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Landtag, 30. Sitzung vom 26.03.2010, Wörtliches Protokoll  -  Seite 5 von 82

 

Kampfhund, wenn, dann sollten Sie „so genannter Kampfhund" sagen. Sie vermeiden in diesem Gesetzestext auch sehr geflissentlich den Begriff gefährlicher Hund und Kampfhund. Der kommt dort überhaupt nicht vor, das ist mir aufgefallen.

 

Aber nun etwas anderes, weil Sie gesagt haben, Sie haben mit so vielen Experten gesprochen. Wie ist es zustande gekommen, dass man ab dem dritten Monat der Haltung den Hundeführschein ablegen muss? Es gibt unheimlich viele Menschen, die sich einen kleinen Hund mit acht, neun Wochen kaufen. Dann ist der Hund maximal fünf Monate alt. Wer hat Ihnen eingeredet, in einen Gesetzestext hineinzuschreiben, dass man mit einem fünf Monate alten Hund einen Führschein machen muss, wo die Ausbildung des Charakters des Hundes, der Größe des Hundes laut Fachleuten eineinhalb Jahre beträgt? Wie können Sie sich erklären, dass ich mit einem fünf Monate alten fast Junghund einen Führschein mache? Das ist sinnlos! Wie kommt das in das Gesetz?

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Frau Stadträtin.

 

Amtsf StRin Mag Ulli Sima: Ich möchte zuerst auf die Begriffsbestimmung eingehen. Ich bemühe mich eigentlich immer bei den Antworten und wenn ich über dieses Thema rede, „so genannte Kampfhunde" zu sagen, weil mir das völlig klar ist, dass es diese Definition nicht gibt. Wir haben das ja auch in der Volksbefragung so formuliert.

 

Der Grund, wieso Sie den Begriff gefährliche Rassen im Gesetzestext nicht gefunden haben, ist, dass ich persönlich der Überzeugung bin, dass es eine solche Definition nicht gibt, sondern – das ist unser Ansatz, und ich glaube, das ist ein legitimer – wir haben gesagt, es gibt bestimmte Hundetypen, die auf Grund ihrer Bisskraft und der Stärke des Bisses und der Stärke des Schadens, den sie anrichten können, wenn sie falsch gehalten werden, gefährlich sind, und deswegen setzen wir nicht bei den Hunden, sondern bei den Haltern an, denn der Hundehalter muss ja beim Hundeführschein belegen, dass er den Hund in Alltagssituationen im Griff hat. Anders ist es zum Beispiel in Deutschland, wo man Wesenstests bei Hunden macht. Das halte ich persönlich, auch nach Rücksprache mit den Expertinnen und Experten, für den falschen Weg.

 

Deswegen haben wir auch im Gesetzestext ganz bewusst versucht, das so zu formulieren und haben es auch in den Erläuternden Bemerkungen noch einmal klar ausgeführt, dass die Auswirkungen bei diesen Hundetypen, wenn sie beißen, einfach so massiv sind, dass wir uns wünschen, dass der Halter sie richtig hält. Und das muss ein Hundeführschein belegen.

 

Zu Ihrem zweiten Punkt muss ich Ihnen sagen, dass ich das für fahrlässig halte, einen kleinen Hund mit neun Wochen zu kaufen. Wir haben mit den Experten gesprochen. Man darf so kleine Tiere dem Muttertier nicht wegnehmen, weil das ganz fatale Auswirkungen auf den Hund hat. Deswegen haben wir – und das ist nach Rücksprache mit vielen wirklichen Tierschutzexperten geschehen, und Sie können mir glauben, ich habe mich mit diesem Thema auch schon im Rahmen der Bundestierschutzgesetz-Verhandlungen im Nationalrat sehr intensiv auseinandergesetzt –, also deswegen haben wir die drei Monate drinnen, weil man einen Hund normalerweise mit drei Monaten erwirbt, und dann hat man noch einmal drei Monate Zeit. Der Plan ist, dass man bei einem Hund mit sechs Monaten ... (Abg Dr Herbert Madejski: Mindestens acht!) Der Hund muss ja kein Kunststück können, Herr Kollege, er muss nicht die Zeitung holen und keinen doppelten Salto rückwärts machen, sondern der Hundebesitzer muss nur zeigen, dass er den Hund im Griff hat, dass er mit ihm in Alltagssituationen richtig umgehen kann, dass er Leine und Beißkorb anlegen kann und Ähnliches. Das klingt jetzt banal, aber wenn Sie wüssten, wie viele Leute kommen, die nicht einmal eine Leine oder einen Beißkorb besitzen

 

Also das sind ganz, ganz grundsätzliche Sachen, und ich glaube nach Rücksprache mit vielen Experten und auch Expertinnen, dass das mit den sechs Monaten ein guter Ansatzpunkt ist, und deswegen haben wir uns darauf geeinigt.

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Danke. – Die 3. Zusatzfrage kommt von Frau Abg Mag Vassilakou. Ich ersuche sie darum.

 

Abg Mag Maria Vassilakou (Grüner Klub im Rathaus): Frau Stadträtin!

 

Sie haben gerade erläutert, dass die Regelung, die Sie nun einführen möchten, darauf abstellt, besonders gefährliche Hunde mit großer Bisskraft soweit in den Griff zu bekommen, dass wir unerfreuliche Zwischenfälle möglichst vermeiden können.

 

Ich möchte Sie daher fragen: Wie können Sie mir und auch uns allen erklären, dass der deutsche Schäferhund, immerhin ein Hund mit einer beträchtlichen Bisskraft, der ja in der Hundebissstatistik landein, landaus, jahrein, jahraus einer der Vorreiter ist, sich nicht wiederfindet in der Liste der Hunde, die jetzt von der Hundeführscheinpflicht erfasst sind? Und das, obwohl zum Beispiel die Begegnung eines aggressiven Schäferhundes mit einem Kleinkind für das Kleinkind sehr wohl tödlich enden kann.

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Danke. – Frau Stadträtin.

 

Amtsf StRin Mag Ulli Sima: Die Hundetypen, die wir jetzt in der Verordnung aufnehmen werden, sind keine Erfindung von mir, sondern es hat, auch nach Rücksprache mit den Experten der Tierschutzombudsstelle der Stadt Wien, verschiedene Kriterien gegeben: Erstens einmal die Beschwerden, die wir dort gehabt haben im Zusammenhang mit den Hundetypen, weiters die Hunde, die wir vor allem im Tierschutzhaus finden und die nach Unfällen oder Zwischenfällen schwer vermittelbar sind, sowie die Hunde, die eine große Bisskraft haben.

 

Ich habe in der Diskussion gesagt, dass wir auch über den Schäferhund nachgedacht haben. Wir haben uns jetzt einmal darauf verständigt, die klassischen so genannten Kampfhunde in einem ersten Schritt aufzunehmen. Ich kann mir für die Zukunft durchaus vorstellen, den Schäferhund, die Dogge, den Dobermann noch mit hineinzunehmen. Das haben wir in der Diskussion ohnehin schon öfter gesagt.

 

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