Landtag,
33. Sitzung vom 24.06.2010, Wörtliches Protokoll -
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Beaufsichtigungstätigkeiten,
aber das sind nur Kannbestimmungen, und dann die
Entgegennahme von Anfragen und Wünschen.
Meine Damen und Herren, wozu
braucht man da ein Gesetz? Das kann man doch in jeden Arbeitsvertrag
hineinschreiben. Das kann man in jedem Kollektivvertrag regeln. Dafür brauche
ich doch kein Bundesgesetz, dass jemand die Grünflächen betreut und fallweise
eine Glühbirne austauscht! (Beifall bei
der ÖVP.)
Die Glühbirnen sind ohnehin
Auslaufmodell (Abg
Dr Wolfgang Ulm: So wie die Hausbesorger!), denn
das sind neuerdings die tollen Energiesparlampen. Ein eigenes Gesetz für solche
Tätigkeiten ist eigentlich unglaublich!
Die Übertragung der
Tätigkeiten nach § 93 StVO ist auch sehr eigenartig geregelt. Die ist
nämlich nur dann rechtswirksam, wenn der Hausbesorger über die bestehenden
Verpflichtungen im Einzelnen nachweislich unterrichtet und über ihre
Durchführung unterwiesen wurde. Was hat dann jemand davon, der gestürzt ist?
Der muss sich dann anschauen, wie die Betreuung des Hauses überhaupt
stattfindet.
Dann geht es weiter und das
ist ein Beispiel dafür, dass Sie wiederum eine Privilegiengruppe schaffen
wollen. Einerseits nehmen Sie Bezug auf die durchschnittliche
Normalarbeitszeit. Warum man nicht gleich von einer 40-Stunden-Woche oder einer
entsprechenden Teilzeittätigkeit ausgeht, ist mir nicht ganz klar. Dann ist es
wiederum mit der Anwesenheit so, es gibt überhaupt keinen Bedarf, das
gesetzlich zu regeln, das sollen sich die Hauseigentümer und die Mieter mit dem
jeweiligen Betreuer ausmachen. Man schreibt hier wiederum hinein, der
Hausbesorger ist zur Anwesenheit nur insoweit verpflichtet, als dies die
ordentliche Durchführung der vereinbarten Tätigkeit erfordert. Die vereinbarten
festen Anwesenheitszeiten werden dann noch entsprechend eingeschränkt.
Sie vermischen hier zwei
verschiedene gesetzliche Bestimmungen. Sie nehmen einfach die Bestimmungen über
die Teilzeit hinein. Was soll das eigentlich? Einerseits wollen Sie Sicherheit
und die Anwesenheit und schreiben gleichzeitig ins Gesetz, dass man eigentlich
nur dann anwesend ist, wenn sozusagen nichts Grobes passiert. Wenn eine
Hausgemeinschaft einen Hausbetreuer will, dann sollte er auch in entsprechendem
Umfang anwesend sein können, und man sollte nicht umgekehrt schreiben, er
braucht nicht anwesend zu sein. Nach dem geltenden Arbeitsruhegesetz und
Arbeitszeitgesetz kann man bei Tätigkeiten, die einen hohen Anteil an
Arbeitsbereitschaft beinhalten, was bei einem Hausbetreuer der Fall ist, die
Arbeitszeit wöchentlich auf bis zu 60 Stunden ausdehnen, ohne dass man
eine Ausnahme des Bundesgesetzes braucht. Einen 60 Stunden lang
arbeitsbereiten und anwesenden Hausbetreuer wollen Sie offenkundig nicht, weil
Sie schreiben hinein, dass die Anwesenheit nur
eingeschränkt erforderlich ist.
Dann haben Sie Bestimmungen,
die fast nicht vollziehbar sind, weil wenn etwas dringend zu machen ist, dann
kann man das nicht zwei Wochen im Vorhinein wissen, dass man da jemanden haben
möchte.
Es geht weiter. Am Wochenende
soll auch nicht gearbeitet werden. Das könnte man mit der Arbeitsbereitschaft
lösen. Am Wochenende darf man nur besonders ekelerregende Verschmutzungen
beseitigen. Ekelerregend reicht nicht, es muss besonders ekelerregend sein. Das
ist wirklich das Letzte! Das ist wieder jemand, der nicht da ist. Wo ist die
Sauberkeit? Wo ist die Sicherheit? Sie schaffen eine privilegierte Berufsgruppe
und Sie wissen das auch! (Beifall bei der
ÖVP.)
Die Chuzpe geht dann noch
weiter. Zu den besonders ekelerregenden Verschmutzungen, die man auch am
Wochenende sozusagen beseitigen darf, kann man nur herangezogen werden, wenn
man auch tatsächlich anwesend ist. Also wenn er nicht da ist, kann es noch so
ekelerregend und noch so besonders sein, muss es auch nicht gemacht werden.
Entgeltbestimmungen:
Natürlich wieder eine politische Festlegung, ein Mindestlohntarif. Wir wissen,
als das das letzte Mal war, haben noch die Landeshauptleute mitbestimmen
können. Aber auch hier keine freie Vereinbarung, sondern eine politische
Festlegung, und das schlägt unmittelbar auf die
Betriebskosten durch.
Die Geschichte bei der
Dienstwohnung könnte auch nicht komplizierter geregelt sein. Es gibt zwar
keinen Anspruch mehr, man muss auch ab und zu etwas zahlen, aber die normale
Abnutzung und die dadurch erforderlichen Instandhaltungsarbeiten müssen, anders
als bei jedem normalen Mieter, vom Arbeitgeber und damit von den Mieterinnen
und Mietern, gezahlt werden. Auch das ist ein Privileg.
Das Privileg geht weiter beim
Urlaub. Man braucht zwar einerseits am Wochenende nicht zu arbeiten, oder nur
dann, wenn man da ist, trotzdem bekommt man 35 Kalendertage Urlaub. Also
Arbeiten am Wochenende nicht, aber beim Urlaub gibt es auf einmal nur mehr die
Werktage und das steigt dann auf 42 Tage. - Wiederum ein Privileg.
Der Gipfel an Privilegierung
ist das Recht, auch eine anderweitige Beschäftigung zu haben. Als
Arbeitsrechtler sage ich Ihnen, es gibt, wenn, dann nur Bestimmungen, die Nebentätigkeiten
einschränken. Einer Berufsgruppe das Recht auf eine Nebenbeschäftigung
gesetzlich zu verbriefen, ist mir nicht bekannt. Genau das machen Sie! Dem
Hausbesorger ist es gestattet, einen anderen Beruf auszuüben. Das
einzuschränken, bedingt wiederum eine kompliziert zu rechnende Entgeltgrenze,
wo man gar nicht weiß, was alles darin hineinfließt oder nicht, ob die
Dienstwohnung hineinzurechnen ist oder nicht. Sie geben den Hausbetreuern neu,
die keine neuen Hausbetreuer sind, sondern Hausbetreuer der uralten Tätigkeit,
das Recht auf eine Nebenbeschäftigung. Wie soll man dann anwesend sein? Wie
soll man die Sicherheit herstellen können? Auch das ist eigentlich der helle
Wahnsinn!
Da Sie selbst damit rechnen, dass das Ganze teurer
wird, hat man ein unheimlich kompliziertes
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