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Landtag, 19. Sitzung vom 13.12.2012, Wörtliches Protokoll  -  Seite 37 von 46

 

Gudenus und den anderen mitunterzeichnenden Abgeordneten den Antrag auf Zurückstellung des Geschäftsstückes Post 2 an die Landesregierung. Das heißt, dieses Gesetz soll heute nicht hier beschlossen werden, sondern an die Landesregierung zurückgehen. Das Gesetz ist wichtig, wir wollen ein Gesetz. Wir wollen aber ein Gesetz, das auch den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben entspricht. Daher zurück an den Start! Die Landesregierung soll noch einmal den Kopf schief halten und ein entsprechend richtiges Gesetz einbringen. Ich darf den Antrag hiermit offiziell einbringen. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Meine Damen und Herren! Auf Grund des Gesagten komme ich zur endgültigen Stellungnahme: Wir werden diesem Gesetz auf keinen Fall zustimmen! (Beifall bei der FPÖ.)

 

Präsident Johann Herzog: Zum Wort gemeldet ist Herr Abg Dr Aigner. – Ich bitte darum.

 

12.38.13

Abg Dr Wolfgang Aigner (Klubungebundener Mandatar)|: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Landesrat! Meine Damen und Herren!

 

Kollege Kowarik hat schon gesagt, dass es eigentlich gar nicht sehr oft vorkommt, dass wir hier im Landtag wirklich wichtige Gesetze beschließen können. Umso trauriger ist es, dass ein derart wichtiges Gesetz nicht von der Legislative ausgearbeitet und vorbereitet wird, sondern aus der Verwaltung kommt. Wir beschließen den Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger gegenüber Rechtsakten, Bescheiden von der Verwaltung; und wer brütet den Gesetzesantrag aus, wer brütet über die Gerichtsorganisation? Eben jene Verwaltung, die eigentlich zu kontrollieren ist! Und das ist eigentlich etwas, das mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltentrennung nur mehr, wenn überhaupt, am Rande etwas zu tun hat.

 

Es ist überhaupt nicht einzusehen, warum man das in einer derartigen Schnelligkeit macht. Kollege Kowarik hat es schon gesagt, es hat dazu zumindest in den letzten Jahren nie eine Enquete gegeben. Nun kann man sagen, es gibt viele Beschlüsse über das Fiakergesetz und solche Dinge, da braucht man nicht allzu viel Expertise von außen. Die Länder haben ja keine Tradition im Schaffen von Gerichten, weil die Gerichtsbarkeit bis zu der besagten Bundesverfassungsgesetz-Novelle ja immer Bundessache war, sowohl die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts sind ausschließlich Bundesangelegenheit.

 

Dann hat es eben diese Zwischendinge gegeben, nämlich diese gerichtsähnlichen Art 133 Z 4 B-VG-Behörden, aus denen dann im Weiteren die UVS weiterentwickelt werden mussten. Den Ländern fehlt also die Tradition der richterlichen Unabhängigkeit; die Länder hatten keinen Anteil an der Gerichtsbarkeit, sondern nur an der Verwaltung.

 

Das soll jetzt aber keine Entschuldigung sein, denn man kann sich ja an den bestehenden Gerichten und an den bestehenden Gerichtsorganisationsgesetzen orientieren, ohne dass man eine bloße Abschreibübung macht. Da ist wirklich die Frage zu stellen: Warum orientiert man sich nicht an den bestehenden Gerichten? Warum schafft man da so ein Mittelding, etwas, das ein bisschen Gericht ist, aber nicht ganz ein Gericht?

 

Warum geht man zum Beispiel – um beim Schluss anzufangen – nicht her und bestellt die UVS-Richter automatisch zu Richtern des Verwaltungsgerichts; sondern man macht die Richter am UVS wiederum zu Bittstellern, um das Menetekel an die Wand zu projizieren, da schaut ihr, ihr werdet am Ende noch einmal etwas mit der Verwaltung zu tun bekommen? Daran sieht man schon, was die Verwaltung und diese tragenden politischen Parteien sich eigentlich wünschen.

 

Ich will jetzt nicht noch einmal auf die vielen einzelnen Bestimmungen eingehen, aber es zeigt sich eines: Wenn man sich den Determinierungsgrad der Abstimmung in der Vollversammlung auf der einen Seite anschaut, und den Determinierungsgrad, wenn es darum geht, wie der Präsident zu bestellen ist, dann ist hier ein offenkundiges Missverhältnis da. Es muss ein Organisationsgesetz nicht im Detail regeln, wie in der Vollversammlung abzustimmen ist.

 

Dass hier nach Dienstalter und im Zweifel dann das Lebensalter entscheidend ist, das muss man sich einmal vorstellen: Zuerst die alten Arrivierten und dann sollen sich die Jungen trauen, etwas anderes zu sagen. Das ist Gegenstand eines Gesetzes! Dabei muss aber wirklich nicht gesetzlich geregelt sein, wie da eine Abstimmung durchzuführen ist. Man könnte auch geheim abstimmen und so weiter und so fort, oder das in der Geschäftsordnung dem Gericht selbst überlassen: Regelts bitte!

 

Wir haben bis heute keine verfassungsrechtliche Bestimmung, wie die Beschlussfassung in der Bundesregierung stattzufinden hat. Es beruht auf verfassungsrechtlichem Gewohnheitsrecht, dass das einstimmig erfolgt. Da wäre es doch absurd, zu sagen, das stimmt zuerst der Älteste ab, und wenn sie gleich alt sind – und so weiter. Da gibt es, finde ich, nicht einmal ein Beschlusserfordernis, und für das Wiener Landesverwaltungsgericht macht man sich Gedanken, in welcher Reihenfolge, in welcher Hierarchiekaskade abzustimmen ist. Und das sollen unabhängige Richter sein! Da kann man sagen, da lachen ja die Hühner! Nur vergeht einem das Lachen, denn die Sache ist viel zu wichtig.

 

Aber daran sieht man die Intention, die dahintersteckt: Man will den langen Arm der Verwaltung und damit natürlich der Politik bis in den letzten Winkel des neu zu schaffenden Gerichtes wie die Tentakel eines Tintenfisches hineinreichen lassen. (Beifall bei der FPÖ und von Abg Ing Isabella Leeb.)

 

Während auf Bundesebene beim Verwaltungsgericht genau festgelegt wird, wie die Kommission, vor der sich der Präsident und der Vizepräsident so bewähren, auszuschauen hat, ist es in Wien sehr allgemein gehalten. Da ist die Rede von Vertretern der Wissenschaft und von irgendjemandem. Das Abstimmungsprocedere wird detailliert aufgeschrieben. Hier wird nicht gesagt, dass man an die Vorschläge des Personalausschusses natürlich nicht gebunden ist, dass ein Gericht aus Richtern zu bestehen hat. Auch das ist ja wesentlich.

 

Rechtspfleger sind sehr wichtig. Aber, wenn man sich die Geschichte der Rechtspfleger anschaut, so kommt

 

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