Gemeinderat, 10. Sitzung vom 28.06.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 58 von 75
gen. Es gibt in einer Familie ganz einfach dominante Väter, die Einfluss darauf ausüben können, wie es zum Wahlverhalten der übrigen Familienmitglieder kommt. Es gibt auch dominante Mütter, dominante Dienstgeber, und es gibt Personen, die pflegebedürftig sind und in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu den Personen stehen, die sie betreuen. Ich glaube daher, dass der § 40 der Gemeindewahlordnung unbedingt reformiert werden muss. Es kann nicht so sein, dass irgendjemand per E-Mail eine Wahlkarte für eine Person beantragt, von der lediglich eine Kopie des Personalausweises oder eine Kopie einer anderen Personenstandsurkunde mitschickt und dann wird die Wahlkarte schon auf den Weg geschickt. Da ist Tür und Tor für die Manipulation geöffnet.
Wie ist das im § 40 der Gemeindewahlordnung formuliert? Da steht tatsächlich, dass beim schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte die Identität des Antragstellers nur glaubhaft zu machen ist, insbesondere durch Angabe der Passausweisnummer oder Personalausweisnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde. Sehr geehrte Damen und Herren, das darf uns nicht genügen! Wir müssen sicherstellen, dass der Wähler frei und unbeeinflusst seine Stimme abgeben kann. Da reicht uns auch der § 58a Abs. 2 überhaupt nicht. Ich werde Ihnen sagen, was da drinnen steht. Da drinnen ist normiert, dass der Wähler eine schriftliche Erklärung abgeben muss, dass er persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst den Stimmzettel ausgefüllt hat. So eine Erklärung kann den tatsächlichen Sachverhalt, den wir brauchen, nicht ersetzen. Der Satz 2 des Abs. 2 lautet: „Sodann hat die wahlberechtigte Person auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst und vor Schließen des letzten Wahllokals ausgefüllt hat.“ Ja, man verlangt da etwas von der Person, was sie ja wahrscheinlich gar nicht leicht erklären wird können, denn völlig unbeeinflusst wählt niemand. Die Frage ist ja nur, wie ich das „unbeeinflusst“ da jetzt definiere und wie weit ich den Begriffshof für dieses „unbeeinflusst“ ziehe. Letztendlich verlangt man von der Person etwas, was sie vielleicht gar nicht leicht erklären kann.
Ebenso verhält es sich überhaupt mit dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auch hier müsste man die Formulierung im § 39 Abs. 1 verändern. Es ist nicht so, dass jetzt vorgesehen ist, dass jeder Mann oder jede Frau eine Wahlkarte beantragen kann, wenn es nicht gefällt, am Sonntag ins Wahllokal zu gehen. Nein, es ist so, dass man nur aus ganz wenigen Gründen eine Wahlkarte beantragen darf, und zwar besteht der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte nur für Wahlberechtige, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland. Auch hier verleitet man ja geradezu die antragstellende Person, etwas vielleicht nicht ganz Richtiges oder etwas vielleicht nur halb Richtiges zu sagen. Denn was macht der Bezirksparteiobmann beispielsweise oder ein Beisitzer oder jemand, der die Wahllokale besucht oder die Beisitzer mit Kaffee versorgt und deswegen Probleme hat, in seinem eigenen Sprengel abzustimmen? Ist der dann verhindert? Wäre es ihm nicht vielleicht doch möglich, in seinem Sprengel abzustimmen? Jedenfalls, er ist nicht ortsabwesend, es gibt keine gesundheitlichen Gründe und im Ausland hält er sich auch nicht auf. Ich glaube also, dass wir auch hier einen Wortlaut haben, der viel zu eng ist, der viel zu streng ist, dass hier Bestimmungen einfach nicht zusammenpassen.
Punkt 3. Etwas, was der Verfassungsgerichtshof jetzt bei der mündlichen Verhandlung immer wieder angesprochen hat ist: Die Rechtmäßigkeit des Auszählungsvorganges muss bereits bei Öffnung der Wahlkarte bei der Außenprüfung des Wahlkuverts gewährleistet sein. Und dann kommt es erst zur Öffnung des Wahlkuverts und zur Öffnung der Stimmzettel. Da muss auch ganz klar festgelegt sein, wer jetzt welche Kompetenz hat. Liegt die beim Wahlleiter, oder liegt die bei der Bezirkswahlbehörde? Da haben wir auch im § 80a einen Reformbedarf. Hier wird auf drei Sachverhalte abgestellt: Die Außenprüfung. Bei der Außenprüfung ist vorgesehen, dass diese Außenprüfung der Wahlkarte der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen vornimmt. Dann geht’s um den Sachverhalt der Öffnung der Wahlkuverts. Das macht laut Gesetzestext der Bezirkswahlleiter alleine. Und die Öffnung der Wahlkuverts zur Auszählung der Stimmzettel wird dann von der Bezirkswahlbehörde vorgenommen. Sehr schwierig, ein Gesetz zu vollziehen, wenn es schlecht formuliert ist. Ich glaube, wir brauchen eine deutlichere und bessere Formulierung. Ich glaube auch, dass man das zusammenbringen kann und bitte daher den Herrn Stadtrat, uns diesbezüglich einen Reformvorschlag zu machen und bringe diesbezüglich einen Beschluss- und Resolutionsantrag ein. (Beifall bei der ÖVP. - GR Mag. Manfred Juraczka: Sie haben schon lange nicht über das Wahlrecht geredet!)
Vorsitzender GR Mag. Gerald Ebinger: Die Restredezeit der ÖVP wäre noch 4 Minuten. Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau GRin Mag. Huemer. Selbstgewählte Redezeit 10 Minuten, tatsächlich wäre sie noch 18 Minuten.
GRin Mag. Barbara Huemer (GRÜNE): Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrter Herr Stadtrat! Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich werde nach der Analyse des Wahlmodus und der Wahlgesetze wieder zur Wissenschaft und zur Wissenschaftspolitik zurückkehren, die Wien macht. Kollegin Bluma hat ja dazu schon einiges gesagt. Wien als Wissenschaftsstadt braucht Wissenschaft und Forschung wie ein Stück Brot.
Sie wissen alle, bei diesem Schiff Richtung 4.0 nimmt die Bedeutung der Wissensdienstleistungen bei allem, was davor ist, zunehmend zu. Das hat auch eine Studie, die aktuell für die Stadt Wien erstellt wurde, wo es darum geht, wie sich die Zukunft der Arbeit gestalten wird, neuerlich bestätigt. Also wir brauchen Wissenschaft und Forschung ganz, ganz dringend und deshalb fördert Wien Wissenschaft, Forschung und Entwicklung aus sehr vielen Bereichen und auf sehr vielen Ebenen, ein
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