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Landtag, 13. Sitzung vom 25.05.2012, Wörtliches Protokoll  -  Seite 32 von 62

 

erfordern, für diesen Zeitraum von der Gebührenpflicht des Parkometergesetzes ausgenommen werden. Die Kennzeichnung der Privatfahrzeuge soll im Bereich von Parkpickerlzonen mit Tafeln erfolgen, die dem Organ der Parkraumüberwachung verständlich machen, dass dieses Fahrzeug in einem von der Behörde festgelegten Zeitraum von der Parkometerabgabe ausgenommen ist.

 

In formeller Hinsicht wird die sofortige Abstimmung beantragt.“

 

Was ist der Grund dafür, oder wie ist das gemeint? Gemeint ist es so, wenn tatsächlich ein Ereignis eintritt, das so viele Kräfte der Wiener Polizei erfordert, dass wirklich viele Beamten und Beamtinnen in den Dienst einrücken müssen, legt die Behörde für den Zeitraum fest, heute angenommen, 25. Mai von 13 Uhr bis 22 Uhr sind diese Fahrzeuge, die mit einer Tafel ausgestattet sind, von der Parkgebühr entbunden. Das Organ, das kontrolliert, weiß dann, dass dieser Zeitraum auch gültig ist. Morgen ist Samstag, aber am Dienstag würde diese Tafel keine Gültigkeit mehr haben.

 

Das ist keine neue Erfindung, sondern es gibt eine ähnliche Regelung. Und zwar gibt es eine Dienstanweisung der Polizei, die lautet: „Katastropheneinsätze - Abstellen privater Kraftfahrzeuge einrückender Feuerwehrbeamter: Die MA 68 - Feuerwehr und Katastrophenschutz beruft im Katastrophenfall die dienstfreie Feuerwehrmannschaft über Rundfunk und Fernsehen ein. In einem solchen Fall werden die einrückenden Feuerwehrbeamten, die ihre Privatfahrzeuge wegen der Dringlichkeit und wegen des Platzmangels nicht entsprechend den Bestimmungen der StVO 1960 abstellen können, mit Tafeln mit der Aufschrift ‚Feuerwehrbeamter im Katastropheneinsatz, Feuerwache sowieso' ausgestattet, damit sie ihre Fahrzeuge damit kennzeichnen können. Um eine missbräuchliche Verwendung zu vermeiden, müssen diese Tafeln nach Beendigung des Einsatzes wieder abgegeben werden. Lenker von Fahrzeugen, die mit derartigen Tafeln versehen sind, sind nicht zu beanstanden, da bei derartigen Katastropheneinsätzen Notstand im Sinne des § 6 VStG anzunehmen ist."

 

Diese Notstandssituationen ergeben sich natürlich auch im Sicherheits- und Ordnungsdienst, wo viele Kräfte einrücken müssen. Ich ersuche alle Fraktionen, diesem Beschlussantrag zuzustimmen und eine Regelung für die Kolleginnen und Kollegen der Wiener Polizei zu finden, damit sie nicht das Geld, das sie bei Überstunden verdienen, dann wieder an die Gemeinde Wien als Strafe abliefern müssen. - Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Präsident Johann Herzog: Zum Wort gemeldet ist Herr Abg Hora. Ich ersuche darum.

 

11.57.25

Abg Karlheinz Hora (Sozialdemokratische Fraktion des Wiener Landtages und Gemeinderates)|: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Landeshauptmann-Stellvertreterin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

 

Ich habe das Gefühl, dass wir heute bei dieser Gesetzesänderung zum Parkometergesetz 2006 einen einheitlichen Beschluss zusammenbekommen werden.

 

Der Kollege Ulm hat in seiner Ansprache und in seinem Reden ganz genau jene zwei Punkte herausgezogen, die diese Änderung beinhalten. Es geht wirklich in erster Linie darum, die technischen Sperrmöglichkeiten auch im Falle der Parkraumbewirtschaftung und der Beanstandung durchführen zu können, nämlich in jenen Fällen, wo ganz einfach mit herkömmlichen Mitteln bisher mit dem Mandat selbst nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

 

Der Kollege Haslinger hat in seiner Rede darauf hingewiesen, dass es Menschen gibt, die mit ausländischen Kennzeichen in Wien unterwegs seien und ganz einfach nicht gehandhabt werden und daher keine Organmandate beziehungsweise auch keine Strafbefehle zugestellt werden können. Das stimmt so nicht ganz, weil wenn ein Fahrzeug im Ausland angemeldet ist, gibt es genaue Regeln, wer ein Fahrzeug lenken darf et cetera. Es gibt allerdings in diesem Bereich, das will ich nicht abstreiten, Probleme. Probleme werden dann in diesem Bereich natürlich leichter zu lösen sein, wenn man die entsprechenden Parkklammern zulässt und in diesem Fall einführt.

 

Der zweite Teil des Gesetzes ist, und darauf hat der Kollege Ulm sehr hingewiesen, dass es immer wieder Überlegungen gegeben hat, man weiß nicht, warum die zwei Truppen nicht miteinander verschmolzen werden. Es hat natürlich auch aus der Geschichte heraus einen wesentlichen Unterschied gegeben, der sich in der Zwischenzeit durch die Realität, durch eine Umorganisation des Polizeikörpers, geändert hat.

 

Waren früher die Polizisten relativ in ihrem Grätzel unterwegs und haben sich auch dort um den sogenannten Parkraum gekümmert, nicht in abgabenmäßiger Sicht, aber in Sicht der Straßenverkehrordnung, hat sich dieses Bild in den letzten Jahren, die Besetzung der ehemaligen Polizeiwachzimmer - jetzt heißt es ja Polizeiinspektion -, wesentlich geändert.

 

Das ist eine Änderung, die mit sich gebracht hat, dass Rayone nicht mehr so besetzt sind wie früher, dass Beamte nicht ständig in derselben Polizeiinspektion Dienst machen, auch nicht ständig in der Polizeiinspektion anwesend sind und im Parkraum eben Übertretungen, die die Parkordnung betreffen, ahnden.

 

Damit ist es auch notwendig geworden, eine Änderung dieses Körpers herbeizuführen, weil ganz einfach dieser Überwachungskörper, der schon vorher existiert hat, die sogenannten Weißkappler, und die Blaukappler, die ja dazu da waren, die Abgabe zu kontrollieren, künftig einen gemeinsamen Körper bilden und den Parkraum nicht nur auf die Abgabenpflicht, sondern ganz speziell auch auf Übertretungen, die im Parkraum die Straßenverkehrsordnung betreffen, überwachen.

 

Das heißt damit auch, dass diese Geschichte - und da brauchen wir uns nichts vorzumachen - immer wieder auch zu Aufregungen geführt hat, wenn zum Beispiel ein Organ, ein Parkraumüberwachungsorgan mit einer blauen Kappe versehen, nur die Gebühr kontrolliert hat,

 

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