Landtag,
25. Sitzung vom 27.03.2009, Wörtliches Protokoll - Seite 12 von 32
legen und das noch stärker
betonen. Aber ja, mir ist diese Diskussion bekannt und deswegen ist es auch
umso wichtiger, dass man wirklich ganz vehement gegen dieses Märchen auftritt.
Präsident Prof Harry Kopietz: Danke, Frau Stadträtin.
Wir kommen zur 4. Frage (FSP
- 01253-2009/0001 - KFP/LM), die von Herrn Abg Mag Johann Gudenus an den
Herrn Landeshauptmann gestellt wird. (Im Wiener Landes-Sicherheitsgesetz ist
unter anderem Folgendes geregelt: Wer ungebührlicherweise störenden Lärm
erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700
EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
einer Woche zu bestrafen. In der Realität ist die mutwillige Lärmerregung
Hauptärgernis bei den Wienern. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen gehen
offensichtlich zu wenig weit, andere Maßnahmen fehlen gänzlich. Werden Sie sich
dafür einsetzen, dass die rechtlichen Bestimmungen verschärft oder andere
Maßnahmen gesetzt werden?)
Bitte, Herr Landeshauptmann.
Lhptm Dr Michael Häupl: Sehr geehrter Herr
Landtagsabgeordneter!
Zu Ihrer Anfrage halte ich fest,
dass im Jahre 2007 zirka 1 800 und im Jahre 2008 zirka 2 500 Verwaltungsstrafen
von der zuständigen Bundespolizeidirektion Wien wegen ungebührlicherweise
störenden Lärms eingeleitet worden sind. Die im Jahr 2008 höhere Zahl an
Verwaltungsstrafverfahren ergab sich aus einer Abweichung nach oben im ersten
Halbjahr 2008, was letztendlich auch nachvollziehbar ist.
In den Monaten Jänner und Februar
2009 wurden zirka 300 Verwaltungsstrafverfahren wegen ungebührlicherweise
störenden Lärms eingeleitet. Daraus ergibt sich, dass mit Ausnahme der
Fußball-Europameisterschaft 2008 kein signifikanter Anstieg der von der
Bundespolizeidirektion Wien wegen ungebührlicherweise störenden Lärms
eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren auf Grundlage des Wiener
Landes-Sicherheitsgesetzes zu verzeichnen ist.
Wenn Sie vermeinen, dass die gesetzlichen
Rahmenbedingungen offensichtlich zu wenig weit gehen und andere Maßnahmen
gänzlich fehlen würden, weise ich darauf hin, dass das Wiener
Landes-Sicherheitsgesetz Schutz vor privat verursachten Lärm in Wohnungen und
in der Öffentlichkeit regelt. Darüber hinaus sind in einer ganzen Reihe von
anderen Gesetzen spezielle Verbote von Lärmerregung und daran anknüpfende
Verwaltungsstrafsanktionen vorgesehen. Dies betrifft beispielsweise folgende
Sachbereiche und Regelungen: Die Straßenverkehrsordnung 1960 sieht im Rahmen
verschiedener Fahrverbote und anderer gesetzlicher Anordnungen wie zum Beispiel
bei sportlichen Veranstaltungen auf der Straße oder bei Ladetätigkeit
Regelungen zur Vermeidung von Lärmentwicklung vor. Weiters besteht auf Grund
des Kraftfahrgesetzes 1967 ein allgemeiner Schutz vor ungebührlichem Lärm,
wonach der Lenker mit einem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug nicht
ungebührlichen Lärm verursachen darf.
In der Gewerbeordnung 1994
besteht ein Nachbarschutz vor Belästigung durch unzumutbaren Lärm, der von
einer gewerblichen Betriebsanlage ausgeht, welche durch das
Betriebsanlagegenehmigungsverfahren geregelt ist. Zusätzlich sind in Gastgärten
die Anforderungen des Lärmschutzes ebenso gesetzlich geregelt wie die zeitliche
Betriebsbeschränkung. Für die Bundespolizeidirektion Wien besteht die
Möglichkeit, Gastgewerbebetriebe wegen wiederholter unzumutbarer Belästigung in
der Nachbarschaft durch nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der
Betriebsanlage die Sperrzeiten vorzuverlegen. Es bestehen ebenso Vorschriften
zum Schutz vor Baulärm in der Bauordnung für Wien, im Gesetz zum Schutz gegen
Baulärm und in der Emissionswertverordnung über das Festlegen von
Lärmgrenzwerten und die Möglichkeit der Anordnung der Einstellung von
Bauarbeiten. Auch im Veranstaltungsrecht gibt es zahlreiche lärmschutzrelevante
Bestimmungen für Veranstaltungen und Veranstaltungsstätten mit umfangreichen
behördlichen Instrumenten. Dazu gehören beispielsweise die Festlegungen von
Emissionsgrenzwerten in Genehmigungsbescheiden und die Möglichkeit von
Sofortmaßnahmen in Form des Abbruchs von Veranstaltungen durch den Magistrat
und die Polizei bei gesundheitsschädigenden Lärmbelästigungen.
Alle diese Vorschriften sind mit
der Möglichkeit von Strafsanktionen verbunden. Es gibt somit derzeit für alle
Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger ausreichend gesetzliche
Lärmschutzregelungen, die von der Polizei, dem Magistrat der Stadt Wien und
insbesondere auch während der Nacht vom technischen und juristischen
Permanenzdienst der Stadt Wien vollzogen werden.
Wenn ich mir das so anschaue, dann
wundere ich mich, dass in der Stadt überhaupt noch irgendwas stattfindet.
Präsident Prof Harry Kopietz: Danke. Die
1. Zusatzfrage stellt der Abg Mag Gudenus.
Abg Mag Johann Gudenus, MAIS (Klub der
Wiener Freiheitlichen): Ja, sehr geehrter Herr Landeshauptmann, vielen Dank
für die ausführliche Antwort. Sie haben geschildert, es gibt sehr, sehr viele
Verwaltungsverfahren auf Grund von Lärmbelästigung. Trotzdem gibt es immer
wieder Fälle, wo es zu akuter Lärmbelästigung kommt und eben nichts geschieht
wie zum Beispiel in einer Wohnstraße im 20. Bezirk, in der Wehlistraße (Heiterkeit
bei den GRÜNEN.), Millennium-City, wo es eben seit Monaten eine intensive
Lärmbelästigung gibt und bisher nichts unternommen wurde, wo sich eben
Beschwerden häufen, wo bis 4, 5 Uhr in der Früh Jugendliche Lärm erzeugen
und dann eben schon ab den frühen Morgenstunden die MA 48 kommt, um auch
den Müll zu entfernen, was klarerweise eben wieder Lärm verursacht.
Meine Frage ist: Könnten Sie sich
in solchen
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