Gemeinderat,
12. Sitzung vom 01.03.2002, Sitzungsbericht
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weisen, die Errichtung von Erkern, Balkonen und vorragenden Loggien an den
Baulinien untersagt. Vorstehende Bauelemente, die der Gliederung oder der
architektonischen Ausgestaltung dienen, sind bei Straßenbreiten unter
16,0 m bis zu einer Ausladung von 0,3 m, bei Straßenbreiten von über
16,0 m bis zu einer Ausladung von 0,6 m zulässig.
3.2. Die Dächer der zur Errichtung gelangenden Nebengebäude sind ab einer
Größe von 5 m² entsprechend dem Stand der technischen Wissenschaften als
begrünte Flachdächer auszubilden. Technische bzw der Belichtung und Belüftung
dienende Aufbauten sind im erforderlichen Ausmaß zulässig.
3.3. In den als Wohnzone gemäß § 7 a Abs 1 der BO für Wien
ausgewiesenen Bereichen ist mit Ausnahme der Bauplätze an den Hauptstraßen
gemäß Verordnung des Gemeinderats, betreffend die Festsetzung von Haupt- und
Nebenstraßen (verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 17/99) sowie den
als Geschäftsviertel ausgewiesenen Bereichen nur die Errichtung von
Wohngebäuden zulässig, in denen nicht weniger als 80 v.H. der Summe der
Nutzflächen der Hauptgeschosse, jedoch unter Ausschluss des Erdgeschosses
Wohnzwecken vorbehalten sind.
3.4. Auf den mit BB 1 bezeichneten Flächen sind die zur Errichtung
gelangenden Dächer entsprechend dem Stand der technischen Wissenschaften als
begrünte Flachdächer auszubilden. Technische oder der Belichtung dienende
Aufbauten sind im erforderlichen Ausmaß zulässig.
3.5. Auf den mit BB 2 bezeichneten Flächen ist die Errichtung von
ober- und unterirdischen Bauten nicht zulässig.
3.6. Entlang der mit BB 3 bezeichneten Baulinien dürfen keine Fenster
von Aufenthaltsräumen von Wohnungen im Erdgeschoss zu den Verkehrsflächen hin
orientiert werden.
3.7. Auf den als Grünland/Parkschutzgebiet bezeichneten Flächen dürfen
Gebäude nur innerhalb der mit Baufluchtlinien umgrenzten Bereiche errichtet
werden. Die Gebäude sind auf den mit Spk/BB 5 gekennzeichneten Flächen zum
Zwecke der öffentlichen Verwaltung (Stadtgartenamt) und bis maximal 12,0 m
Gebäudehöhe zulässig, auf den mit Spk/BB 6 gekennzeichneten Flächen zum
Zwecke sozialer Einrichtungen (Kindertagesheim), auf den mit Spk/BB 10
gekennzeichneten Flächen für gastronomische Einrichtungen und jeweils bis maximal
7,0 m Gebäudehöhe zulässig. In den mit Spk/BB 12 bezeichneten
Bereichen darf der Baukörper 12,50 m über Wiener Null nicht überschreiten,
der oberste Abschluss ist als Terrasse auszubilden.
3.8. Auf den mit BB 7 bezeichneten Flächen wird die Herstellung einer
Höhenlage von 13,60 m über Wiener Null angeordnet.
3.9. Auf den mit GB GV III g/BB 8 bezeichneten Flächen wird
für die zur Errichtung gelangenden Baulichkeiten eine Gebäudehöhe von
23,00 m über Wiener Null festgesetzt. Hier zur Errichtung gelangende
Dächer sind als Flachdächer auszuführen.
3.10. Auf den mit BB 9 bezeichneten Flächen wird bestimmt, dass keine
Wohnungen errichtet werden dürfen.
3.11. Auf den mit BB 11 bezeichneten Flächen wird bestimmt, dass der
höchste Punkt der zur Errichtung gelangenden Dächer die tatsächlich errichtete
Gebäudehöhe um maximal 6,50 m überragen darf. Die hier zur Errichtung
gelangenden Dächer dürfen eine Dachneigung von maximal 60° aufweisen.
3.12. Zwischen den mit A-B-C-D bezeichneten Punkten und als öDg
bezeichneten Flächen ist ein öffentlicher Durchgang mit mindestens 3,0 m
Breite und mindestens 3,0 m lichter Höhe freizuhalten und zu dulden.
3.13. Auf den mit öDg bezeichneten Flächen ist ein öffentlicher Durchgang
mit mindestens 3,0 m Breite und mindestens 3,50 m Höhe freizuhalten
und zu dulden.
3.14. Auf den mit öDf bezeichneten Flächen ist eine öffentliche Durchfahrt
mit mindestens 3,0 m Breite und mindestens 3,50 m Höhe freizuhalten
und zu dulden.
3.15. Die mit Ak öDg bezeichneten Flächen sind als öffentlich durchgängige Arkaden
mit mindestens 3,50 m lichter Höhe und einer Mindestbreite von 5,0 m
anschließend an die Gesamterstreckung der Baulinie am Schwarzenbergplatz, von
jeder Bebauung freizuhalten.
4. Bestimmungen gemäß § 4 Abs 3 in Verbindung mit § 5
Abs 7 der BO für Wien mit Plandarstellung:
Auf den mit BB 4 bezeichneten Flächen wird der Raum bis zur
Brückenkonstruktionsunterkante dem Verkehrsband (Eisenbahn), der Raum darüber
der öffentlichen Verkehrsfläche zugeordnet.
(00373/2002-GSV, P 39) Für die
Rücklagenzuführung, betreffend den Umbau des Schwarzenbergplatzes wird eine
außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 13 760 000 ATS genehmigt,
die im Voranschlag 2001 auf Ansatz 6121, unter der neu zu eröffnenden
Post 298, Rücklagen zu verrechnen und in Minderausgaben auf
Ansatz 6121, Straßenbau Post 002,
Straßenbauten (MA 991, Projektierungen) |
mit 160 000 ATS |
Ansatz 6122, Brückenbau Post 002,
Straßenbauten (MA 003, Kunstplatz Karlsplatz, Umbau und Zubau) |
mit 9 600 000 ATS |
Ansatz 8160, Öffentliche Beleuchtung und
öffentliche Uhren Post 010, Gebäude (MA 030, Betriebsgebäude,
Neubau) |
mit 3 000 000 ATS |
Ansatz 8160, Öffentliche Beleuchtung und
öffentliche Uhren Post 050, Sonderanlagen (MA 740, Projekt
Nordbahnhof – öffentliche Beleuchtung) |
mit 1 000 000 ATS |
zu bedecken ist.
(PGL/01190/2002/0001-KSP/GAT) Der Abänderungsantrag des GR Erich Valentin, betreffend die Festsetzung des Flächenwidmungsplans
und des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Schwarzenbergplatz, Lothringer
Straße (Linienzug 1-4, Bezirksgrenze zwischen 1. und 3. Bezirk), Am Stadtpark,
Am Heumarkt, Rechte Bahngasse (Linienzug 5-8), Neulingbrücke, Neulinggasse, Am
Modenapark, Neulinggasse, Zaunergasse, Marokkanergasse und Traungasse im 3.
Bezirk, KatG Landstraße, wird angenommen.
(Redner: Die GRe Mag Christoph Chorherr, Dr
Matthias Tschirf, Mag Heidemarie Unterreiner, Erich VALENTIN und Heinz
Christian Strache.)
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