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Gemeinderat, 13. Sitzung vom 29.09.2011, Wörtliches Protokoll  -  Seite 65 von 88

 

Zu diesem Geschäftsstück im Konkreten gibt es auch – ein paar Gründe hat schon Kollege Kasal ausgeführt – formaljuristische Gründe, warum das alles nicht ganz so einfach ist. Der liebe Kollege Reindl war bei der Ausschusssitzung auch nicht dabei, darum darf ich das hier noch anführen, was wir damals diskutiert haben, wobei durchaus kontrovers diskutiert worden ist. Kollege Kasal hat schon festgestellt, es gibt nicht einmal eine Objektivierung des Kaufpreises im Akt. Das haben wir vermisst. Es ist aus dem Akt auch nicht zu entnehmen, wer der Eigentümer oder Vertragspartner für den ASKÖ sein wird.

 

Es ist im Akt angemerkt und es ist im Akt vorhanden der sehr alte Bestandsvertrag der Stadt Wien mit dem ASKÖ und dann auch der ursprüngliche Unterpachtvertrag vom ASKÖ mit der damaligen Firma, welche das damals untergepachtet hat, nämlich mit der Michael Ebert GmbH. In diesem Unterpachtvertrag wird dann auch darauf hingewiesen, was der Unterpächter vor hat zu erbauen und was er laut diesem Vertrag eigentlich auch machen muss. Er muss nämlich auf seine Kosten und Gefahr ein Superädifikat im Sinne des § 435 ABGB errichten.

 

Ich weiß nicht, ob alle im Zivilrecht so bewandert sind, deshalb nur zur Erklärung: Ein Superädifikat ist ein Überbau, das ist ein Bauwerk auf fremdem Grund zu Deutsch. Das heißt, das Grundstück hat ein anderes rechtliches Schicksal als der Überbau. Das ist eine rechtliche Konstruktion, die es in Österreich gibt. Sie kommt aus dem römischen Recht, das ist kein Geheimnis.

 

Der damalige Unterpächter hat offensichtlich das Objekt errichtet und damit durch die Bauführung originär Eigentum an diesem Superädifikat erworben. Derjenige, der ein Superädifikat baut und dazu die Bauberechtigung nachweisen kann – der Eigentümer muss ja dann auf dem Bauantrag unterschreiben –, der wird Eigentümer dieses Objektes.

 

Was ist dann passiert? Es ist offensichtlich verkauft worden, und zwar schon von dieser Michael Ebert GmbH an eine andere Gesellschaft. Dieser Vorgang ist dem Akt nicht zu entnehmen, es muss aber so sein, denn es ist ja kein Geheimnis, dass da jetzt ein anderer Verkäufer auftritt. Interessant in diesem Zusammenhang ist allerdings – und hier darf ich wieder auf den § 435 ABGB in Verbindung mit § 434 ABGB verweisen –, dieser jetzige Verkäufer ist in Wirklichkeit nie Eigentümer dieses Superädifikates geworden. Es steht ganz klar im Gesetz, der Erwerb eines Superädifikates erfolgt durch Hinterlegung der Erwerbsurkunde im Grundbuch.

 

Auch das vielleicht ganz kurz erklärt: Grundsätzlich gibt es für jede Liegenschaft eine Grundbuchseinlage, und dementsprechend ist das rechtliche Schicksal dieser Grundbuchseinlage ganz klar im Grundbuch nachvollziehbar. Bei Superädifikaten gibt es so etwas leider Gottes nicht, sondern nur ein etwas hinkendes Vergleichsinstrumentarium, das ist nämlich die Sammlung der hinterlegten und eingereihten Urkunden beim Grundbuch. Das heißt, wenn Sie erwerben wollen, müssen Sie die Erwerbsurkunde beim Grundbuch hinterlegen, dann erst haben Sie Eigentum erworben.

 

Derjenige, der jetzt als Verkäufer auftritt, ist somit nicht Eigentümer dieses Objekts. Das ist Tatsache. Er hat einen zivilrechtlichen Anspruch auf Übereignung und ist wohl auch Besitzer, das mag schon sein, aber nicht Eigentümer. Das heißt, der ASKÖ erwirbt jetzt vom Nichteigentümer ein Objekt. Und es ist auch interessant, wenn man sich den Akt durchliest – Kollege Kasal hat das auch schon ausgeführt –, es sind im Förderumfang die Umbauarbeiten und der Kaufpreis enthalten. Also der Kaufpreis für das Objekt und die Umbauarbeiten werden finanziert und subventioniert von der Stadt Wien.

 

Was hier fehlt – und auch das sei hier angemerkt –, ist die natürlich fällige Grunderwerbsteuer. Ich weiß nicht, ob Sie es wissen, aber für jeden Erwerb eines Grundes zahlt man Grunderwerbsteuer. Im Grunderwerbsteuergesetz steht explizit, also ausdrücklich drinnen, dass eben auch der Erwerb von Bauwerken auf fremdem Grund grunderwerbsteuerpflichtig ist und Grunderwerbsteuer auslöst.

 

Das heißt, ich gehe davon aus – ich weiß es nicht, ich habe jetzt nicht nachgeschaut bei den im Grundbuch hinterlegten Urkunden –, dass schon damals der jetzige Besitzer von diesem Superädifikat keine Grunderwerbsteuer gezahlt hat und dass auch jetzt offensichtlich die Stadt Wien, in diesem Akt zumindest, nicht vorsieht, dass der Erwerb tatsächlich auch grunderwerbsteuerlich korrekt abgewickelt wird, was doch ein starkes Stück ist. Ich glaube nicht, dass sich die Stadt Wien dafür hergeben sollte, dass man dem Finanzministerium Grunderwerbsteuer – wie auch immer man das nennen will – vorenthält. Dass das so ist, kann jeder in § 2 Abs 2 Z 2 – das habe ich mir gemerkt, weil es so eine lustige Zahlenreihe ist – Grunderwerbsteuergesetz nachlesen.

 

Also auch das ist ein Mangel – man mag sagen, das ist formaljuristisch und sehr trocken, aber es ist Tatsache, meine Damen und Herren, und ist durchaus auch bedenkenswert: Der Erwerber, der ASKÖ, erwirbt nicht Eigentum – höchstens durch Ersitzung, das haben wir dann diskutiert (GR Heinz Hufnagl: Die ASKÖ! Die Arbeitsgemeinschaft!), die ASKÖ, Sie haben recht –, die ASKÖ erwirbt aber trotzdem nicht Eigentum, Herr Kollege, das macht keinen Unterschied, sondern hat wieder einen zivilrechtlichen Anspruch und muss dann selber hinterlegen, wenn sie dem Gesetz konform entsprechend einschreitet, wovon wir an und für sich ausgehen. Noch dazu, wenn die Stadt Wien der Subventionsgeber ist, dann sollte das eigentlich selbstverständlich sein.

 

Das wurde nicht bedacht in diesem Akt und auch daher werden wir diesem Akt nicht zustimmen. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Vorsitzende GRin Dr Sigrid Pilz: Zu Wort ist niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen. Der Berichterstatter verzichtet auf das Schlusswort.

 

Wir kommen nun zur Abstimmung.16.17.10 Ich bitte jene Damen und Herren des Gemeinderates, die dem Antrag des Berichterstatters zustimmen wollen, die Hand zu heben. – Der Antrag ist mit den Stimmen der SPÖ, der Grünen und der ÖVP so angenommen.

 

16.17.50Es gelangt nunmehr Postnummer 9 der Tagesordnung zur Verhandlung. Sie betrifft eine Subventionser

 

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