Landtag,
22. Sitzung vom 30.06.2004, Wörtliches Protokoll - Seite 87 von 104
Mann und Frau in der Arbeitswelt, das Verbot der Diskriminierung in der Arbeitswelt aus rassischen, religiösen, weltanschaulichen oder aus einer sexuellen Orientierung motivierten Gründen, das Verbot der Diskriminierung im Zivilleben aus rassischen Gründen. Die Bundesregierung und der Nationalrat haben damit die entsprechenden Vorgaben der Antirassismusrichtlinie und im Rahmen der Gleichbehandlungsrichtlinie umgesetzt.
Auf Wiener Landesebene galt es nun,
Antidiskriminierungsbestimmungen in einem eigenen Gesetz zu verankern, welches
im Wesentlichen im Bereich der Daseinsvorsorge das Verhältnis zwischen Stadt
Wien und den mit ihr verbundenen ausgegliederten Rechtsträgern und den
Bürgerinnen und Bürgern dieser Stadt betrifft. Ein Bürger darf also
beispielsweise bei einer Wohnungsvergabe seitens der Stadt Wien nicht auf Grund
religiöser und rassischer Motive benachteiligt werden. Die
Diskriminierungskriterien im Antidiskriminierungsgesetz sind: Rasse oder
ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung. Der
Rechtsschutz ist garantiert. Benachteiligte Personen haben Anspruch auf
Schadenersatz gegen die Stadt Wien oder einen ihrer ausgegliederten
Rechtsträger. Bei Geltendmachung dieser Ansprüche kann sich die benachteiligte
Person neben den klassischen Rechtsvertretern auch einer anerkannten
Organisation bedienen, so-lange deren gemeinnütziger Zweck die Einhaltung
einschlägiger Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsbestimmungen ist.
In diesem Zusammenhang ist allerdings kritisch
anzumerken, dass es einen guten Grund hat, die Vertretung vor Gericht eigens
ausgebildeten und befugten Rechtsvertretern, wie den Rechtsanwälten, zu
überlassen. Mit der vorgelegten Regelung allerdings wird insofern ein, sagen
wir, gangbarer Weg beschritten, als in den Erläuterungen festgelegt ist, dass
die einschlägigen Bestimmungen über die Anwaltspflicht nicht berührt werden
sollen.
Ein letztes besonderes Merkmal in der neuen Regelung
ist die eigene Beweislastverteilung: Wird von einer benachteiligten Person in
einem ordentlichen Gerichtsverfahren die Verletzung des Verbots der
Diskriminierung glaubhaft gemacht, so hat die beklagte Person zu beweisen, dass
keine Verletzung vorgelegen ist.
Die eingangs schon erwähnte
Antidiskriminierungsnovelle wird heute als zweiter in diesem Zusammenhang zu
diskutierender Gesetzentwurf beschlossen. Die entsprechenden Änderungen der
Dienstordnung und der Vertragsbedienstetenordnung statuieren zudem für Beamte
und Vertragsbedienstete das ausdrückliche Verbot, im Rahmen ihrer dienstlichen
Tätigkeit andere aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft, Religion,
Weltanschauung, Behinderung, des Alters sowie der sexuellen Ausrichtung zu
diskriminieren. Dies gilt für Bedienstete der Stadt Wien nicht nur im
Verhältnis zu ihren Kolleginnen und Kollegen, sondern auch im Verhältnis zu
Dritten, zu den Bürgerinnen und Bürgern dieser Stadt.
Wir werden diesen beiden Gesetzentwürfen zustimmen
und auch den beiden Abänderungsanträgen, mit welchen der überwachenden Behörde
die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit garantiert wird. - Danke. (Beifall
bei der ÖVP.)
Präsident Johann Hatzl: Zum Wort
gemeldet ist Herr Abg Mag Gerstl.
Abg Mag Wolfgang Gerstl (ÖVP-Klub
der Bundeshauptstadt Wien): Ich mache es ganz kurz, aber die Aussagen von
Frau StRin Vassilakou, von Herrn Kollegen Stürzenbecher und von Frau Kollegin
Vana haben mich dazu gebracht, dass ich sehr gerne ein paar Anmerkungen dazu
machen möchte.
Erstens: Ich möchte, dass die Diskussion über das
Ausländerwahlrecht nicht dazu führt, dass es zu einer Polemisierung über die
Haltung von Menschen in dieser Stadt führt, die es ohnedies schon schwer genug
haben.
Zweitens: Ich möchte mich dagegen verwahren, dass ich
und jeder andere, der das Gesetz über das Wahlrecht für Nicht-EU-Bürger für
nicht verfassungskonform hält, automatisch Nicht-EU-Bürger als
"Un-Bürger" sehen. (Beifall bei der ÖVP.)
Drittens: Ich und die Vertreter der Österreichischen
Volkspartei sind voll und ganz der Meinung, dass in dieser Stadt noch viel für
Integration und Partizipation von Nicht-EU-Bürgern getan werden muss - doch
alles Schritt für Schritt!
Jeder Familie, die einmal nichteigene Kinder in ihrer
Familie aufgenommen hat, ist ganz besonders zu danken, und sie verdient unsere
volle Unterstützung. Jeder, der sich mit der Aufnahme nichteigener Kinder in
Familien einmal auseinander gesetzt hat, weiß, dass alles nur bis zu einer
gewissen Größe möglich ist, sodass Integration auch erfolgreich sein kann. Auch
das wollen wir in unserer Beurteilung beachten.
Was mir wichtig ist, ist dass wir allen Menschen
dieselbe Würde entgegenbringen, egal welcher Personengruppe,
Gesellschaftsgruppe, Altersgruppe, Nation oder Religion sie angehören. (Beifall
bei der ÖVP.)
Präsident Johann Hatzl: Wir kommen zum
Schlusswort der Frau Berichterstatterin.
Berichterstatterin amtsf StRin Mag Renate Brauner:
Sehr geehrte Damen und Herren! Einige Bemerkungen zu jenem Punkt, der nicht der
Tagesordnungspunkt ist, nämlich zum AusländerInnenwahlrecht.
Ich möchte auch von dieser Stelle aus als zuständige
Stadträtin sehr klar sagen, dass selbstverständlich das Urteil des
Verfassungsgerichtshofs anerkannt wird und auch entsprechend umgesetzt wird –
beziehungsweise, in diesem Fall, dass eben für eine entsprechende
Nichtumsetzung gesorgt werden wird. Darüber gibt es für uns überhaupt keine
Diskussion. Glücklicherweise ist das in Wien - Klammer auf, Rufzeichen, Klammer
zu - keine Frage, dass Verfassungsgerichtshof-Urteile auch entsprechend
akzeptiert werden, und sie sind auch nicht weiter zu kommentieren.
Wir leben glücklicherweise in
einem Rechtsstaat, und wir alle wissen das zu schätzen - aber vielleicht nicht
so sehr wie Menschen, die ihr Leben dafür lassen müssen, um einen Rechtsstaat
zu erkämpfen -, wir alle wissen, wie wichtig diese Institution ist und dass wir
sie
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