Landtag,
22. Sitzung vom 30.06.2004, Wörtliches Protokoll - Seite 102 von 104
Ich danke herzlichst für
die Diskussion.
Präsidentin Erika Stubenvoll: Wir kommen nun zur
Abstimmung über die Gesetzesvorlage.
§ 33a Abs 14 ist
eine Verfassungsbestimmung. Hiefür ist gemäß § 124 Abs 2 der Wiener
Stadtverfassung die Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten
erforderlich, die ich nun feststelle. Gemäß § 124a Wiener Stadtverfassung
ist für einen gültigen Beschluss eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Bestimmungen gelten für beide Lesungen.
Ich bitte jene Mitglieder
des Landtages, die der Vorlage einschließlich Titel und Eingang zustimmen
wollen, um ein Zeichen mit der Hand. – Danke. Das Gesetz ist somit in Erster
Lesung einstimmig, daher mit der erforderlichen Mehrheit, angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung
über den Beschluss- und Resolutionsantrag der Grünen
und der SPÖ betreffend die finanzielle Absicherung der Wiener
Gebietskrankenkasse. Hier wurde die sofortige Abstimmung beantragt.
Ich bitte jene Damen und
Herren, die diesem Antrag die Zustimmung geben wollen, um ein Zeichen mit der
Hand. Dieser Antrag ist mit Mehrheit – SPÖ und Grüne – beschlossen.
Wenn kein Widerspruch
erfolgt, werde ich sofort die Zweite Lesung vornehmen lassen. – Widerspruch
erfolgt nicht.
Ich bitte daher jene
Mitglieder des Landtages, die dem Gesetz in Zweiter Lesung zustimmen wollen, um
ein Zeichen mit der Hand. – Dieses Gesetz ist somit auch in Zweiter Lesung mit
der erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Wir kommen nun zu
Postnummer 10. Sie betrifft die Erste Lesung der Vorlage eines Wiener
Rettungs- und Krankentransportgesetzes.
Berichterstatterin ist
Frau amtsf StRin Pittermann. Ich bitte sie, die Verhandlung einzuleiten.
Berichterstatterin
amtsf StRin Dr Elisabeth Pittermann:
Danke schön. – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Hoher Landtag!
Der Regelungsinhalt dieses
Gesetzes ist die Beibehaltung der Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der
Einhaltung von Qualitätskriterien. Die Bewilligung eines Rettungs- und
Krankenstransportdienstes darf nunmehr nur bei Erfüllung von genau festgelegten
Qualitätskriterien erfolgen. Bei Änderungen eines Rettungs- oder
Krankentransportdienstes ist eine einfache Anzeige vorgesehen. Die bestehenden
Rettungsorganisationen sollen in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen
werden, beibehalten wird die Verpflichtung der Rettungs- und
Krankentransportdienste zur Leistungserbringung gegenüber jedermann sowie die
behördliche Aufsicht über diese Organisationen, wobei die behördlichen
Befugnisse festgelegt sind. Es werden Bestimmungen über die
Verschwiegenheitspflicht der bei den Rettungs- und Krankentransportdiensten
beschäftigten Personen sowie über die Weitergabe von Daten eingeführt. Die
Stadt Wien ist zur Sicherstellung des Rettungsdienstes für das Gemeindegebiet
verpflichtet. Zu dieser Erfüllung kann sie einen eigenen Rettungsdienst
betreiben, sie kann aber auch ausschließlich oder teilweise Tätigkeiten
bewilligter Rettungsdienste in Anspruch nehmen oder einen Rettungsverbund
organisieren.
Der öffentliche Rettungsdienst
hat auch die Aufgabe des Krankentransportdienstes zu erfüllen, wenn das
Versorgungsangebot der privaten Krankentransportdienste nicht ausreicht, um den
Bedarf der Allgemeinheit an Krankentransporten zu decken.
Im Gesetz sind wie bisher
Bestimmungen über die Gebühr bei Inanspruchnahme von Leistungen des
öffentlichen Rettungsdienstes sowie über das Entgelt für Inanspruchnahme von
Leistungen der privaten Rettungs- oder Krankentransportdienste enthalten.
Sehr geehrte Frau
Präsidentin! Ich ersuche Sie, wenn Wortmeldungen vorliegen, die Debatte
einzuleiten.
Präsidentin Erika Stubenvoll: Gemäß § 30c
Abs 10 der Geschäftsordnung schlage ich vor, die General- und die
Spezialdebatte zusammenzulegen.
Wird gegen die
Zusammenlegung eine Einwendung erhoben. – Das ist nicht der Fall. Ich werde
daher so vorgehen.
Die Debatte ist eröffnet.
Zu Wort gemeldet ist Frau Abg Lakatha. Ich erteile ihr das Wort. (Abg Mag
Christoph Chorherr: Ganz kurz!)
Abg Ingrid Lakatha (ÖVP-Klub der
Bundeshauptstadt Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Stadträtin!
Meine Damen und Herren!
Da die notwendige
Verordnung zum Rettungs- und Krankentransportgesetz nicht gleichzeitig
vorliegt, werden wir diesem Gesetz nicht zustimmen. (Beifall bei der ÖVP. –
Abg Mag Christoph Chorherr: Das wollten wir hören!)
Präsident Johann Hatzl:
Ich habe keine weitere Wortmeldung.
Wünscht die Frau
Berichterstatterin das Schlusswort?
Berichterstatterin Amtsf
StRin Dr Elisabeth Pittermann:
Herr Präsident! Geschätzte Damen und Herren!
Ich habe in der Einleitung
bereits die Inhalte des Gesetzes dargestellt. Dem gibt es nichts mehr
hinzuzufügen. Herzlichsten Dank! (Beifall bei der SPÖ.)
Präsident Johann Hatzl:
Wir kommen nun zur Abstimmung über die Gesetzesvorlage.
Ich bitte jene Mitglieder
des Landtages, die der Vorlage einschließlich Titel und Eingang zustimmen
wollen, die Hand zu heben. – Das sind SPÖ und Grüne
und damit die Mehrheit des Hauses. Das Gesetz ist somit in Erster Lesung
mehrstimmig angenommen.
Es gibt keine Anträge abzustimmen.
Wenn es keinen Widerspruch
gibt, werde ich auch die Zweite Lesung sofort zur Abstimmung bringen. –
Widerspruch gibt es keinen.
Ich bitte daher jene
Mitglieder des Landtages, die dem Gesetz in Zweiter Lesung zustimmen wollen, um
ein Zeichen mit der Hand. – Das sind SPÖ und Grüne.
Damit ist das Gesetz auch in Zweiter Lesung mehrstimmig beschlossen.
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