Gemeinderat,
50. Sitzung vom 24.11.2004, Wörtliches Protokoll - Seite 65 von 87
Schritte der Umstrukturierung mit ihren rechtlichen, sachlichen und organisatorischen Überlegungen in aller Ausführlichkeit dargestellt wurden. Sämtliche von Ihnen heute gestellten Fragen wurden, soweit sie die Strukturreform betreffen, bereits mehrfach besprochen, diskutiert und auch ausführlich erörtert und beantwortet. Ich stelle Ihnen gerne eine Aufstellung über die Geschäftsfälle im Gemeinderat und Landtag zur Verfügung, in denen über den Fonds Soziales Wien diskutiert wurde, und es ist eine wesentlich längere Liste als die, die Sie vorhin hier aufgestellt haben.
Die Umstrukturierung des
Sozialbereiches wurde den nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organen
durch drei Beschlussfassungen im Gemeinderat beziehungsweise Landtag zur
Beratung und Entscheidung vorgelegt. Erstens: Die Änderung der
Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien mit Wirksamkeit
1. Jänner 2004 hinsichtlich der mit der Auflösung der MA 15A
verbundenen Änderungen per 1. Juli 2004, Beschluss des Gemeinderates vom
19.12.2003. Zweitens: Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde
Wien an den Fonds Soziales Wien, Beschluss des Landtages vom 4.3.2004. Und
drittens: Gesetz über Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs-
und schutzbedürftige Fremde; Wiener Grundversorgungsgesetz; Beschluss des
Landtages vom 30.6.2004. Mit all diesen Beschlüssen wurde die Umstrukturierung
des Wiener Sozialwesens nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung
vollzogen, abgesehen davon, was ich auch festhalten will, dass die
Arbeiterkammer Kritik geübt hat an Details in den Diskussionen, diese Kritik
ausgeräumt werden konnte und mir daher abschließend keine Kritik der
Arbeiterkammer gegenwärtig ist. Ich möchte auch auf das hinweisen. Das ist die
zweite Unwahrheit, die vorhin auch wiederholt wurde, obwohl auch dies in den
vergangenen Diskussionen immer wieder so dargestellt wurde, wie ich es Ihnen
jetzt wiederhole.
Zu den einzelnen Punkten Ihrer Dringlichen Anfrage.
Zu Punkt 1: „Weshalb wurde den Mitgliedern des
Gemeinderates eine nicht nachvollziehbare Aufstellung über das Budget der Stadt
Wien erst am Freitag, dem 19. November 2004, nachmittags
übermittelt?" – Die Satzung des Fonds Soziales Wien sieht vor, dass der
Budgetvoranschlag des Fonds Soziales Wien von der Geschäftsführung bis
spätestens 15. Dezember des laufenden Jahres zu erstellen und dem
Präsidium vorzulegen ist. Da diese erst auf der Grundlage des Beschlusses des
Gemeinderates erfolgen kann, war zum Zeitpunkt 19.11.2004 nur eine
Vorinformation möglich.
Zu Punkt 2: „Werden Sie dafür sorgen, dass der
Gemeinderat in Hinkunft rechtzeitig aussagekräftige Unterlagen über den Fonds
Soziales Wien in Form einer detaillierten Budgetaufgliederung erhält?",
verweise ich auf meine Beantwortung zur Frage 1.
Zu Punkt 3: „In welchen Voranschlagsansätzen des
Jahres 2004 waren jene Mittel budgetiert, die vom Geschäftsführer des Fonds
Soziales Wien, Peter Hacker, gegenüber dem Beirat des Fonds Soziales Wien
genannt wurden und die nunmehr in der nicht nachvollziehbaren Aufstellung auch
nicht im Detail dargestellt sind und wie hoch waren diese?" – Sie können
alle diese Auskünfte, Beschluss des Gemeinderates vom Juni 2004, im Detail
nachlesen in den Haushaltsansätzen 0265, 4110, 4130, 4200, 4211, 4230, 4240,
4260, 4292, 4299 sowie 5001. Überall finden Sie Ihre Fragen beantwortet.
Zu den Punkten 4, 5 und 6: „Sind Sie bereit, all den
im Gemeinderat vertretenen Fraktionen Sitz und Stimmrecht im Kuratorium des
Fonds Soziales Wien einzuräumen?" „Sind Sie bereit, dem Gemeinderat
Quartalsberichte über die finanzielle Lage des FSW vorzulegen?" „Gibt es
einen eigenen Controllingreport für den Fonds Soziales Wien? Wenn ja, werden
Sie in Zukunft veranlassen, dass der jeweilige aktuelle Controllingreport den
Mitgliedern der jeweiligen zuständigen Gemeinderatsausschüsse zur besseren
Übersicht über das Budget übermittelt wird?" – Diese Fragen sind derartig
oft in der jüngeren Vergangenheit und während der Beschlussfassung diskutiert
worden, dass ich Ihnen heute in einer Dringlichen Anfrage-Beantwortung nur
sagen kann, dass ich zur Stunde keinen Bedarf nach einer Änderung der
Fondssatzungen sehe.
Zu Punkt 7: „Sind Sie bereit, eine Bestimmung in der
Wiener Stadtverfassung zu schaffen, dass der Fonds Soziales Wien auch der
Kontrolle durch die Volksanwaltschaft unterliegt?" – Dem Landesgesetzgeber
ist es eindeutig verwehrt, die Volksanwaltschaft für Angelegenheiten des Fonds
Soziales Wien zuständig zu machen. Dies ergibt sich ganz klar aus folgenden
Überlegungen: Die Volksanwaltschaft ist eine Einrichtung des Bundes, die ihre
rechtliche Grundlage im Art°148a bis°j des Bundesverfassungsgesetzes hat. Von
diesen Bestimmungen sieht zwar Art°148i Abs 1 B-VG die Möglichkeit vor,
dass die Länder die Volksanwaltschaft für die Bereiche ihres Landes für
zuständig erklären. Diese Bestimmung bezieht sich aber ausschließlich auf Agenden
der Verwaltung des betreffenden Landes. Wie Sie wissen, ist der Fonds Soziales
Wien ein Fonds mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit und daher keine
Einrichtung, die der Verwaltung der Stadt Wien zuzurechnen ist. Es besteht
daher von vornherein gar keine rechtliche Möglichkeit, die Volksanwaltschaft
für Angelegenheiten zuständig zu erklären, die von diesem Fonds erledigt
werden. Ich werde aber die Angelegenheit nochmals überprüfen lassen und denke,
dass die Diskussion im Österreich-Konvent allenfalls andere Grundlagen schafft.
Persönlich habe ich selbstverständlich überhaupt nichts gegen eine
Zuständigkeit der Volksanwaltschaft einzuwenden.
Zu Punkt 8: „Sind Sie bereit, die
Geschäftsführerpositionen beim Fonds Soziales Wien in Zukunft öffentlich
auszuschreiben?" – Ja. Geschäftsführerpositionen werden selbstverständlich
ausgeschrieben.
Zu Punkt 9: „Sind Sie bereit, eine
Garantie für die derzeitigen und auch die zukünftigen Beschäftigten des Fonds
Soziales Wien abzugeben, welche finanzielle Nachteile und Schlechterstellungen
beim Bedienstetenschutz ausschließt?" – Für die zugewiesenen städtischen
Bediensteten gilt die derzeitige Rechtslage weiter.
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