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Gemeinderat, 50. Sitzung vom 24.11.2004, Wörtliches Protokoll  -  Seite 65 von 87

 

Schritte der Umstrukturierung mit ihren rechtlichen, sachlichen und organisatorischen Überlegungen in aller Ausführlichkeit dargestellt wurden. Sämtliche von Ihnen heute gestellten Fragen wurden, soweit sie die Strukturreform betreffen, bereits mehrfach besprochen, diskutiert und auch ausführlich erörtert und beantwortet. Ich stelle Ihnen gerne eine Aufstellung über die Geschäftsfälle im Gemeinderat und Landtag zur Verfügung, in denen über den Fonds Soziales Wien diskutiert wurde, und es ist eine wesentlich längere Liste als die, die Sie vorhin hier aufgestellt haben.

 

Die Umstrukturierung des Sozialbereiches wurde den nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organen durch drei Beschlussfassungen im Gemeinderat beziehungsweise Landtag zur Beratung und Entscheidung vorgelegt. Erstens: Die Änderung der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien mit Wirksamkeit 1. Jänner 2004 hinsichtlich der mit der Auflösung der MA 15A verbundenen Änderungen per 1. Juli 2004, Beschluss des Gemeinderates vom 19.12.2003. Zweitens: Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an den Fonds Soziales Wien, Beschluss des Landtages vom 4.3.2004. Und drittens: Gesetz über Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde; Wiener Grundversorgungsgesetz; Beschluss des Landtages vom 30.6.2004. Mit all diesen Beschlüssen wurde die Umstrukturierung des Wiener Sozialwesens nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung vollzogen, abgesehen davon, was ich auch festhalten will, dass die Arbeiterkammer Kritik geübt hat an Details in den Diskussionen, diese Kritik ausgeräumt werden konnte und mir daher abschließend keine Kritik der Arbeiterkammer gegenwärtig ist. Ich möchte auch auf das hinweisen. Das ist die zweite Unwahrheit, die vorhin auch wiederholt wurde, obwohl auch dies in den vergangenen Diskussionen immer wieder so dargestellt wurde, wie ich es Ihnen jetzt wiederhole.

 

Zu den einzelnen Punkten Ihrer Dringlichen Anfrage.

 

Zu Punkt 1: „Weshalb wurde den Mitgliedern des Gemeinderates eine nicht nachvollziehbare Aufstellung über das Budget der Stadt Wien erst am Freitag, dem 19. November 2004, nachmittags übermittelt?" – Die Satzung des Fonds Soziales Wien sieht vor, dass der Budgetvoranschlag des Fonds Soziales Wien von der Geschäftsführung bis spätestens 15. Dezember des laufenden Jahres zu erstellen und dem Präsidium vorzulegen ist. Da diese erst auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinderates erfolgen kann, war zum Zeitpunkt 19.11.2004 nur eine Vorinformation möglich.

 

Zu Punkt 2: „Werden Sie dafür sorgen, dass der Gemeinderat in Hinkunft rechtzeitig aussagekräftige Unterlagen über den Fonds Soziales Wien in Form einer detaillierten Budgetaufgliederung erhält?", verweise ich auf meine Beantwortung zur Frage 1.

 

Zu Punkt 3: „In welchen Voranschlagsansätzen des Jahres 2004 waren jene Mittel budgetiert, die vom Geschäftsführer des Fonds Soziales Wien, Peter Hacker, gegenüber dem Beirat des Fonds Soziales Wien genannt wurden und die nunmehr in der nicht nachvollziehbaren Aufstellung auch nicht im Detail dargestellt sind und wie hoch waren diese?" – Sie können alle diese Auskünfte, Beschluss des Gemeinderates vom Juni 2004, im Detail nachlesen in den Haushaltsansätzen 0265, 4110, 4130, 4200, 4211, 4230, 4240, 4260, 4292, 4299 sowie 5001. Überall finden Sie Ihre Fragen beantwortet.

 

Zu den Punkten 4, 5 und 6: „Sind Sie bereit, all den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen Sitz und Stimmrecht im Kuratorium des Fonds Soziales Wien einzuräumen?" „Sind Sie bereit, dem Gemeinderat Quartalsberichte über die finanzielle Lage des FSW vorzulegen?" „Gibt es einen eigenen Controllingreport für den Fonds Soziales Wien? Wenn ja, werden Sie in Zukunft veranlassen, dass der jeweilige aktuelle Controllingreport den Mitgliedern der jeweiligen zuständigen Gemeinderatsausschüsse zur besseren Übersicht über das Budget übermittelt wird?" – Diese Fragen sind derartig oft in der jüngeren Vergangenheit und während der Beschlussfassung diskutiert worden, dass ich Ihnen heute in einer Dringlichen Anfrage-Beantwortung nur sagen kann, dass ich zur Stunde keinen Bedarf nach einer Änderung der Fondssatzungen sehe.

 

Zu Punkt 7: „Sind Sie bereit, eine Bestimmung in der Wiener Stadtverfassung zu schaffen, dass der Fonds Soziales Wien auch der Kontrolle durch die Volksanwaltschaft unterliegt?" – Dem Landesgesetzgeber ist es eindeutig verwehrt, die Volksanwaltschaft für Angelegenheiten des Fonds Soziales Wien zuständig zu machen. Dies ergibt sich ganz klar aus folgenden Überlegungen: Die Volksanwaltschaft ist eine Einrichtung des Bundes, die ihre rechtliche Grundlage im Art°148a bis°j des Bundesverfassungsgesetzes hat. Von diesen Bestimmungen sieht zwar Art°148i Abs 1 B-VG die Möglichkeit vor, dass die Länder die Volksanwaltschaft für die Bereiche ihres Landes für zuständig erklären. Diese Bestimmung bezieht sich aber ausschließlich auf Agenden der Verwaltung des betreffenden Landes. Wie Sie wissen, ist der Fonds Soziales Wien ein Fonds mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit und daher keine Einrichtung, die der Verwaltung der Stadt Wien zuzurechnen ist. Es besteht daher von vornherein gar keine rechtliche Möglichkeit, die Volksanwaltschaft für Angelegenheiten zuständig zu erklären, die von diesem Fonds erledigt werden. Ich werde aber die Angelegenheit nochmals überprüfen lassen und denke, dass die Diskussion im Österreich-Konvent allenfalls andere Grundlagen schafft. Persönlich habe ich selbstverständlich überhaupt nichts gegen eine Zuständigkeit der Volksanwaltschaft einzuwenden.

 

Zu Punkt 8: „Sind Sie bereit, die Geschäftsführerpositionen beim Fonds Soziales Wien in Zukunft öffentlich auszuschreiben?" – Ja. Geschäftsführerpositionen werden selbstverständlich ausgeschrieben.

 

Zu Punkt 9: „Sind Sie bereit, eine Garantie für die derzeitigen und auch die zukünftigen Beschäftigten des Fonds Soziales Wien abzugeben, welche finanzielle Nachteile und Schlechterstellungen beim Bedienstetenschutz ausschließt?" – Für die zugewiesenen städtischen Bediensteten gilt die derzeitige Rechtslage weiter.

 

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