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Gemeinderat, 68. Sitzung vom 23.04.2025, Wörtliches Protokoll  -  Seite 71 von 116

 

nal des WIGEV. In erster Linie wirken die ÄrztInnen des WIGEV im Rahmen von Nebenbeschäftigungen in der Dienstzeit mit. Voraussetzung dafür ist, dass die Bereitstellung der ärztlichen Personalressourcen zu keiner qualitativen Einschränkung der Betriebsführung innerhalb des WIGEV führt. Das ärztliche Personal erhält dafür keine zusätzliche Vergütung. Darüber hinaus können ÄrztInnen des WIGEV außerhalb der Arbeitszeit in den Privatspitälern freiberuflich als BelegsärztInnen tätig werden. Die Vertragsabschlüsse und Honorarvereinbarungen erfolgen durch die ÄrztInnen und direkt mit dem Kooperationspartner. Entsprechende Bewilligungen werden individuell erteilt.

 

Zur Frage 3.1.1: Ich verweise auf die Beantwortung von 3.1.

 

Zur Frage 3.1.2: Nein.

 

Zur Frage 3.1.2.1: Erste statistische Auswertungen sind im Herbst 2025 zu erwarten.

 

Zur Frage 3.1.3: Ebenfalls: Es sind im Herbst 2025 erste statistische Auswertungen zu erwarten.

 

Zur Frage 3.1.4: Nein.

 

Zur Frage 3.1.5: Siehe Frage 3.1.4: Nein.

 

Zur Frage 3.2: Auf Grund der Natur des Dokuments als zivilrechtliche Vereinbarung wird sie auf der Basis der derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen nicht öffentlich aufgelegt.

 

Zur Frage 3.3: Ja für den ersten Teil der Frage. Für den zweiten Teil der Frage: die kurzfristige Verfügbarkeit der entsprechenden Ressourcen.

 

Zur Frage 3.4: PatientInnen mit elektiven Indikationen werden dazu eingeladen, verlagert wird kein Patient.

 

Zur Frage 3.4.1: Siehe 3.4.

 

Zur Frage 3.4.2: Keinesfalls.

 

Zur Frage 3.5: Nein.

 

Zur Frage 3.5.1: Siehe 3.5.

 

Zur Frage 3.5.2: Ebenso.

 

Zur Frage 3.5.3: Ebenfalls siehe 3.5.

 

Zur Frage 3.5.4: Nein für den ersten Teil der Frage und nein für den zweiten Teil der Frage.

 

Zur Frage 3.6: Wie in allen Krankenanstalten wird selbstverständlich auch für diese operativen Eingriffe in den Privatkliniken der hohe Standard der medizinischen Qualitätskontrolle angewandt.

 

Zur Frage 3.7: Siehe 3.8.

 

Zur Frage 3.8: Es wurde eine Kündigungsmöglichkeit zum Monatsletzten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart.

 

Zur Frage 3.9: Siehe Frage 3.9.1: Der Begriff medizinische Nachbetreuung betrifft unterschiedliche Phasen der Nachbetreuung. Im vorliegenden Fall handelt es sich überwiegend um elektive operative Eingriffe. Die Nachbetreuung beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die chirurgische Wirkungskontrolle im Rahmen der üblichen Standards bis zur Entlassung aus dem Spital durch den Kooperationspartner. Sollte eine länger andauernde Nachbetreuung medizinisch indiziert sein, wird diese selbstverständlich wie gewohnt und bewährt im Wiener Gesundheitsverbund durchgeführt.

 

Zur Frage 3.9.1.1: Sollten PatientInnen bevorzugen, weiterhin und ausschließlich an einer WIGEV-Klinik behandelt zu werden, wird dieser Wunsch selbstverständlich respektiert. Andererseits gibt es sicherlich BürgerInnen, die eine kürzere Wartezeit bei einem medizinisch relativ einfachen Eingriff bevorzugen.

 

Zur Frage 3.9.1.2: In Privatspitälern werden Komplikationen bei elektiven Operationen gleich selten wie in öffentlichen Krankenanstalten beobachtet. Komplikationen können grundsätzlich bei allen operativen Eingriffen auftreten, und auch bisher werden Komplikationen bei Bedarf an den WIGEV-Kliniken behandelt.

 

Zur Frage 3.10: Die Dauer der postoperativen Betreuung ist von der Art des operativen Eingriffs abhängig.

 

Zur Frage 3.11.1: Siehe Kapitel 1.

 

Zur Frage 3.11.2: Ebenfalls siehe Kapitel 1.

 

Zur Frage 3.12: Durch begleitende Kontrolle der Wirksamkeit.

 

Zur Frage 4.1: Wie im Spitalswesen üblich liegt die Haftung ab dem Zeitpunkt der Aufnahme bei der durchführenden Krankenanstalt. Da jedoch vertraglich auch die postoperative Visite durch den WIGEV festgelegt wurde, tragen beide Kooperationspartner die Haftung gegenüber dem Patienten.

 

Zur Frage 4.2: Durch den Kooperationsvertrag wird die Möglichkeit geschaffen, eine finanzielle Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. Siehe auch Antwort zur Frage 4.1.

 

Zur Frage 4.3: Die Zufriedenheit der betroffenen PatientInnen wird durch eine entsprechende Kundenbefragung evaluiert.

 

Zur Frage 4.4: Siehe 3.9.1 und 3.9.1.1.

 

Zur Frage 4.5: Wir erwarten keine Auswirkungen auf die Belastung des Personals an den WIGEV-Kliniken. Bei dieser Entscheidung stehen das Wohl der PatientInnen und die Verkürzung der Wartezeiten im Vordergrund.

 

Zur Frage 4.6: Siehe Frage 4.5.

 

Zur Frage 5.1: Der WIGEV ist stets in der Lage, die OP-Wartelisten eigenständig abzuarbeiten. Die aktuelle Kooperation dient der Verkürzung von Wartezeiten im Interesse der Wienerinnen und Wiener.

 

Zur Frage 5.2: Als zuständiger Gesundheitsstadtrat bin ich über die wesentlichen Parameter zur Leistungserbringung aller WGF-geförderten Krankenanstalten kontinuierlich informiert.

 

Zur Frage 5.3: Der Kooperationsvertrag wurde vom Vorstand des WIGEV vorbereitet und gemäß Statut der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund auch selbstständig unterzeichnet.

 

Zur Frage 5.4: Siehe grundsätzlich die Antwort zur Frage 5.3.

 

Gemäß der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien obliegen der Geschäftsgruppe Soziales, Gesundheit und Sport sämtliche Agenden des Gesundheitswesens auf Landesebene. Gemäß § 36 in Verbindung mit § 106 der Wiener Stadtverfassung sowie § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien steht der Amtsführende Stadtrat der Geschäftsgruppe vor und obliegt diesem die Geschäftsführung und Leitung der Geschäftsgruppe in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches. Eine gesonderte Vorabbefassung

 

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