Landtag, 6. Sitzung vom 30.06.2011, Wörtliches Protokoll - Seite 36 von 69
Stadtbildverträglichkeit kontrolliert werden soll. Erstens einmal ist eine andere Gebietskörperschaft zuständig, zweitens haben die Anrainer keine Parteienstellung.
Jetzt komme ich zu Ihrem Abänderungsantrag und zur Frage, ob am Rathausplatz beispielsweise der Prostitution nachgegangen werden darf oder nicht. Sie haben mir heute in der Fragestunde, als es um den Rathausplatz ging, gesagt, ich habe mich nicht ausreichend informiert, was die Flächenwidmung betrifft. Der Rathausplatz ist Wohngebiet. Jetzt habe ich mir das natürlich schon vorher genau angeschaut, habe es mir jetzt noch einmal genauer angesehen und habe mir die Zeichensprache bei der Flächenwidmung ausgedruckt. Gleich ganz oben steht: Die Bauordnung für Wien sieht vier Widmungsarten vor: Grünland, Bauland, Verkehrsbänder und Sondergebiete.
Sehr geehrte Frau Stadträtin! Wir haben zwei Widmungen im betreffenden Bereich. Unter Bauland fällt keine einzige. Wir haben die Sonderwidmung, Sondergebiet, Veranstaltungs- und Freifläche für den Rathausplatz. Das ist der asphaltierte Teil in der Mitte, und das fällt unter die Widmungsart Verkehrsband und Sondergebiete – also von Bauland keine Rede. Der Grünbereich rund um den asphaltierten Rathausplatz, also der Rathauspark links und rechts, wenn Sie so wollen, ist auch alles andere als Bauland, nämlich Grünland, Schutzgebiet, Parkschutzgebiet für Gartenanlagen bestimmt. Keine Rede von Wohngebiet oder von gemischtem Baugebiet.
Jetzt konzediere ich Ihnen schon, sehr geehrte Frau Stadträtin, dass in Wien alles irgendwo und irgendwann an gemischtes Baugebiet angrenzt, aber das ist ja gerade die Kunst, das so definieren, dass man weiß: Wie weit ist die Grenzziehung? Wie groß ist jetzt das Wohngebiet? Wenn Sie es definieren von der Josefstadt bis zum Stephansplatz, dann kann ich natürlich sagen, okay, der Rathausplatz ist ein Platz oder Park oder eine Straße oder eine Grünlage, die innerhalb des Wohngebietes liegt. Okay. Fraglich ist, ob das der Bürger oder die Prostituierte so empfindet, die dort steht und sich umschaut und sagt, hinter mir ist das Rathaus, links von mir ist die Universität, vor mir ist das Burgtheater, daneben ist der Burggarten, rechts von mir ist das Parlament, ich gehe jetzt einmal davon aus, dass es da erlaubt ist.
Ich habe das Prostitutionsgesetz sogar dabei, da steht drinnen: „... mehrheitlich mit Gebäuden bebaut, die Wohnzwecken dienen." Da muss ich sagen, dass diese Gebäude mehrheitlich Wohnzwecken dienen, kann ich eigentlich nicht behaupten. Am Heldenplatz schaut es so ähnlich aus, wenn Sie rundherum schauen. Am Maria-Theresien-Platz schaut es so ähnlich aus, wenn Sie rundherum schauen. Links und rechts ist er von Museen flankiert, auf der anderen Seite vom Museumsquartier. Am Dr-Karl-Renner-Ring ist es nicht so eindeutig. Da haben Sie auf der anderen Seite das Parlament, Sie haben den Grete-Rehor-Park, Sie haben den Volksgarten, Sie haben den Rathauspark, also wo da Gebäude überwiegend Wohnzwecken dienen sollen, das würde mich schon sehr interessieren. (Beifall bei der ÖVP.)
Selbst wenn sich am Ende des Tages, sehr geehrte Frau Stadträtin, Ihre Interpretation durchsetzen sollte, was ja in der Sache inhaltlich auch mein Anliegen wäre, frage ich mich aber, warum haben Sie nicht gleich gesagt, der 1. Bezirk ist Verbotszone, ebenso der 3. Bezirk, der 2. Bezirk und so weiter. Warum haben Sie es nicht klar dargestellt? Das ist ja nicht so schwierig. Jetzt haben Sie es auch zusammengebracht, dass Sie in die Presseaussendung hineingeschrieben haben: Im ganzen 1. Bezirk keine Straßenprostitution. Sehr erhellend.
Aber es hätte eine viel einfachere Lösung gegeben, eine Lösung, die der Bürger auch erkennen kann, ohne dass er Ihre Presseaussendungen liest, eine Methode, die auch schon immer wieder erfolgreich Anwendung gefunden hat in diesem Haus: Man verordnet oder man erlässt einen Plan und weist planmäßig die Verbotsgebiete und die Erlaubniszonen aus. Ich gebe Ihnen Beispiele, es ist nicht so schwierig, man braucht das nur einzugrenzen.
Ein Beispiel: Schutzgebiet nach dem Wiener Naturschutzgesetz – da gibt es einen Plan, den ich im Landesgesetzblatt gefunden habe – oder eine Eingrenzung des Nationalparks Donauauen. Auch da gibt es einen herrlichen Plan im Landesgesetzblatt. Also das kann rechtsverbindlich in einem Gesetz oder mit einer Verordnung erlassen werden. Das wäre überhaupt kein Problem. Wir haben die Hoffnung noch nicht aufgegeben, dass das doch einmal so passieren wird, und stellen daher folgenden Beschlussantrag:
„Der Herr Landeshauptmann und die Frau amtsführende Stadträtin werden aufgefordert, planmäßig festzulegen, wo Straßenprostitution in Hinkunft erlaubt und wo verboten sein soll.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Herrn Landeshauptmann beantragt.“ (Beifall bei der ÖVP.)
Ich habe die mangelnde Zustimmungsmöglichkeit der Bezirke zur Einrichtung von Erlaubniszonen schon angesprochen. Es ist ja unglaublich! Wir haben einen jahrelangen Diskussionsprozess hinter uns und beschließen heute – also wir ist nicht ganz der richtige Ausdruck –, Rot-Grün beschließt heute dieses Prostitutionsgesetz. Es geht in ganz hohem Ausmaß um die Straßenprostitution, und wir haben keine Ahnung, wo sie stattfinden wird. Wir haben es nicht geschafft, in diesem langen Zeitraum die entscheidendste Frage zu klären. Auch hier haben wir die Hoffnung noch nicht aufgegeben. Ich fürchte, wir werden noch sehr lange weiterkämpfen müssen und bringen daher folgenden Abänderungsantrag ein, der den Bezirken ein Zustimmungsrecht geben soll, bevor Erlaubniszonen in Wohngebieten erlassen werden können.
„§ 20 Abs 5 soll lauten: Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs 3 ist die Zustimmung der zuständigen Bezirksvertretung einzuholen. Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 10 und Untersagungen gemäß § 13 ist die zuständige Bezirksvertretung zu hören." (Beifall bei der ÖVP.)
Mit dem dritten Antrag, einem Abänderungsantrag, wollen wir die Rechtsstellung der Anrainerinnen und der Anrainer im Genehmigungsverfahren von Prostitutionslo
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