Landtag,
30. Sitzung vom 26.03.2010, Wörtliches Protokoll - Seite 9 von 82
2010 berichtet:
„Rotlichtstreit: Neue Regeln für den Strich" und „Ein Vorschlag der Stadt
soll vorsehen, dass nur bestimmte Straßen für Prostituierte geöffnet werden.
Entsprechende Pläne wurden bei einem Gipfel zwischen Magistrat und Bezirken
besprochen." Sind gesetzliche Änderungen des Wiener Prostitutionsgesetzes
geplant, und wann sollen diese umgesetzt werden?)
Bitte, Frau Stadträtin.
Amtsf StRin Sandra Frauenberger: Einen schönen guten
Morgen auch von meiner Seite.
Ich kann einmal ganz konkret antworten, ob gesetzliche Änderungen im
Prostitutionsgesetz vorgesehen sind. Diese Frage kann ich mit Nein beantworten.
Ich möchte das aber auch ausführen und vorher zwei grundsätzliche Anmerkungen
machen.
Erstens einmal sind alle Großstädte in dieser Welt, alle Metropolen mit
dem Phänomen der Prostitution konfrontiert, auch mit der Problematik der
Prostitution konfrontiert, und ich bin selbst davon überzeugt, dass nur sehr
vielfältige Programme letztendlich diese sehr vielfältige Problemstellung auch
tatsächlich lösen können.
Und eines muss man auch sagen: Wir werden über dieses Thema der
Prostitution so lange sprechen, so lange es auch tatsächlich Freier gibt, die
Prostituierte aufsuchen.
Jetzt kommt der rechtliche Teil zu Ihrer Frage: Gemäß dem § 4
Abs 2 des Wiener Prostitutionsgesetzes ist die Anbahnung der Prostitution
in Bahnhöfen, Stationsgebäuden und Haltestellenbereichen öffentlicher
Verkehrsmittel verboten. Weiters ist die Anbahnung der Prostitution an
Örtlichkeiten rund um Schutzobjekte im Bereich der 150 m ebenfalls
verboten. Daraus ergeben sich so genannte Schutzbereiche im Bereich von
Gebäuden und Gebäudeteilen, die religiösen Zwecken gewidmet sind,
Kindertagesheimen, Schulen und Schülerheimen, Jugendheimen und Jugendzentren,
Kinder- und Jugendspielplätzen, Heil- und Pflegeanstalten und Friedhöfen. Der
Schutzbereich stellt dabei einen Umkreis mit einem Radius von, wie gesagt,
150 m Luftlinie dar, und wenn man das über die Landkarte Wiens legt, sieht
man schon, wie viele Bereiche allein durch diese Regelung jetzt schon den
Schutz vorsehen. Ich muss auch dazu sagen, dass das im Sinne der Sicherheit für
Anrainerinnen und Anrainer natürlich ein ganz ein wesentlicher Aspekt ist.
Ich möchte auf § 4 Abs 3 des Wiener Prostitutionsgesetzes
hinweisen und wieder einmal die Gelegenheit wahrnehmen aufzuzeigen, was schon
alles in diesem Wiener Prostitutionsgesetz geregelt ist, wenn man sich das
anschaut. (Abg Mag Dietbert Kowarik: Lesen können wir!) Sie
vielleicht schon, aber viele haben das noch nicht oft gehört oder haben immer
wieder Fragen an uns, wie kann das sein, wie kann man das regeln, und wollen
Regelungsgegenstände von uns gelöst haben, die längst schon im
Prostitutionsgesetz geregelt sind. Deswegen werde ich das jetzt auch bei dieser
Frage noch einmal einbringen.
Gemäß § 4 Abs 3 des Wiener Prostitutionsgesetzes kann die
Behörde, nämlich die Bundespolizeidirektion Wien, zusätzlich zeitliche oder
örtliche Beschränkungen für alle Arten der Anbahnung verfügen, soweit es im
Interesse der Öffentlichkeit oder unbeteiligter Personen notwendig ist. Dabei
ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Wahrnehmbarkeit der Anbahnung durch die
Öffentlichkeit, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht
übersteigt.
Und gemäß § 4 Abs 4 dieses Gesetzes können die getroffenen
Anordnungen zur Abwehr oder Beseitigung störender Missstände geändert und auch
ergänzt werden.
Also all das gibt uns das Prostitutionsgesetz jetzt schon in die Hand,
wenn es darum geht, mit möglichst vielseitigen Maßnahmen auch zum Teil
Problemsituationen entgegenzutreten.
Es gibt jetzt auch noch Ausführungen in diesem Gesetz im Bereich der
Prostitution in Wohnungen, der ich als Frauenstadträtin natürlich auch ganz
massiv kritisch gegenüberstehe auf Grund der Sicherheitsproblematik. Wir finden
da drinnen aber natürlich auch noch viele, viele andere Regelungsgegenstände,
die uns dann wiederum in Kombination mit dem Landes-Sicherheitsgesetz eine
rechtliche Grundlage bieten, diesen Problemstellungen auch entsprechend
entgegentreten zu können.
Und eines muss man auch sagen: Wir haben uns natürlich auch mit den
einzelnen Gebieten auseinandergesetzt, sind sehr viel mit AnrainerInnen, mit
den Prostituierten, mit den sozialen Einrichtungen in Kontakt gewesen, und das,
was ich jetzt da noch dazustellen kann, ist, dass wir die MA 62 beauftragt
haben, Maßnahmen zu prüfen, die auch die Situation der Anrainerinnen und Anrainer
in den betroffenen Bezirken entsprechend verbessert. Denn dafür stelle ich mich
schon auch hierher, um zu sagen: Ich sehe die Problematik, ich sehe auch die
Problematik, mit der die Anrainerinnen und Anrainer konfrontiert sind. Ich bin
selbst Mutter von zwei Kindern, und habe da auch eine, sage ich einmal, sehr
niedrige Grenze, was meine Toleranz betrifft. Ich bin jedoch davon überzeugt,
dass wir das auch entsprechend lösen können in diesem Dreieck der sozialen
Einrichtungen, der Polizei und der Stadt Wien mit den gesetzlichen
Möglichkeiten, die uns jetzt schon zur Verfügung stehen im Wiener
Prostitutionsgesetz. (Beifall bei der SPÖ.)
Präsident Prof Harry Kopietz: Danke, Frau Stadträtin. Die
1. Zusatzfrage wird von Herrn Abg Mag Kowarik gestellt. Ich erteile ihm
das Wort.
Abg Mag Dietbert Kowarik (Klub der Wiener
Freiheitlichen): Frau Landesrätin!
Die Gesetzesbestimmungen kennen wir, kenne ich. Meine Frage war auch,
ob die Änderung dieser Gesetzesbestimmungen geplant ist. Sie haben das
eindeutig mit Nein beantwortet. Traurig genug.
Ich darf Ihnen eine unverdächtige Dame zitieren,
nämlich Frau Eva van Rahden – Sie werden sie vielleicht kennen, sie ist die
Projektleiterin des Projektes Sophie
–, denn sie sagt das aus, was eigentlich fast alle sagen, zumindest auch bei
uns im Bezirk, auch die
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