für den auf das Verwaltungsjahr 2002 entfallende Betrag in der Höhe von 727 000 EUR sowie für die Bedeckung des zukünftigen Aufwands in den Folgejahren ist auf Haushaltsstelle 1/4810/728 Vorsorge zu treffen.

 

(PGL/00704/2002/0003-KVP/GAT) Der Beschluss- (Resolutions-) Antrag der GRe Mag Wolfgang Gerstl und Ingrid Lakatha, betreffend Aktion Notfallswohnungen, wird

 

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