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Landtag, 19. Sitzung vom 13.12.2012, Wörtliches Protokoll  -  Seite 39 von 46

 

Art 136 Abs 1 B-VG soll die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder eben der Landesgesetzgeber durchführen. Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien enthält die erforderlichen Vorschriften für die Organisation dieses Gesetzes, und ich finde, das ist auch sehr gut gelungen.

 

Ich kann jetzt nicht auf alle Wortmeldungen und auf jedes Detail eingehen, das drei Vorredner gebracht haben. (Zwischenrufe bei der FPÖ.) Das hat teilweise schon die Kollegin Vana richtigerweise gemacht. Im Gegensatz zur Kollegin Feldmann, die, wie ich finde, überhaupt nicht vorbereitet war und nur einige Schlagwörter hineingeworfen hat, ohne ihren Standpunkt zu begründen, hat Kollege Kowarik sich mit der Materie wirklich auseinandergesetzt, wenn auch, wie mir scheint, mehr mit dem Entwurf als mit dem Gesetz selbst.

 

Es ist auch zulässig, dass er das macht, nur weiß ich nicht, warum da quasi im Vorwurfston gesagt wird, ja, das haben Sie dann ändern müssen! Also ich habe durch meine berufliche Tätigkeit sicher schon 100, 200 oder 300 Gesetze und ihre Gesetzwerdung miterlebt, auch im Bund, und kann sagen, dass das Procedere, wenn es wichtig ist und ordentlich gemacht wird – und wir machen das ordentlich –, immer so ist: Es gibt einen Entwurf, der Entwurf wird einer Begutachtung unterzogen, dann nehmen alle möglichen Stellen dazu Stellung, vieles wird kritisiert, und dann setzt man sich zusammen und der Entwurf wird überarbeitet. Die Dinge, die plausibel sind, werden aufgenommen, und die Dinge, die nicht plausibel erscheinen, werden nicht aufgenommen. Das ist gut so. Das ist richtig so, und genau so hat man es hier gemacht. (Abg Armin Blind: Absurd!)

 

Jetzt irgendwelche Vorwürfe daraus zu konstruieren, ist ja wirklich unsinnig. Ich glaube, es hat noch kein Gesetz gegeben, das in die Begutachtung gegangen ist, das nicht verändert wurde. Das ist auch der Sinn dieses ganzen Verfahrens: Dass zuerst einmal ein Entwurf da ist und dass in aller Regel der schlussendlich beschlossene Gesetzesentwurf besser ist als der ursprüngliche Entwurf. Das ist fast immer so. Wenn das nicht so wäre, wäre es ja ein Blödsinn, eine Begutachtung zu machen. Das soll einmal ganz deutlich festgestellt werden.

 

Insofern sind die Vorwürfe gegen den Entwurf irgendwie an den Haaren herbeigezogen. Da hat es wenig Sinn zu sagen, die und die haben im Begutachtungsverfahren etwas vorgeschlagen und das wurde nicht übernommen. – Ja, das ist immer so. Bei jedem Gesetz werden manche Sachen übernommen und manche nicht. (LhptmStin Mag Renate Brauner: So ist es!) Alle zu übernehmen, wäre ja auch absurd, dann wäre das Gesetz in sich vollkommen widersprüchlich. Es wäre ein absolut undurchführbares Gesetz, wenn man absolut alle Vorschläge, die gebracht werden, einarbeiten würde.

 

Lassen wir also die Kirche im Dorf. Es hat einen Entwurf gegeben. Der wurde auf Grund sehr vieler Stellungnahmen deutlich überarbeitet, wie das allgemein bei einer guten Gesetzwerdung ist. Wir beschließen heute ein sehr gutes Gesetz, und so soll es auch sein. (Beifall bei SPÖ und GRÜNEN.) Das sei einmal gesagt, auch zum Kollegen Kowarik, der wirklich sehr fleißig war und vor allem den Entwurf heute noch einmal erörtert hat. Ist auch rechtshistorisch durchaus interessant, aber noch wichtiger als der Entwurf ist natürlich das Gesetz, das wir heute beschließen.

 

Zu ein paar Sachen muss ich schon Stellung nehmen, vor allem zum Vorwurf der Verfassungswidrigkeit. Der ist durch nichts zu belegen. (Heftiger Widerspruch bei der FPÖ.) Da wird vorgebracht, dass sämtliche Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts durch die Landesregierung erfolgen, also die Nominierung und die Beschlussfassung. Das entspricht ganz genau der bundesverfassungsgesetzlichen Vorgabe. Da steht im Art 134 Abs 2: Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes eines Landes ernennt die Landesregierung. – Das steht da drinnen! Und genau so erfolgt es auch. Genau so ist es übrigens auch im Bund bei der Justiz, wo sie letztlich der Justizminister beziehungsweise die Justizministerin ernennt, wenngleich natürlich auf Basis von Vorschlägen.

 

Es ist keine Verfassungswidrigkeit auch hinsichtlich dieses Dirimierungsrechtes. Sie können nachschauen, das gibt es sowohl im § 31 Verfassungsgerichtshofgesetz als auch im § 15 Abs 3 Verwaltungsgerichtsgesetz, dass nämlich dort der Präsident des jeweiligen Gerichtshofes ein Dirimierungsrecht hat. Das ist einmal dazu festzustellen.

 

Weiters zu den Rechtspflegern. Das ist ja wirklich hanebüchen, was da von Kollegin Feldmann gekommen ist, und auch vollkommen inkonsistent. Auf der einen Seite will sie die Rechtspfleger überhaupt nicht, auf der anderen Seite will sie aber, dass man jetzt überhaupt ein vollkommen neues Gehaltsschema für die Rechtspfleger macht. Also was jetzt? Will man sie gar nicht, oder sollen die überhaupt ein eigenes Gehaltsschema haben und nicht eingegliedert sein?

 

Zu den Rechtspflegern ist zu sagen, dass sie standardisierte Verfahrensschritte eigenständig erledigen sollen und auch können und eine wichtige, vor allem verfahrensbeschleunigende Funktion haben. Das geschieht unter richterlicher Aufsicht, und es besteht jederzeit die Möglichkeit, die Erledigung wieder an die Richterin beziehungsweise den Richter zurückzuziehen. Mit diesem Rechtspflegermodell soll einfach eine bestmögliche Unterstützung für die neuen Richter da sein, sodass diese ihren Fokus auf die rechtsprechende Tätigkeit legen können.

 

Das heißt in der Praxis: Es haben die Richter dann mehr Zeit, das zu machen, wofür sie ihre hohe Qualifikation, nämlich die richterliche, erworben haben, und sind sozusagen ein bisschen freigespielt von den Tätigkeiten, mit denen sie sonst überbeschäftigt wären, womit wieder Verfahrensverzögerungen wahrscheinlich kommen würden, die wir ja nicht wünschen.

 

Wenn man es sich anschaut, dann ist es so, dass nach derzeitigem Wissensstand ungefähr 18 000 komplexe Administrativ- und Strafverfahren pro Jahr durchzuführen sind. Dem gegenüber, im Vergleich, werden Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen rund 5 000 standardisierte Administrativverfahren und solche kleinere

 

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