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Landtag, 32. Sitzung vom 30.06.2014, Wörtliches Protokoll  -  Seite 41 von 66

 

20 cm können auch unter Überschreitung der maximal zulässigen Beschränkungen angebracht werden. Das ist sehr zu begrüßen, weil dadurch thermische Maßnahmen erleichtert werden und das letzten Endes natürlich die Betriebskosten senkt.

 

Zweiter Punkt: Erleichterungen bei nachträglichem Einbau von Liften. Das war allerdings auch bisher schon so, die Bezirksbauausschüsse haben das im Allgemeinen auch bisher schon genehmigt. Das wird jetzt festgeschrieben und ist jedenfalls ein Schritt in die richtige Richtung.

 

Etliche Punkte in dieser Bauordnungsnovelle sind allerdings bedenklich, und ich meine, dass man sich mancher Folgen vielleicht gar nicht bewusst war, weder bei Rot noch bei Grün. Und auch wenn diese Punkte weitgehend in Ordnung sind, so wird es dann doch darauf ankommen, wie es in der Realität aussieht und wie in Wirklichkeit damit verfahren wird.

 

Ich bin sicher, dass etliche Nachbesserungen vorgenommen werden müssen, und ich gebe Ihnen heute hier gerne Gelegenheit dazu, indem ich Abänderungsanträge einbringe und Sie bitte, diesen zuzustimmen.

 

§ 65 sieht vor, dass Baupläne und Baubeschreibungen nicht mehr vom Eigentümer beziehungsweise allen Miteigentümern der Liegenschaft zu unterschreiben sind. Das ist scheinbar eine Vereinfachung. Auf jeden Fall ist es eine Vereinfachung für die Baubehörde, es verschlechtert aber die Position des Eigentümers, und zwar dann, wenn ein Mieter als Bauwerber auftritt, und das ist keine Seltenheit, sondern das ist heutzutage durchaus üblich. Der Mieter kann jede bauliche Veränderung vornehmen, die er haben möchte, ohne dass der Eigentümer Bescheid weiß.

 

Das könnte auch Wiener Wohnen treffen, denn auch wenn Veränderungen mietrechtlich vielleicht nicht erlaubt sind, könnten sie trotzdem erfolgen, und Wiener Wohnen müsste das überhaupt erst einmal erfahren, und dann müsste, wenn man das will, geklagt werden. Und ich wünsche Wiener Wohnen, meine Damen und Herren, schon jetzt viel Freude beim Klagen!

 

Ich glaube nicht, dass das so gewollt war! Daher bringe ich einen Abänderungsantrag ein. – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Da ich noch mehrere Anträge einbringen werde, werde ich dann alle gleichzeitig an Sie übergeben. Das ist die einfachere Lösung.

 

Ich bringe daher folgenden Abänderungsantrag zusammen mit meinen Kollegen Präsident Herzog, Mag Kasal und Dr Wansch ein: Der Landtag wolle beschließen: Die Bauordnungsnovelle 2014 wird dahin geändert, das § 65 Abs 1 beginnt mit: Baupläne und Baubeschreibungen müssen vom Bauwerber, vom Eigentümer – Klammer: oder einem Miteigentümer - der Liegenschaft – und so weiter – unterfertigt sein. In formeller Hinsicht wird die sofortige Abstimmung verlangt. – Ich gebe, wie gesagt, die Anträge dann alle gemeinsam nach oben.

 

Nächster Punkt, § 83: Dieser betrifft die Balkone bis maximal zur Hälfte der Gebäudefront. – Zugegeben: Balkone sind wichtig, Balkone dienen der Bereicherung der Wohn- und Lebensqualität einer jeden Person, und sie schaffen zusätzliche Flächen. All das ist wichtig. Die Frage ist aber, ob solche Balkone wirklich in allen Fällen auch so gewollt sind. Dabei besteht das Problem nicht so sehr darin, dass von den Balkonen etwas herunterfallen kann, denn das muss man ohnehin in anderer Art und Weise verhindern, sondern dass Balkone gegen das örtliche Stadtbild verstoßen können, und zwar insbesondere dann, wenn sie auf Stützen errichtet werden. Und das ist möglich! Man spricht nicht gerne darüber, aber möglich ist es!

 

Stellen Sie sich das bitte einmal vor: Ich nenne als Beispiel jetzt eine beliebige Straße, nämlich die Gumpendorfer Straße samt Nebengassen und Umgebung. Dort ragen Stahlträger samt Gitterbalkonen aus den Jugendstilhäusern über den Gehsteig. – Ich glaube nicht, dass das so gewollt war, meine Damen und Herren! Diesfalls wäre es sehr sinnvoll, ein Ortsbildverträglichkeitsgutachten dazwischenzuschalten. Ich bringe daher folgenden Abänderungsantrag ein:

 

„Der Landtag wolle beschließen: Die Bauordnungsnovelle 2014 wird dahin geändert, dass § 83g um den Satz ergänzt wird: ‚Vor der Errichtung von straßenseitigen Balkonen ist ein Ortsbildverträglichkeitsgutachten einzuholen.‘

 

In formeller Hinsicht wird die sofortige Abstimmung verlangt.“ (Beifall bei der FPÖ.)

 

Meine Damen und Herren! § 119 besagt, dass Wohnungen nachträglich für die Benutzung durch behinderte Menschen anpassbar sein müssen, und zwar ohne erheblichen Aufwand. – Das ist grundsätzlich voll zu begrüßen und voll in Ordnung. Jeder Mensch kann eine Behinderung bekommen, und diesen Personen muss auch unbedingt geholfen werden. Dennoch ist das natürlich auch eine Frage der Kosten.

 

Daher stelle ich jetzt etwas zur Diskussion, nämlich ob es nicht vielleicht ausreicht, bei Neubauten einen bestimmten Prozentsatz als barrierefreie Wohnungen auszuweisen – und damit meine ich, um jetzt irgendeine Zahl zu nennen, zum Beispiel 25 Prozent –, um nämlich die Kosten in Summe niedriger zu halten. Das ist natürlich ein trauriges Thema, aber wir sind Stadtpolitiker und müssen darüber reden: Realistisch wird das vielleicht 5 Prozent der Bevölkerung betreffen, und mit einem Viertel an barrierefreien Wohnungen wäre schon sehr viel getan, wobei man natürlich einen eventuellen Umzug mit einplanen muss, das weiß ich schon.

 

Vergessen wir nicht, dass die Wohnungen, die später ohne großen Aufwand behindertengerecht gestaltet werden sollen, wesentlich teurer sein müssen, vor allem durch die Gestaltung der Sanitärräume. Ich denke, die Gemeinde Wien hat diesbezüglich einen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen einerseits und Menschen mit sozialer und finanzieller Benachteiligung andererseits zu suchen. – Dabei darf man die Bewohner und Gegebenheiten einer Gemeindebauwohnung wie des Karl-Marx-Hofes nicht mit jenen eines Luxuspenthouse im 1. Bezirk vergleichen und in einen Topf werfen.

 

Ich meine, dass bei diesem Punkt betreffend die Benutzung durch behinderte Menschen noch einiger Diskussionsbedarf besteht, und ich bin gerne bereit, mich

 

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