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Landtag, 33. Sitzung vom 24.06.2010, Wörtliches Protokoll  -  Seite 18 von 100

 

Beaufsichtigungstätigkeiten, aber das sind nur Kannbestimmungen, und dann die Entgegennahme von Anfragen und Wünschen.

 

Meine Damen und Herren, wozu braucht man da ein Gesetz? Das kann man doch in jeden Arbeitsvertrag hineinschreiben. Das kann man in jedem Kollektivvertrag regeln. Dafür brauche ich doch kein Bundesgesetz, dass jemand die Grünflächen betreut und fallweise eine Glühbirne austauscht! (Beifall bei der ÖVP.)

 

Die Glühbirnen sind ohnehin Auslaufmodell (Abg Dr Wolfgang Ulm: So wie die Hausbesorger!), denn das sind neuerdings die tollen Energiesparlampen. Ein eigenes Gesetz für solche Tätigkeiten ist eigentlich unglaublich!

 

Die Übertragung der Tätigkeiten nach § 93 StVO ist auch sehr eigenartig geregelt. Die ist nämlich nur dann rechtswirksam, wenn der Hausbesorger über die bestehenden Verpflichtungen im Einzelnen nachweislich unterrichtet und über ihre Durchführung unterwiesen wurde. Was hat dann jemand davon, der gestürzt ist? Der muss sich dann anschauen, wie die Betreuung des Hauses überhaupt stattfindet.

 

Dann geht es weiter und das ist ein Beispiel dafür, dass Sie wiederum eine Privilegiengruppe schaffen wollen. Einerseits nehmen Sie Bezug auf die durchschnittliche Normalarbeitszeit. Warum man nicht gleich von einer 40-Stunden-Woche oder einer entsprechenden Teilzeittätigkeit ausgeht, ist mir nicht ganz klar. Dann ist es wiederum mit der Anwesenheit so, es gibt überhaupt keinen Bedarf, das gesetzlich zu regeln, das sollen sich die Hauseigentümer und die Mieter mit dem jeweiligen Betreuer ausmachen. Man schreibt hier wiederum hinein, der Hausbesorger ist zur Anwesenheit nur insoweit verpflichtet, als dies die ordentliche Durchführung der vereinbarten Tätigkeit erfordert. Die vereinbarten festen Anwesenheitszeiten werden dann noch entsprechend eingeschränkt.

 

Sie vermischen hier zwei verschiedene gesetzliche Bestimmungen. Sie nehmen einfach die Bestimmungen über die Teilzeit hinein. Was soll das eigentlich? Einerseits wollen Sie Sicherheit und die Anwesenheit und schreiben gleichzeitig ins Gesetz, dass man eigentlich nur dann anwesend ist, wenn sozusagen nichts Grobes passiert. Wenn eine Hausgemeinschaft einen Hausbetreuer will, dann sollte er auch in entsprechendem Umfang anwesend sein können, und man sollte nicht umgekehrt schreiben, er braucht nicht anwesend zu sein. Nach dem geltenden Arbeitsruhegesetz und Arbeitszeitgesetz kann man bei Tätigkeiten, die einen hohen Anteil an Arbeitsbereitschaft beinhalten, was bei einem Hausbetreuer der Fall ist, die Arbeitszeit wöchentlich auf bis zu 60 Stunden ausdehnen, ohne dass man eine Ausnahme des Bundesgesetzes braucht. Einen 60 Stunden lang arbeitsbereiten und anwesenden Hausbetreuer wollen Sie offenkundig nicht, weil Sie schreiben hinein, dass die Anwesenheit nur eingeschränkt erforderlich ist.

 

Dann haben Sie Bestimmungen, die fast nicht vollziehbar sind, weil wenn etwas dringend zu machen ist, dann kann man das nicht zwei Wochen im Vorhinein wissen, dass man da jemanden haben möchte.

 

Es geht weiter. Am Wochenende soll auch nicht gearbeitet werden. Das könnte man mit der Arbeitsbereitschaft lösen. Am Wochenende darf man nur besonders ekelerregende Verschmutzungen beseitigen. Ekelerregend reicht nicht, es muss besonders ekelerregend sein. Das ist wirklich das Letzte! Das ist wieder jemand, der nicht da ist. Wo ist die Sauberkeit? Wo ist die Sicherheit? Sie schaffen eine privilegierte Berufsgruppe und Sie wissen das auch! (Beifall bei der ÖVP.)

 

Die Chuzpe geht dann noch weiter. Zu den besonders ekelerregenden Verschmutzungen, die man auch am Wochenende sozusagen beseitigen darf, kann man nur herangezogen werden, wenn man auch tatsächlich anwesend ist. Also wenn er nicht da ist, kann es noch so ekelerregend und noch so besonders sein, muss es auch nicht gemacht werden.

 

Entgeltbestimmungen: Natürlich wieder eine politische Festlegung, ein Mindestlohntarif. Wir wissen, als das das letzte Mal war, haben noch die Landeshauptleute mitbestimmen können. Aber auch hier keine freie Vereinbarung, sondern eine politische Festlegung, und das schlägt unmittelbar auf die Betriebskosten durch.

 

Die Geschichte bei der Dienstwohnung könnte auch nicht komplizierter geregelt sein. Es gibt zwar keinen Anspruch mehr, man muss auch ab und zu etwas zahlen, aber die normale Abnutzung und die dadurch erforderlichen Instandhaltungsarbeiten müssen, anders als bei jedem normalen Mieter, vom Arbeitgeber und damit von den Mieterinnen und Mietern, gezahlt werden. Auch das ist ein Privileg.

 

Das Privileg geht weiter beim Urlaub. Man braucht zwar einerseits am Wochenende nicht zu arbeiten, oder nur dann, wenn man da ist, trotzdem bekommt man 35 Kalendertage Urlaub. Also Arbeiten am Wochenende nicht, aber beim Urlaub gibt es auf einmal nur mehr die Werktage und das steigt dann auf 42 Tage. - Wiederum ein Privileg.

 

Der Gipfel an Privilegierung ist das Recht, auch eine anderweitige Beschäftigung zu haben. Als Arbeitsrechtler sage ich Ihnen, es gibt, wenn, dann nur Bestimmungen, die Nebentätigkeiten einschränken. Einer Berufsgruppe das Recht auf eine Nebenbeschäftigung gesetzlich zu verbriefen, ist mir nicht bekannt. Genau das machen Sie! Dem Hausbesorger ist es gestattet, einen anderen Beruf auszuüben. Das einzuschränken, bedingt wiederum eine kompliziert zu rechnende Entgeltgrenze, wo man gar nicht weiß, was alles darin hineinfließt oder nicht, ob die Dienstwohnung hineinzurechnen ist oder nicht. Sie geben den Hausbetreuern neu, die keine neuen Hausbetreuer sind, sondern Hausbetreuer der uralten Tätigkeit, das Recht auf eine Nebenbeschäftigung. Wie soll man dann anwesend sein? Wie soll man die Sicherheit herstellen können? Auch das ist eigentlich der helle Wahnsinn!

 

Da Sie selbst damit rechnen, dass das Ganze teurer wird, hat man ein unheimlich kompliziertes

 

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