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Landtag, 25. Sitzung vom 27.03.2009, Wörtliches Protokoll  -  Seite 12 von 32

 

legen und das noch stärker betonen. Aber ja, mir ist diese Diskussion bekannt und deswegen ist es auch umso wichtiger, dass man wirklich ganz vehement gegen dieses Märchen auftritt.

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Danke, Frau Stadträtin.

 

Wir kommen zur 4. Frage (FSP - 01253-2009/0001 - KFP/LM), die von Herrn Abg Mag Johann Gudenus an den Herrn Landeshauptmann gestellt wird. (Im Wiener Landes-Sicherheitsgesetz ist unter anderem Folgendes geregelt: Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. In der Realität ist die mutwillige Lärmerregung Hauptärgernis bei den Wienern. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen gehen offensichtlich zu wenig weit, andere Maßnahmen fehlen gänzlich. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass die rechtlichen Bestimmungen verschärft oder andere Maßnahmen gesetzt werden?)

 

Bitte, Herr Landeshauptmann.

 

Lhptm Dr Michael Häupl: Sehr geehrter Herr Landtagsabgeordneter!

 

Zu Ihrer Anfrage halte ich fest, dass im Jahre 2007 zirka 1 800 und im Jahre 2008 zirka 2 500 Verwaltungsstrafen von der zuständigen Bundespolizeidirektion Wien wegen ungebührlicherweise störenden Lärms eingeleitet worden sind. Die im Jahr 2008 höhere Zahl an Verwaltungsstrafverfahren ergab sich aus einer Abweichung nach oben im ersten Halbjahr 2008, was letztendlich auch nachvollziehbar ist.

 

In den Monaten Jänner und Februar 2009 wurden zirka 300 Verwaltungsstrafverfahren wegen ungebührlicherweise störenden Lärms eingeleitet. Daraus ergibt sich, dass mit Ausnahme der Fußball-Europameisterschaft 2008 kein signifikanter Anstieg der von der Bundespolizeidirektion Wien wegen ungebührlicherweise störenden Lärms eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren auf Grundlage des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes zu verzeichnen ist.

 

Wenn Sie vermeinen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen offensichtlich zu wenig weit gehen und andere Maßnahmen gänzlich fehlen würden, weise ich darauf hin, dass das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz Schutz vor privat verursachten Lärm in Wohnungen und in der Öffentlichkeit regelt. Darüber hinaus sind in einer ganzen Reihe von anderen Gesetzen spezielle Verbote von Lärmerregung und daran anknüpfende Verwaltungsstrafsanktionen vorgesehen. Dies betrifft beispielsweise folgende Sachbereiche und Regelungen: Die Straßenverkehrsordnung 1960 sieht im Rahmen verschiedener Fahrverbote und anderer gesetzlicher Anordnungen wie zum Beispiel bei sportlichen Veranstaltungen auf der Straße oder bei Ladetätigkeit Regelungen zur Vermeidung von Lärmentwicklung vor. Weiters besteht auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967 ein allgemeiner Schutz vor ungebührlichem Lärm, wonach der Lenker mit einem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug nicht ungebührlichen Lärm verursachen darf.

 

In der Gewerbeordnung 1994 besteht ein Nachbarschutz vor Belästigung durch unzumutbaren Lärm, der von einer gewerblichen Betriebsanlage ausgeht, welche durch das Betriebsanlagegenehmigungsverfahren geregelt ist. Zusätzlich sind in Gastgärten die Anforderungen des Lärmschutzes ebenso gesetzlich geregelt wie die zeitliche Betriebsbeschränkung. Für die Bundespolizeidirektion Wien besteht die Möglichkeit, Gastgewerbebetriebe wegen wiederholter unzumutbarer Belästigung in der Nachbarschaft durch nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage die Sperrzeiten vorzuverlegen. Es bestehen ebenso Vorschriften zum Schutz vor Baulärm in der Bauordnung für Wien, im Gesetz zum Schutz gegen Baulärm und in der Emissionswertverordnung über das Festlegen von Lärmgrenzwerten und die Möglichkeit der Anordnung der Einstellung von Bauarbeiten. Auch im Veranstaltungsrecht gibt es zahlreiche lärmschutzrelevante Bestimmungen für Veranstaltungen und Veranstaltungsstätten mit umfangreichen behördlichen Instrumenten. Dazu gehören beispielsweise die Festlegungen von Emissionsgrenzwerten in Genehmigungsbescheiden und die Möglichkeit von Sofortmaßnahmen in Form des Abbruchs von Veranstaltungen durch den Magistrat und die Polizei bei gesundheitsschädigenden Lärmbelästigungen.

 

Alle diese Vorschriften sind mit der Möglichkeit von Strafsanktionen verbunden. Es gibt somit derzeit für alle Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger ausreichend gesetzliche Lärmschutzregelungen, die von der Polizei, dem Magistrat der Stadt Wien und insbesondere auch während der Nacht vom technischen und juristischen Permanenzdienst der Stadt Wien vollzogen werden.

 

Wenn ich mir das so anschaue, dann wundere ich mich, dass in der Stadt überhaupt noch irgendwas stattfindet.

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Danke. Die 1. Zusatzfrage stellt der Abg Mag Gudenus.

 

Abg Mag Johann Gudenus, MAIS (Klub der Wiener Freiheitlichen): Ja, sehr geehrter Herr Landeshauptmann, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Sie haben geschildert, es gibt sehr, sehr viele Verwaltungsverfahren auf Grund von Lärmbelästigung. Trotzdem gibt es immer wieder Fälle, wo es zu akuter Lärmbelästigung kommt und eben nichts geschieht wie zum Beispiel in einer Wohnstraße im 20. Bezirk, in der Wehlistraße (Heiterkeit bei den GRÜNEN.), Millennium-City, wo es eben seit Monaten eine intensive Lärmbelästigung gibt und bisher nichts unternommen wurde, wo sich eben Beschwerden häufen, wo bis 4, 5 Uhr in der Früh Jugendliche Lärm erzeugen und dann eben schon ab den frühen Morgenstunden die MA 48 kommt, um auch den Müll zu entfernen, was klarerweise eben wieder Lärm verursacht.

 

Meine Frage ist: Könnten Sie sich in solchen

 

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