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Landtag, 19. Sitzung vom 13.12.2012, Wörtliches Protokoll  -  Seite 35 von 46

 

der bisherigen Regelungen des UVS. Es ist auch im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz eine andere Regelung getroffen worden, da gibt es zwei plus fünf Mitglieder auf der Geschäftsverteilung. Ich erlaube mir auch da wieder vorzutragen aus der Stellungnahme der Vereinigung der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate, die trotz Änderung immer noch genauso passt:

 

„Dieses Konzept lässt erkennen, dass die Geschäftsverteilung, die für die korrekte Aufgabenerfüllung eines Gerichts von elementarer Bedeutung ist, zumal es über dieses Instrument möglich ist, bestimmte Fälle von bestimmten Richtern fernzuhalten und umgekehrt bestimmte Verfahren bestimmten Richtern zuzuweisen, dem Einfluss der von der Verwaltung des Landes Wien nicht ‚kontrollierbaren’ Vollversammlung entzogen und dem unmittelbaren Einflussbereich des vom Land Wien ohne Mitsprache- oder Vorschlagsrecht der Vollversammlung zu ernennenden Präsidenten und Vizepräsidenten übertragen werden soll.

 

Der gerichtliche Rechtsschutz im Land Wien wird somit gegenüber dem Status quo am Unabhängigen Verwaltungssenat, wo die Geschäfte – wie auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit – durch einen aus der Mitte der Vollversammlung gewählten und mehrheitlich aus Wahlmitgliedern bestehenden Ausschuss auf die Senatsmitglieder verteilt werden, deutlich gemindert.“

 

Frau Kollegin Vana, also das ist schon selbstredend, das ist die größte Schwäche dieses Gesetzes. Das lässt aber auch am meisten erkennen, dass eben sehr wohl vorgesehen oder gewollt ist, dass die Landesverwaltung und die Politik hier Einfluss nehmen auf das Gericht. Deutlicher kann man es in ein Gesetz ja gar nicht mehr hineinschreiben. Das lehnen wir selbstverständlich ab.

 

Wir gehen weiter zu § 15 Abs 5. Auch da war im ersten Entwurf eine interessante Sache vorgesehen. Da hätte nämlich über Streitigkeiten betreffend die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit zum Geschäftsverteilungsausschuss der Ausschuss selber entscheiden sollen – das kann es wohl auch nicht sein. Das wurde Gott sei Dank geändert. Jetzt ist die Vollversammlung dazu berufen, hier Entscheidungen zu treffen. Es ist anzuerkennen, dass das geändert wurde, wenigstens eine Sache.

 

§ 17 - Geschäftsordnung, meine Damen und Herren. Auch hier gibt es eine Anmerkung dazu, insbesondere zum Abs 3, der besagt: „In der Geschäftsordnung dürfen Rechte und Pflichten der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten, die die Leitungsbefugnis - §10 - betreffen, nicht geregelt werden.“ – Soll so sein. – „Ein unter Verletzung dieses Verbotes gefasster Beschluss ist in dem Umfang, in dem Leitungsbefugnisse geregelt werden, für die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten nicht bindend.“

 

Also das ist schon eine kuriose Gesetzesnorm, meine Damen und Herren, und in irgendeiner Stellungnahme ist gestanden, was auch ich so empfunden habe: Dadurch wird eine neue Rechtsform geschaffen, die es bis jetzt noch gar nicht gibt, nämlich eine Verordnung – Geschäftsordnung ist ja wohl eine Verordnung – ohne Fehlerkalkül. Es ist natürlich auch offen, wer dann das Vorliegen und den Umfang der Fehlerhaftigkeit festzustellen hat. Offensichtlich ist es Intention des Gesetzes, dass der Präsident sich das selber aussuchen kann. Das heißt, der Präsident sagt, das geht mich nichts an, da wurde etwas geregelt, aber das brauche ich gar nicht umzusetzen. Auch das ist eine unzulässige Bevorzugung der Stelle des Präsidenten, und das kann es nicht sein, meine Damen und Herren.

 

§ 19 - Disziplinarausschuss: Auch dazu gibt es diverse Stellungnahmen, das wurde nicht geändert. „Der Disziplinarausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten ernannt, eines auf Grund freier Entscheidung, eines auf Grund eines bindenden Vorschlages des Dienststellenausschusses.“ Und: „Ein Mitglied“ – ein einziges Mitglied! – „wird von der Vollversammlung gewählt.“, meine Damen und Herren!

 

Dazu sagt wieder die Vereinigung der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate, dass das „eine verfassungswidrige Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit“ darstellt. Das kann es nicht sein! Vorbild wäre die Einrichtung der Disziplinarsenate bei Gericht. Warum man da nicht dieses Vorbild genommen hat, ist unverständlich, meine Damen und Herren, und nur damit erklärbar, dass man eben dem Präsidenten eine überbordende Stellung einräumen wollte.

 

§ 25 und folgender: Da geht es um den Wirkungsbereich und den Arbeitsbereich der Rechtspfleger. Da wurden Änderungen vorgenommen, das ist korrekt. Der Erstentwurf sah wesentliche Eingriffe in Grundsätze eines richterlichen Verfahrens und in die Unabhängigkeit des Richters vor, das wäre also auf alle Fälle verfassungswidrig gewesen. Es wurde geändert. trotzdem bleiben wesentliche Kritikpunkte, meine Damen und Herren. Den Rechtspflegern wird auf Grund ihrer Anzahl und der Kompetenzen eine sehr starke Stellung eingeräumt und insbesondere hinsichtlich dienstrechtlicher und besoldungsrechtlicher Unterstellung des Magistrates sowie des Verfassungsgerichts werden verfassungsgerichtliche Bedenken dadurch hervorgerufen.

 

Hier ist man auf halbem Weg stehen geblieben, meine Damen und Herren. Bei der Änderung hätten Sie weitergehen sollen. Es widerspricht auch wieder, und das ist das Ärgerliche daran, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – ja, da ist eine andere Lösung gefunden worden –, und es widerspricht auch den Lösungen bei den ordentlichen Gerichten.

 

Speziell hinweisen möchte ich noch auf den § 26 Z 7, wo den Rechtspflegern generell alle Causen mit Verwaltungsstrafen zugewiesen werden, nämlich „in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis höchstens 1 500 EUR bedroht ist.“

 

Also erstens ist eine generelle Ermächtigung wohl nicht im Sinne eines unabhängigen Gerichtes. Außerdem gibt es in diesem speziellen Fall noch insofern ein Problem, als sich oftmals in Wirklichkeit im Berufungsverfahren, also bei uns in unseren instanzlichen Verfahren herausstellt, welche Tatbestände tatsächlich zutreffen, welche Geldstrafe tatsächlich zur Anwendung kommt und mit welcher Geldstrafe der Tatbestand bedroht ist. Es ist also eine unklare Regelung, die so ungenügend

 

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