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Landtag, 30. Sitzung vom 26.03.2010, Wörtliches Protokoll  -  Seite 33 von 82

 

objektivierbare Belege anzubieten. Mit der gleichen Fundierung könnte man genauso gut das Gegenteil behaupten, etwa, in letzter Zeit treten vermindert Personen auf, oder kommt es immer seltener zu Belästigungen. Sämtliche Vorschläge des Initiativantrages zielen auf eine Ausweitung von Strafbestimmungen oder andere Repressionen ab, durch die letztendlich Persönlichkeitsrechte eingeschränkt werden. Solche Einschränkungen sollte der Landesgesetzgeber nicht allein aufgrund subjektiver Vermutungen anstellen.“

 

Die Armutskonferenz fordert die Abgeordneten - das sind die fünf – auf, aus sozial- wie demokratiepolitischen Gründen dieser Thematik nicht zuzustimmen und ihn deshalb zurückzuziehen. Das ist die Stellungnahme der Armutskonferenz. Das Schöne daran ist, es muss nur eine von den fünf, nur eine von den fünf, diesen Antrag zurückziehen, er hat nämlich dann zu wenige Unterschriften, und wenn dann niemand dazukommt, dann wäre das einmal für heute erledigt. Also wir brauchen es gar nicht, dass alle fünf das tun, was die Armutskonferenz gerne hätte, wir brauchen eine einzige Person, die nicht nur zwischendurch sagt, das ist schön, was die Armutskonferenz macht und die hat so tolle Veranstaltungen und die hat so schöne Forderungen zwischendurch, aber wenn es dann die Nagelprobe da gibt, dann machen sie, was die SPÖ möchte und nicht, was die Armutskonferenz möchte.

 

Und das sind nicht einzelne Menschen, sondern das sind hunderte Personen dort, und der Sozialminister dieses Landes geht wohl dorthin zum Reden Halten, nur umgesetzt wird genau null. Und auf Bundesebene haben Sie wenigstens eine Ausrede, dass Sie eine andere Partei hindert, aber hier zwingt Sie überhaupt niemand. Sie haben keinen Partner notwendig, Sie haben zwei Partner in der Frage, ja, aber Sie haben gar keinen notwendig. Sie müssen das nicht machen. Niemand verlangt von Ihnen, dass Sie das tun. Sie könnten alle, aber es genügt eine Einzige von den fünf, nicht alle, eine einzige muss sagen: „Nein, ich spiele nicht mehr mit, das mache ich nicht.“ Ich weiß, es werden die Listen erstellt und die gesamten Mandate, eine Einzige muss sagen, das ist es mir nicht wert, da spiele ich nicht mit, ich ziehe meine Unterschrift zurück. Und dann muss immerhin ein anderer kommen.

 

Die zweite Stellungnahme, eine vom Verband Wiener Wohnungslosenhilfe. Das sind nicht die Sachen, die ich sage, sondern das sind die Sachen, die Ihnen gesagt werden. Ich kann es ja gerne noch einmal aufzählen, wer aller dabei ist, aber nahezu jede Organisation in Wien, die sich um Armut und um arme Menschen kümmert, sagt: „Das ist schlecht, und nicht nur schlecht, sondern mir wird schlecht, wenn ich das lese.“ Das ist ja nicht die Privatmeinung von David Ellensohn oder die Meinung der Grünen, sondern das ist das gesamte Spektrum da draußen, die alle ein Interesse daran haben, dass wir da friedlich zusammenleben. Sie finden niemanden, der Ihnen recht gibt, außer den Leuten, von denen Sie sich zwischendurch gerne distanzieren.

 

Der Verband Wiener Wohnungslosenhilfe - aber sie sind auch dabei, nur dass wir gneißen über wen wir reden, da ist dabei das Rote Kreuz und da ist dabei der Arbeiter-Samariter-Bund, das sind ja nicht Organisationen, die Ihnen ganz fremd sind – also, Stellungnahme zu Ihrem Initiativantrag, Verband Wiener Wohnungslosenhilfe: „Sehr geehrte Frau Landtagsabgeordnete! Bezug nehmend auf den von Ihnen am 26. Februar 2010 im Wiener Landtag eingebrachten Initiativantrag zur Novellierung des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes nehmen wir, der Verband der Wiener Wohnungslosenhilfe, Stellung. Wir sind die Wien-weite Vernetzungsplattform mehrerer in der Arbeit mit Wohnungslosen engagierter NGOs und verfolgen mit großer Aufmerksamkeit und Besorgnis Ihre Bestrebungen zur besagten Gesetzesänderung. Wir halten die von Ihnen geplanten Änderungen im Landes-Sicherheitsgesetz aus mehreren Gründen für sehr bedenklich und fordern Sie auf, von der geplanten Gesetzesnovellierung abzurücken. Aus folgenden Gründen lehnen wir die geplante Gesetzesänderung ab:

 

1. Der im § 2 Abs 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes eingefügte Zusatz ‚oder gewerbsmäßiger Bettelei’ soll laut Begründung eingeführt werden, um Menschen, bei denen die Absicht der wiederkehrenden Begehung zur Beschaffung einer fortlaufenden Einnahme zu bejahen ist, dieses Verhalten zu verbieten und zu bestrafen. Es wird von Ihnen nicht genauer ausgeführt, was im Rahmen des Landes-Sicherheitsgesetzes unter gewerbsmäßig zu verstehen ist. Mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im Landesgesetz muss zur Klärung die Definition im § 70 Strafgesetzbuch herangezogen werden, die bestimmt, gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihr wiederkehrendes Begehen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Damit wird Bettelei de facto für alle Personen strafbar, die mit der Absicht betteln, dies mehr als einmal zu tun. Das kommt einem praktischen Bettelverbot gleich, woran auch die in der Begründung angeführte Versicherung, mit der Novellierung kein generelles Bettelverbot schaffen zu wollen, nichts ändert. Ein faktisches Bettelverbot ist aus menschenrechtlicher Perspektive unzulässig. Es beeinträchtigt das durch Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistete Recht auf Privatleben sowie das allgemeine, aus § 16 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch ableitbare Persönlichkeitsrecht. Nach der Rechtsprechung beinhaltet das Recht auf Privatleben die freie Gestaltung der Lebensführung, wozu auch die Entscheidung zu betteln zählt. Einschränkungen sind nur dann legitim, wenn sie erforderlich und angemessen sind, um das Persönlichkeitsrecht und das Privatleben anderer, sowie das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schützen. Von der geforderten Erforderlichkeit und Angemessenheit kann im vorliegenden Novellierungsentwurf nicht ausgegangen werden.

 

2. § 3 Abs 1 Z 3 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes wird um folgenden Tatbestand erweitert: „... wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten beim widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen unzumutbar

 

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