Landtag,
19. Sitzung vom 29.01.2004, Wörtliches Protokoll - Seite 32 von 48
Wir können das
diskutieren, da sind wir auch bereit, darüber nachzudenken, aber wir müssen
klar sagen, wer der Zuständige ist, und das ist der Bundesgesetzgeber.
Was haben wir gut geregelt? Das ist das
Mitwirkungsrecht der Hauseigentümer oder deren Vertreter, im Sinne einer
Pflicht Vorsorge dafür zu tragen, dass in der Lokalität, die er vermietet,
nicht illegal Prostitution ausgeübt wird in dem Sinn, dass es eine nicht
genehmigte Liegenschaft ist. Das ist aus mehreren Gründen logisch.
Erstens: Wer die Straßenprostitution eindämmt, und
das wird sie ja ein wenig durch das Gesetz, verschiebt sie natürlich in die
Wohnungen, und das kann ich dann nicht unbeobachtet lassen und ungeregelt. Es
gibt zweitens ein Recht der anderen Bewohner in den Häusern auf Schutz ihrer
Intimsphäre.
Daher können nur
bestimmte Wohnungen und Lokale genehmigt werden und es kann nicht in jeder
Wohnung wild illegal der Prostitution nachgegangen werden. Und es kann auch
nicht sein, dass wir nur nach der Polizei rufen. Wir brauchen natürlich mehr
Polizei zum Vollzug, aber wir können nicht nur nach der Polizei rufen, sondern
wir müssen die Bürger in jeder Hinsicht in das Gesetz einbinden.
Die Beispiele in diesem Zusammenhang sind einfach:
Wie wäre die Mitwirkung des mündigen Bürgers im Fall der illegalen Prostitution
in einer Wohnung, die nicht genehmigt ist? Die Beschwerde beim Hauseigentümer
und die Nachsicht des Hauseigentümers oder seines Vertreters in der jeweiligen
Wohnung zur Feststellung, ob dort überhaupt derjenige oder diejenige wohnt, mit
dem er den Mietvertrag hat und wenn nicht, dann Abstellung dieses Zustands. Da
ist jetzt noch überhaupt keine Strafe nach dem Prostitutionsgesetz eingetreten,
sondern da geht es allein darum, dass der Hauseigentümer oder sein Vertreter
das Hausrecht wahr nimmt und seinen Pflichten nachkommt, dem Mietrecht
nachkommt und Zustände abstellt, die für andere Mieter nicht akzeptabel sind.
Daher wendet sich diese Bestimmung in Wahrheit an die Bürgergesellschaft und
nicht an die Vollziehung im Sinne hoheitlicher Organe. Sie trägt deshalb dazu
bei, dass wir alle uns an diesem Prozess beteiligen, ihn steuern und nicht nur
den anderen überlassen. (Beifall bei der FPÖ.)
Es soll ja auch - und deswegen ist die Bestimmung
ganz sinnvoll - Zuhälter geben, die Hauseigentümer sind. Zuhälterei dürfte es
nicht geben, aber es gibt sie. Wir wissen das, wir dürfen nicht an den
Tatsachen vorbei sehen. Es soll auch Hauseigentümer geben, die Zuhälter sind.
Daher ist diese Strafbestimmung eine, bei der kein Mitleid entsteht, denn wenn
ich die bestrafe, dann habe ich eigentlich auch den einen oder anderen
Richtigen erwischt.
Zum Betretungsrecht der
Polizei im Besonderen: Der Kollege Ulm hat gesagt, dass das ja schon heute
teilweise möglich wäre. Ja, aber nur am Rande des Gesetzes, weil wir im
Verwaltungsrecht sind. Also da werden Sie schwer eine Hausdurchsuchung
bekommen. Es wird überhaupt schwierig sein, in manchen Fällen eine Hausdurchsuchung
im Sinne eines Befehls durchzuführen und Sie können bei einer
Verwaltungsübertretung auch nicht gleich unmittelbare Zwangsgewalt ausüben.
Also in diesem Fall ist es heute ein beliebtes Spiel - wir kennen das -, wenn
zwei Polizisten vor der Türe stehen und der Meinung sind, dahinter finde eine
illegale Handlung statt, dass der eine zum anderen den bekannten Satz sagt:
„Riechst du auch Gas? Ja? Also eintreten.“ Das geht einmal, dass er sagt, er
hat Gas gerochen, aber wenn sich der dritte oder vierte deswegen beim UVS oder
wo immer beschwert, dann wird der dort sagen: „Also dass Sie ständig Gas
riechen, das glaube ich Ihnen nicht mehr.“
Wenn wir von der Polizei wollen, dass sie dieses
Gesetz vollzieht, dann müssen wir ihr auch die entsprechende Handhabe dazu
geben und das haben wir mit diesem Betretungsrecht gemacht. Es sind aus dem
Begutachtungsverfahren bisher keine verfassungsrechtlichen Bedenken bekannt.
Wir werden sehen, ob es in der Vollziehung den einen oder anderen gibt, der
glaubt, zum Verfassungsgerichtshof gehen zu müssen, weil sein persönliches
Hausrecht angegriffen wird, aber vorerst ist es richtig so.
Es ist auch deswegen richtig, weil die Polizei dann
auch in anderer Hinsicht endlich tätig werden könnte. Wenn man sich heute die
hinteren Seiten der Tageszeitungen durchliest, dann wird man dort Hunderte
Annoncen mit Namen, Telefonnummern und vagen Andeutungen oder Aufforderungen
finden. Und mir kann keiner erklären, dass die Polizei nicht in der Lage ist,
zum Telefon zu greifen, eine solche Nummer anzurufen und Termin, Zeit, Ort und
was auch immer zu vereinbaren und dann hin zu fahren. Wenn dann die Dame
tatsächlich im Negligé öffnet und bei der Betretung durch die Polizei neben
anderen Gegenständen auch sonstige eindeutige Gegenstände wie Bargeld, Drogen
oder was auch immer vorgefunden werden, dann ist der Beweis vermutlich
gelungen. In diesem Sinne ist das Betretungsrecht auch in Ordnung.
Und die Angst, Monika Vana, die da entsteht, da
könnte jetzt die eine oder andere, die dem Gewerbe nicht nachgeht - was ja
keines ist, entschuldige -, von Mitbewohnern vernadert werden oder sonst
irgendwas - also davor ist man grundsätzlich nie gefeit. Es gibt kein Gesetz im
Bereich des Strafrechts, wo man davor gefeit ist, so wie bei der Beleidigung, dass
einer sagt, der hat mich beleidigt, obwohl das gar nicht stattgefunden hat. Der
Unterschied ist nur der, dass da kein Beweis gelingen wird, denn wenn der
Hauseigentümer zu der Vernaderten kommt und sagt: „Hören Sie, Sie haben dauernd
Herrenbesuche,“ und sie sagt darauf: „Ja na und? Ich wohne da, ich kann da
empfangen wen ich will,“ (Heiterkeit bei Abg Dr Monika Vana.) dann wird
nicht gegen das Gesetz verstoßen und es passiert gar nichts.
Und wenn die Polizei kommt und
sagt: „Wir haben da eine Beschwerde über Sie,“ und sie öffnet nicht im Negligé,
es heißt doch... (Abg Dr Monika Vana: Ja Vernaderung!) Aber es steht
doch eindeutig im Gesetz, dass es einen klaren Verdacht geben muss und ein
klarer Verdacht ist keine Vernaderung! Der klare Verdacht ist die
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