Landtag,
9. Sitzung vom 27.06.2002, Wörtliches Protokoll - Seite 31 von 49
Es ist, glaube ich, nicht eine wirklich Sui-generis-Norm
Wiens, sondern es ist, wenn man ein bissel nachschaut, ein eigentlich gut
abgeschriebenes Gesetz. Das Steiermärkische Landesschischulgesetz - man kann es
überall nachlesen -, fünf Jahre älter als das Wiener, ist eigentlich nahezu
wortident. Und das wird sicher seine Gründe haben.
Zu Beginn der Überlegungen musste ich eigentlich davon
ausgehen, dass sich vielleicht einige sportbegeisterte Beamte gedacht haben,
machen wir ein taugliches Gesetz, nicht nur, damit ein paar Wiener Schilehrer
werden können, wir müssen sie ja dann auch prüfen, das heißt, wir müssen selbst
irgendwo vor Ort anwesend sein. Da können wir selber ein bissel Schifahren.
Eine Leidenschaft, für die ich durchaus Verständnis hätte. Aber das kann nicht
Zweck einer Norm sein. (Abg Mag Sonja Wehsely: Ist es nicht!) Ist es
nicht. Kollegin Wehsely, ich hoffe, Sie kommen nachher heraus und erklären es
mir.
Nein, wenn ich auf die Ausnahmebestimmungen des
steirischen Gesetzes zum Beispiel verweisen darf, dann ist klar warum. Dort
gibt es den Gebietsschutz. Das heißt, bei Benützung steirischer Erde oder sagen
wir besser steirisch bedeckter Hänge, durch Schnee bedeckt, ist es nämlich
notwendig, dass, wenn landesfremde Schilehrer dort ihrer Profession nachgehen
wollen, sie dies der jeweiligen Landesregierung melden müssen, und wenn aus
Gründen der Sicherheit Bedenken bestehen, dann wird auf die Mitnahme eines
ortskundigen Schilehrers bestanden. Zur Einschränkung der Gewerbefreiheit.
Es ist klar, warum Wien auf diese Bestimmung
verzichtet hat, weil es ist unwahrscheinlich, dass Sicherheitsbedenken
bestehen, wenn irgendwer am Konstantinhügel im Prater oder auf der
Mau-Mau-Wiese Kindern das Schifahren beibringen wird, sofern eine Schneedecke
da ist. Und daher - ich gebe Ihnen Recht -, in diesem Fall brauchen wir die
Steirer nicht abzuschreiben. Wir können darauf verzichten, dass wir einen
Schilehrer mit Ortskenntnis mitgeben. (Heiterkeit bei der FPÖ.)
Aber schon im nächsten Punkt, im § 3 - und ich
meine das nicht scherzhaft mit der Mau-Mau-Wiese und mit dem Konstantinhügel,
ich führe das noch aus -, wird schon klar warum. Die Schischulbewilligung. Ich
lese vor:
"Die Errichtung und der Betrieb einer Schischule
bedarf einer Schischulbewilligung der Behörde. Die Schischulbewilligung wird
für einen bestimmten Standort und ein bestimmtes Schischulgebiet erteilt."
Schischulgebiet ist deswegen wichtig, weil wenn man
bei den Erläuterungen hinten nachschaut, wird davon ausgegangen, dass man das
einschränken muss, damit nicht zu viele Schischulen an einem konkreten Standort
tätig sind. Also ich bleibe wieder bei meinem Beispiel der Mau-Mau-Wiese oder
dem Konstantinhügel, da wird es sich grimmig abspielen, wenn da mehrere
Schischulen unterwegs sind.
Aber das Gesetz ist ja an sich da noch ganz
brauchbar. Es normiert nämlich, dass man entsprechende persönliche
Voraussetzungen - im § 4 - und sachliche Voraussetzungen - im § 5 -
braucht.
Persönliche Voraussetzungen, ich lese sie nicht vor,
Sie können sie nachvollziehen, aber an sich tadellos.
Nur bei den sachlichen Voraussetzungen wird es schon
wieder grimmiger. Sachliche Voraussetzungen für die Schischule sind - ich
zitiere wieder -: "Die Schischulbewilligung darf weiters nur erteilt
werden, wenn der Standort, in welchem der Bewerber beabsichtigt, eine
Schischule zu errichten und zu betreiben, mindestens eine den Erfordernissen
eines zeitgemäßen Schilaufs entsprechende stationäre Aufstiegshilfe im Gelände
aufweist."
Gut. Die Hohe-Wand-Wiese, ein Lift, brauchbar.
Ich überspringe den Abs. 2.
Aber im Abs. 3, da wird es wieder interessant:
"Eine ausreichende Anzahl geeigneter Übungsplätze am Standort
nachweist."
Und jetzt die Frage: Was ist denn mit
"Standort" eigentlich gemeint? - Im Gesetz ist das allgemein
umschrieben. Die Erläuterungen sind da etwas deutlicher: "Unter Standort
ist jener Ort zu verstehen, von dem die organisatorische und betriebliche
Tätigkeit der Schischule ausgeht." Gut. Vielleicht Wien. "Der
Standort soll in einem gewissen Nahebereich zu den erforderlichen Übungsplätzen
gelegen sein, da dies für den reibungslosen Ablauf des Schischulbetriebs
unerlässlich scheint." Ja, so ist es. Nur, was ist ein "gewisser
Nahebereich"? Sind das 5 Kilometer, 10, 50, 100? Was ist damit
gemeint? Wie weit geht das? Geht das bis zum Semmering? Geht das bis in die
Silvretta? Es ist im Gesetz nicht definiert. Es ist ein gewisser Bereich. Na
gut.
Eigentlich dürfte niemandem in Wien so eine
Schischulbewilligung erteilt werden und würde es dennoch gemacht, dann wäre sie
eigentlich wieder zu entziehen.
Und wenn Sie eigentlich vorhaben, nur den
organisatorischen und betrieblichen Standort in Wien zu lassen, aber die
ständige Übungs- und Prüfungstätigkeit außerhalb Wiens zu verlegen mit Ihrer
Schischule, dann widersprechen Sie nicht nur dem Gesetz, nein, das ist meiner
Meinung nach auch verfassungswidrig. Denn, welches andere Bundesland wird sich
denn gefallen lassen, dass in seinem Gebiet, wo es eh üblicherweise
einschränkt, wir erinnern uns, die Sicherheitsbedenken, Einschränkung der
Gewerbefreiheit, Gebietsschutz, dass in seinem Gebiet ständig Wiener Schischullehrer
dem Wesen nachgehen, dass sie dort unterrichten. Das kann einfach nicht unserer
Verfassung entsprechen.
Einfacher wäre es gewesen, wenn Sie das wollen, und
ich unterstelle das einmal, mit irgendeinem Bundesland eine
Artikel-15a-Vereinbarung zu schließen und dort die Anerkennung von
Schischullehrern Wiener Geburt herzustellen.
Aber, Frau Landeshauptmann-Stellvertreter, vielleicht ist
auch beabsichtigt, dieses Gesetz einfach nicht konform zu vollziehen, wenn es
doch in Wien keine ausreichende Anzahl an geeigneten Übungsplätzen gibt. Denn
es wird in diesem Gesetz nicht nur der Schilauf für Fortgeschrittene normiert
und soll unterrichtet werden, auf der Hohen-Wand-Wiese gerade noch möglich,
nein, das
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