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Landtag, 30. Sitzung vom 26.03.2010, Wörtliches Protokoll  -  Seite 9 von 82

 

2010 berichtet: „Rotlichtstreit: Neue Regeln für den Strich" und „Ein Vorschlag der Stadt soll vorsehen, dass nur bestimmte Straßen für Prostituierte geöffnet werden. Entsprechende Pläne wurden bei einem Gipfel zwischen Magistrat und Bezirken besprochen." Sind gesetzliche Änderungen des Wiener Prostitutionsgesetzes geplant, und wann sollen diese umgesetzt werden?)

 

Bitte, Frau Stadträtin.

 

Amtsf StRin Sandra Frauenberger: Einen schönen guten Morgen auch von meiner Seite.

 

Ich kann einmal ganz konkret antworten, ob gesetzliche Änderungen im Prostitutionsgesetz vorgesehen sind. Diese Frage kann ich mit Nein beantworten. Ich möchte das aber auch ausführen und vorher zwei grundsätzliche Anmerkungen machen.

 

Erstens einmal sind alle Großstädte in dieser Welt, alle Metropolen mit dem Phänomen der Prostitution konfrontiert, auch mit der Problematik der Prostitution konfrontiert, und ich bin selbst davon überzeugt, dass nur sehr vielfältige Programme letztendlich diese sehr vielfältige Problemstellung auch tatsächlich lösen können.

 

Und eines muss man auch sagen: Wir werden über dieses Thema der Prostitution so lange sprechen, so lange es auch tatsächlich Freier gibt, die Prostituierte aufsuchen.

 

Jetzt kommt der rechtliche Teil zu Ihrer Frage: Gemäß dem § 4 Abs 2 des Wiener Prostitutionsgesetzes ist die Anbahnung der Prostitution in Bahnhöfen, Stationsgebäuden und Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel verboten. Weiters ist die Anbahnung der Prostitution an Örtlichkeiten rund um Schutzobjekte im Bereich der 150 m ebenfalls verboten. Daraus ergeben sich so genannte Schutzbereiche im Bereich von Gebäuden und Gebäudeteilen, die religiösen Zwecken gewidmet sind, Kindertagesheimen, Schulen und Schülerheimen, Jugendheimen und Jugendzentren, Kinder- und Jugendspielplätzen, Heil- und Pflegeanstalten und Friedhöfen. Der Schutzbereich stellt dabei einen Umkreis mit einem Radius von, wie gesagt, 150 m Luftlinie dar, und wenn man das über die Landkarte Wiens legt, sieht man schon, wie viele Bereiche allein durch diese Regelung jetzt schon den Schutz vorsehen. Ich muss auch dazu sagen, dass das im Sinne der Sicherheit für Anrainerinnen und Anrainer natürlich ein ganz ein wesentlicher Aspekt ist.

 

Ich möchte auf § 4 Abs 3 des Wiener Prostitutionsgesetzes hinweisen und wieder einmal die Gelegenheit wahrnehmen aufzuzeigen, was schon alles in diesem Wiener Prostitutionsgesetz geregelt ist, wenn man sich das anschaut. (Abg Mag Dietbert Kowarik: Lesen können wir!) Sie vielleicht schon, aber viele haben das noch nicht oft gehört oder haben immer wieder Fragen an uns, wie kann das sein, wie kann man das regeln, und wollen Regelungsgegenstände von uns gelöst haben, die längst schon im Prostitutionsgesetz geregelt sind. Deswegen werde ich das jetzt auch bei dieser Frage noch einmal einbringen.

 

Gemäß § 4 Abs 3 des Wiener Prostitutionsgesetzes kann die Behörde, nämlich die Bundespolizeidirektion Wien, zusätzlich zeitliche oder örtliche Beschränkungen für alle Arten der Anbahnung verfügen, soweit es im Interesse der Öffentlichkeit oder unbeteiligter Personen notwendig ist. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Wahrnehmbarkeit der Anbahnung durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt.

 

Und gemäß § 4 Abs 4 dieses Gesetzes können die getroffenen Anordnungen zur Abwehr oder Beseitigung störender Missstände geändert und auch ergänzt werden.

 

Also all das gibt uns das Prostitutionsgesetz jetzt schon in die Hand, wenn es darum geht, mit möglichst vielseitigen Maßnahmen auch zum Teil Problemsituationen entgegenzutreten.

 

Es gibt jetzt auch noch Ausführungen in diesem Gesetz im Bereich der Prostitution in Wohnungen, der ich als Frauenstadträtin natürlich auch ganz massiv kritisch gegenüberstehe auf Grund der Sicherheitsproblematik. Wir finden da drinnen aber natürlich auch noch viele, viele andere Regelungsgegenstände, die uns dann wiederum in Kombination mit dem Landes-Sicherheitsgesetz eine rechtliche Grundlage bieten, diesen Problemstellungen auch entsprechend entgegentreten zu können.

 

Und eines muss man auch sagen: Wir haben uns natürlich auch mit den einzelnen Gebieten auseinandergesetzt, sind sehr viel mit AnrainerInnen, mit den Prostituierten, mit den sozialen Einrichtungen in Kontakt gewesen, und das, was ich jetzt da noch dazustellen kann, ist, dass wir die MA 62 beauftragt haben, Maßnahmen zu prüfen, die auch die Situation der Anrainerinnen und Anrainer in den betroffenen Bezirken entsprechend verbessert. Denn dafür stelle ich mich schon auch hierher, um zu sagen: Ich sehe die Problematik, ich sehe auch die Problematik, mit der die Anrainerinnen und Anrainer konfrontiert sind. Ich bin selbst Mutter von zwei Kindern, und habe da auch eine, sage ich einmal, sehr niedrige Grenze, was meine Toleranz betrifft. Ich bin jedoch davon überzeugt, dass wir das auch entsprechend lösen können in diesem Dreieck der sozialen Einrichtungen, der Polizei und der Stadt Wien mit den gesetzlichen Möglichkeiten, die uns jetzt schon zur Verfügung stehen im Wiener Prostitutionsgesetz. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Danke, Frau Stadträtin. Die 1. Zusatzfrage wird von Herrn Abg Mag Kowarik gestellt. Ich erteile ihm das Wort.

 

Abg Mag Dietbert Kowarik (Klub der Wiener Freiheitlichen): Frau Landesrätin!

 

Die Gesetzesbestimmungen kennen wir, kenne ich. Meine Frage war auch, ob die Änderung dieser Gesetzesbestimmungen geplant ist. Sie haben das eindeutig mit Nein beantwortet. Traurig genug.

 

Ich darf Ihnen eine unverdächtige Dame zitieren, nämlich Frau Eva van Rahden – Sie werden sie vielleicht kennen, sie ist die Projektleiterin des Projektes Sophie –, denn sie sagt das aus, was eigentlich fast alle sagen, zumindest auch bei uns im Bezirk, auch die

 

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