Landtag,
25. Sitzung vom 25.11.2004, Wörtliches Protokoll - Seite 9 von 72
Betreiberinnen und Betreiber zukünftig keinerlei
Planungssicherheit mehr haben werden. Auch die Länder sind in die
Konsultierungen zum neuen Ökostromgesetz eingebunden. Das Land Wien hatte sich
immer wieder – etwa in den Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens
– kritisch zur geplanten Novelle geäußert. Welche weiteren Schritte sind
Ihrerseits geplant, um den drohenden Ökostrom Ausbaustopp zu verhindern?
Ich bitte um Beantwortung.
Lhptm Dr Michael Häupl: Sehr geehrter
Herr Abgeordneter!
Zu Ihrer Frage betreffend die Novelle des
Ökostromgesetzes möchte ich zunächst einleitend festhalten, dass Wien, aber
auch die Bundesländer insgesamt gesehen, nicht nur an ihrer Kritik an dieser
vorgelegten Novelle festhalten, sondern diese Novelle ablehnen.
Es ist wesentlich, dass man sich in einer solchen
Frage auch Bündnispartner sucht. Dies ist durch die absolut akkordierte und
gemeinsame Vorgangsweise aller 9 österreichischen Bundesländer aus meiner Sicht
heraus gewährleistet. Es wurde daher am 11. Mai dieses Jahres von der
Landeshauptleutekonferenz in einem Beschluss festgehalten, dass man sich zum
weiteren Ausbau und zur Förderung der Ökoenergie in Österreich auf Basis des
bestehenden Ökostromgesetzes bekennt. Es wird grundsätzlich festgestellt, dass
im System der Ökostromförderung verstärkt Effizienzkriterien und
Effizienzüberlegungen aufgenommen werden sollen, um unter anderem auch die
vorhandenen Mittel effizient einzusetzen, die Kosten dafür im Sinne der Sicherung
des Arbeits- und Wirtschaftsstandortes Wien überschaubar zu halten. Diese
Effizienzüberlegungen sollen vorrangig in die Ökostromverordnung, mit der auch
Einspeisetarife festgelegt werden, die vorerst bis 31.12.2004 gilt und daher
neu zu verhandeln ist, aufgenommen werden, um unter anderem die Verunsicherung
der Anlagenbetreiber nicht zu verstärken.
Die
Landeshauptleutekonferenz hat im Übrigen unter Abstimmung mit dem Herrn
Energieminister eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Tirol eingesetzt, um Vorschläge
für die Novellierung des Ökostromgesetzes zu erarbeiten. Umso überraschender
ist daher in den letzten Wochen die Vorlage einer Novelle zum Ökostromgesetz
seitens des Bundes, womit nicht nur dieser Beschluss der Landeshauptleute
ignoriert, sondern auch konterkariert wurde. Wir lehnen daher, daran hält die
Landeshauptleutekonferenz auch fest, diese Novelle zum Ökostromgesetz
grundsätzlich ab.
Nachdem
aber am 4. März im Ausschuss diese Novelle bereits beraten werden soll,
werden die Länder, dies ist bei der letzten außerordentlichen
Landeshauptleutekonferenz in Wien beschlossen worden, mit den folgenden
Forderungen, ergänzend zu dem Beschluss vom 11. Mai, an den Bund
herantreten:
„Zur Verringerung der Atomstromimporte, zum Ausgleich
der Erzeugungsverluste, die aus der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinien
resultieren, und zur wenigstens teilweisen Abdeckung des steigenden
Stromverbrauchs soll auch die mittlere Wasserkraft, 10 bis 30 MW, in das
System der Ökostromförderung aufgenommen werden. Bei dieser mittleren
Wasserkraft soll vorrangig eine Investitionsförderung für den Bau der Anlagen
durchgeführt werden. Die Bestimmungen des geltenden Ökostromgesetzes, die eine
Festlegung der Förderbeiträge und der Abnahmepreise durch Verordnung unter
Mitwirkung der Länder vorsehen, sind unverändert zu belassen und durch
Verfassungsbestimmung abzusichern.
Zur Umsetzung der Investitionsförderung für mittlere
Wasserkraft ist zudem eine Verordnungsermächtigung, § 11 des
Ökostromgesetzes, vorzusehen. Darüber hinaus ist insgesamt durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Tarifbelastung für Haushaltskunden in Summe
nicht ansteigt."
Wir werden diese Forderungen auch als Wiener
unterstützen, haben aber auch zusätzliche Forderungen eingebracht, um die
Ökostromgesetznovelle zu unterwandern, um das sehr offen zu sagen und auch das
bestehende Ökostromgesetz zu verbessern:
„1. Eine Verkürzung der Förderungsdauer wird zu einer
intensiven Inanspruchnahme der Länder-Ökostromfonds führen. Daher fordern wir
eine Aufstockung der den Ländern zukommenden Mittel, um weitere Ökostromanlagen
realisieren zu können." – Das ist im Prinzip sehr klar, Verkürzung von zur
Verfügung gestellten Investitionsmitteln führt natürlich zu einer
entsprechenden Verteuerung. – „Das
Mitspracherecht der Länder bei den Einspeisetarifen soll erhalten bleiben.
2. Die Reservierung von Mitteln für die Kommunen, die
dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verfahrenszeiten der Anlagen in
städtischen Ballungsräumen im Hinblick auf den Anrainerschutz länger sind als
bei Anlagen auf dem Land. Dadurch sinkt die Realisierungschance von Anlagen in
den Städten dort, wo bei der Förderung darauf abgestellt wird, wessen Anlage
als erste die erforderliche Bewilligung erhalten hat.
4. Die neue Ökoenergie AG als staatlicher
Stromhändler soll nicht nur die bisherigen Zwangszuweisungen von Ökostrom an
die Stromhändler durchführen, sondern diesen primär auch tatsächlich
vermarkten.
5. Eine flexiblere Verteilung der Fördermittel, da
die fixe Verteilung der Fördermittel auf die einzelnen Energieträger keinen
internen Ausgleich zulässt, wenn zum Beispiel die Marktmöglichkeiten eine
andere Verteilung erfordern. Daher könnten realisierbare Projekte an einer
fehlenden finanziellen Unterstützung scheitern, während in den anderen
Bereichen noch Mittel übrigbleiben.
6. Eine stärkere Forcierung für Anlagen mit größeren
Potentialen gegenüber der vorgesehenen Reservierung von 40 Prozent der
Mittel für primär kleine landwirtschaftliche Anlagen.
Ziel des Ökostromgesetzes ist es,
die spezifischen Produktionskosten kontinuierlich zu senken, um eine möglichst
rasche Ablösung der fossilen Versorgung zu erreichen. Eine derart starke
Förderung der Kleinanlagen ist daher nicht sinnvoll. Zur Steigerung der
Fördereffizienz könnte eine kombinierte Förderung bei Biomasse-KWK-Anlagen
vorgesehen werden, wodurch sich die
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